Normen
FrG 1993 §26;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
MRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. November 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe, über den bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer komme somit die Stellung eines Asylwerbers zu.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 2 und 3 des Suchtmittelgesetzes - SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2008 in W gewerbsmäßig und vorschriftswidrig 1,2 Gramm Kokain (brutto) einem verdeckt auftretenden Ermittler verkauft und 0,9 Gramm Cannabiskraut für den Eigenkonsum erworben und besessen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der §§ 62 Abs. 1 und Abs. 4 und 60 Abs. 2 Z. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass ausgehend von diesen Bestimmungen und angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer die "Sechsmonatsgrenze" überschreitenden bedingten Freiheitsstrafe kein Zweifel bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der eingangs erwähnten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt; zum anderen erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen - etwa dem wirtschaftlichen Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dem Schutz der Gesundheit und der Moral und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - zuwiderlaufe.
Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin, die er aber nicht benenne, und gute Freunde, wovon einer ihm Unterkunft gewähre, habe. Aus einer Stellungnahme vom 29. August 2008 sei weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Blutsverwandten in Österreich habe und keine legale Beschäftigung ausübe. Im Asylverfahren habe er angegeben, eine Zwillingsschwester in Nigeria zu haben.
Selbst wenn man aufgrund des zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch anhängigen Asylverfahrens und des ohnehin nur etwa einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der allerdings sofort zum Suchtgifthandel benützt worden sei, und einer in Österreich lebenden Lebensgefährtin von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben ausgehe, sei dessen ungeachtet die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei nämlich die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten - und weiter oben bezeichneten - Ziele als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für die Gesundheit von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Menschen und sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes, in dem er angeblich Schutz vor Verfolgung finden wolle, einzuhalten.
Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit und den mit den Tathandlungen verbundenen überaus erheblichen Unrechtsgehalt unter keinen Umständen - auch nicht bezogen auf den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes - möglich.
Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration auch unter Berücksichtigung der mangelnden beruflichen Bindungen in Österreich insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Rückkehrverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FPG erfüllt.
2.1. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 9. März 2008 in W gewerbsmäßig und vorschriftswidrig 1,2 Gramm Kokain (brutto) einem verdeckt auftretenden Ermittler verkauft und 0,9 Gramm Cannabiskraut für den Eigenkonsum erworben und besessen.
2.2. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 angeführt, dass ihm seine Straftat leid tue und es sich dabei um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Bis auf diese Verurteilung sei er unbescholten. Seine finanzielle Situation habe ihn in diese Lage gebracht. Nun werde er sowohl von seiner Lebensgefährtin als auch von seinen Freunden unterstützt, weshalb ein weiteres "Abrutschen in die Kriminalität" nicht zu erwarten sei.
2.3. Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, keinem Einwand, handelt es sich doch bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Im Übrigen ist der seit der Begehung des genannten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen, sodass auch deshalb kein Grund dafür bestand, eine für ihn günstige Verhaltensprognose zu treffen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0743, und vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0049, mwN).
2.4. Die Beschwerde führt weiter aus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf einer Tatprovokation staatlicher Organe beruhe, was gegen Art. 6 EMRK verstoße und nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes jedenfalls im Rahmen der Strafmilderung zu berücksichtigen sei. Dies müsse in entsprechender Art und Weise bei der Aufenthaltsbeendigung seinen Niederschlag finden.
Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil es sich bei dem Rückkehrverbot (oder einem Aufenthaltsverbot) nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2007, Zl. 2007/18/0122, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0309, mwN), die Voraussetzungen für deren Erlassung unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0489, mwN), Strafzumessungsgründe nach dem StGB daher hier keine Rolle spielen (vgl. dazu auch im Folgenden II. 5.2.). Abgesehen davon ist diesem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass Art. 6 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich der rechtswidrigen Tatprovokation entgegensteht, die u.a. voraussetzt, dass der verdeckte Ermittler -
um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 5. Februar 2008, B 74420/01, Ramanauskas gegen Litauen). Derartiges behauptet die Beschwerde jedoch nicht.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen, zumal sein strafbares Verhalten mit der strafgerichtlichen Verurteilung bindend feststeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0557, und vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0323).
3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer angeführten Bindungen zu Österreich nur der Form halber eingegangen sei, jedoch die Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria und die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität hervorgehoben habe. Die Flucht des Beschwerdeführers aus Nigeria habe auch den Verlust sämtlicher Bindungen dorthin bedeutet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine einzige Verwandte in Nigeria sei seine Zwillingsschwester, zu welcher er keinen Kontakt mehr habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer hingegen einen großen Freundeskreis und eine Lebensgefährtin, die ihn nicht nur finanziell, sondern auch emotional unterstütze und mit welcher er ein gemeinsames Leben führen wolle. Derzeit bemühe er sich, besser Deutsch zu erlernen, und er wolle sich ehrenamtlich bei sozialen Projekten beteiligen.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG hat die belangte Behörde den etwa einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine in Österreich lebende Lebensgefährtin berücksichtigt, ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet dessen die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer erst rund 13 Monate im Bundesgebiet, wobei er hier keine familiären Bindungen hat. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher insgesamt nicht besonders ausgeprägt und werden in ihrem Gewicht darüber hinaus dadurch deutlich gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt nur aufgrund seiner Stellung als Asylwerber und der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0039, mwN).
Auch vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass er einen großen Freundeskreis und eine Lebensgefährtin habe, mit der er ein gemeinsames Leben führen wolle, in Anbetracht seines Fehlverhaltens seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht zu verstärken.
Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Recht hat die belangte Behörde die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten als erheblich gemindert angesehen.
3.3. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland noch Bindungen hat, wird doch mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/18/0178, mwN).
3.4. Auf dem Boden des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gerügten Verfahrensmängel ins Leere.
4. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) rügt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens niemals persönlich einvernommen worden sei und daher keine Gelegenheit gehabt habe, sein Vorbringen persönlich der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll, legt doch die Beschwerde nicht dar, welches für den Beschwerdeführer günstige Ergebnis seine Vernehmung erbracht hätte.
Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend Gelegenheit, sich in seiner Stellungnahme sowie in seiner Berufung Parteiengehör zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0469). Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).
5.1. Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass die Rechte gemäß Art. 6 EMRK auch im vorliegenden Verfahren hätten zugestanden werden müssen. Das FPG sehe zur Entscheidung über die Erlassung eines Rückkehrverbotes die Zuständigkeit der örtlich zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden und der Sicherheitsdirektionen, somit von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Es verletze damit das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht.
5.2. Dem ist zu entgegnen, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Verhängung eines Rückkehrverbotes - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - nicht vom Begriff der "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK erfasst sind und somit nicht dessen Anwendungsbereich unterliegen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, und beispielsweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. Oktober 2000, B 39652/98, Maaouia gegen Frankreich, Rz 33ff).
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. Mai 2009
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