AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2232021.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, Zl. 154366005-190292666, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, kam im Jahr 1991 im Alter von 21 Jahren nach Österreich. Er hält sich seitdem durchgehend und rechtmäßig hier auf. Zuletzt verfügte er über einen bis April 2021 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 10.01.2019 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.05.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Es wurde weiters ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 13.09.2018 bis 11.09.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes und führte dabei aus, dass die Prognoseentscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF völlig außer Acht lasse, dass er sei rund 30 Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei und sich seine gesamte Familie in Österreich befinde. Es sei das gesamte bisherige Verhalten des BF, nicht nur dessen Verhalten im Zuge seiner Straftat, bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und das Familienleben des BF zu beachten. Der BF habe im Herkunftssaat keinerlei familiäre Bindungen oder Wohnmöglichkeiten mehr. Der BF werde zudem nach seiner Haftentlassung wieder seine Beschäftigung aufnehmen.
Die gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 einer Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.
Am 30.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsanwaltes und unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher auch die Tochter des BF als Zeugin befragt wurde.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF hat einen serbischen Reisepass der bis zum 01.02.2027 gültig ist. Er spricht Serbisch als Muttersprache (AS 275, AS 289; OZ 11 = Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2021, S. 3 und S. 7).
Der BF wurde am XXXX in XXXX in Bosnien-Herzegowina geboren (AS 1, AS 5, AS 7). Der BF hat in Serbien 5 Jahre die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. In Serbien hat der BF Grabungsarbeiten erledigt und mit Zement gearbeitet (AS 277). Der BF ist im Jahr 1991 im Alter von 21 Jahren aus Serbien ausgereist. Der BF lebt seit mittlerweile 30 Jahren in Österreich. (AS 277; OZ 11, S. 6).
Der BF verfügt seit dem 14.04.2016 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dieser ist bis zum 14.04.2021 gültig (AS 451). Der BF war in der Vergangenheit einige Male in Serbien auf Besuch bei der Mutter seiner Exfrau (AS 291). Der BF war im Jahr 2016 als seine Mutter verstorben ist in Serbien (OZ 11, S. 11).
Die Mutter und der Vater des BF sind bereits verstorben (AS 275; OZ 11, S. 6).
Der BF ist geschieden (OZ 11, S. 7). Der BF ist seit dem Jahr 2013 geschieden und lebt in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft (AS 281). Der BF hat weder Sorge- noch Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen.
Der BF ist Vater einer erwachsenen Tochter. Diese lebte mit ihrem Mann und ihren drei Kindern von November 2018 bis November oder Dezember 2020 in der Schweiz (AS 279, AS 559; OZ 11, S. 9 und S. 21; Melderegister). Die Tochter sowie die Enkelkinder des BF sind österreichische Staatsbürger (AS 191, AS 199, AS 201). Der Bruder, dessen drei Söhne, zwei Tanten, ein Cousin und eine Cousine des BF leben ebenfalls in Österreich (AS 279, OZ 11, S. 8).
Die Enkelkinder des BF sind etwa 2 bis 3 Mal monatlich an den Wochenenden zu Besuch beim BF. Der BF kümmert sich in dieser Zeit um seine Enkelkinder. Die Tochter und der Schwiegersohn des BF arbeiten in dieser Zeit nicht, sondern besorgen den Haushalt, erledigen Einkäufe, putzen und entspannen. Der BF hat aktuell täglich telefonischen Kontakt zu seiner Tochter und er sieht sie an den Wochenenden. Als die Tochter mit Ihrer Familie in den Jahren 2018 bis 2020 in der Schweiz gelebt hat, hat der BF mit ihr telefoniert, seine Tochter hat ihm Fotos geschickt und seine Tochter hat den BF mehrere Male in der Haft besucht (OZ 11, S. 8, S. 9 und S. 24).
Der BF verfügt über ein, seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich berücksichtigend, übliches Privatleben. Er verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet (OZ 11, S. 10).
Der BF arbeitsfähig und arbeitswillig (OZ 11, S. 13 bis 15). Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er hat hohen Blutdruck, hohen Cholesterin und Rückenprobleme. Der BF macht eine Physiotherapie und bekommt Injektionen gegen seine Schmerzen. Der BF hat seit ca. 10 Jahren Rückenschmerzen. Beim BF ist ein Bein 8 oder 9 mm kürzer als das andere und bei einem Wirbel gibt es einen Sprung. Der BF hat sich bereits zahlreichen Therapien unterzogen, aber im Großen und Ganzen hat nichts geholfen. Während seiner Anhaltung in Haft, hat der BF keine Injektionen aufgrund seiner Rückenschmerzen bekommen, sondern Schmerztabletten und eine Salbe. Der BF muss Medikamente einnehmen, da er erhöhten Blutdruck und erhöhte Cholesterinwerte hat (AS 273; OZ 11, S. 5 und S. 8).
1.2. Zum Privatleben in Österreich
Der BF hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs besucht (AS 281). Der BF versteht Deutsch, kann aber selbst nicht gut sprechen und ist im Führen eines Dialoges nicht gut (OZ 11, S. 2 und S. 13). Der BF ist kein Mitglied eines Vereins und ist auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen (OZ 11, S. 15).
In Bezug auf seine lange Aufenthaltsdauer liegt eine nachhaltige Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt nicht vor:
Der BF war im Zeitraum von 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 insgesamt rund 4 Jahre als Arbeiter erwerbstätig. Der BF war im Zeitraum von 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 insgesamt rund 1 Jahr und 1 Monat als geringfügig beschäftiger Arbeiter erwerbstätig. Der BF war in Österreich auf Baustellen und als Reinigungskraft tätig (OZ 11, S.15). Der BF hat im Zeitraum von 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 insgesamt rund 16,5 Jahre Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Der BF hat in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt rund 8 Monate Arbeitslosengeld bezogen (AJ-Web Auszug).
Seine Familie unterstützte den BF während er Arbeitslosengeld bezog und während er im Gefängnis seine Haftstrafe verbüßte haben die Tochter und der Schwiegersohn des BF seine Miete und die Stromrechnung bezahlt. Der BF hatte auch € 3.000,-- auf dem Konto. Der BF zahlt das Geld, mit dem er, als er im Gefängnis war von seinen Familienmitgliedern unterstützt wurde, zurück. Er kann es nicht in einer Einmalzahlung zurückzahlen, daher zahlt er Beträge zwischen 50,-- und 100,-- Euro zurück (AS 279; OZ 11, S. 12 und S. 20).
Der BF ist seit November 2020 als Reinigungskraft einer Gebäudereinigungsfirma im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Auch während des Gefängnisaufenthalts hat der BF als Reinigungskraft gearbeitet (OZ 1: AJ-web; OZ 11, S. 14 f und Beilagen: Lohn- und Gehaltsabrechnungen von November 2020 bis Juni 2021).
1.3. Zur Straffälligkeit des BF
Der Strafregisterauszug des BF weist eine Vorstrafe auf (Strafregister). Er wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich mit einem Freund und dessen Freundin, mit der sein Freund in einer Liebesbeziehung stand, in der Wohnung des Freundes aufhielt. Der Freund zwang das Opfer zum Oralverkehr, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Nachdem diese sich weigerte, schlug er immer fester auf sie ein, zog sie an den Haaren, riss ihr ein Haarbüschel aus und würgte sie am Hals. Zudem bedrohte der Freund des BF das Opfer, sie umzubringen. Der BF befand sich zur gleichen Zeit im Zimmer und beobachtete teilweise das Tatgeschehen und sah teilweise fern. Er wurde in der Folge von seinem Freund dazu aufgefordert, vaginalen Geschlechtsverkehr an der Frau zu verüben. Der BF vollzog den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer, obwohl diese ausdrücklich zu erkennen gab, dass sie dies nicht wollte, indem sie weinte und ihn anflehte, sie in Ruhe zu lassen. Zudem versuchte sie vergeblich, den BF wegzudrücken. Das Opfer ließ aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung und unter dem Eindruck der durch die vorangegangenen Misshandlungen verursachten Schmerzen den Geschlechtsverkehr ohne Gegenwehr über sich ergehen.
Der BF wurde währenddessen mit Worten durch seinen Freund bekräftigt. Der BF wusste dabei, dass die Frau den Geschlechtsverkehr mit ihm eindeutig ablehnte und er wollte dessen ungeachtet gemeinsam mit seinem Freund zusammenwirken, indem er in Kenntnis der geschilderten Tathandlung auf die Aufforderung seines Freundes hin den Geschlechtsverkehr mit der Frau vollzog. Sowohl der BF als auch sein Freund waren zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Sie waren aber dennoch dazu in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie das Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruches wurden vom Strafgericht als mildernd gewertet (AS 25 ff).
Der BF hat in Haft eine Alkoholtherapietherapie absolviert. Der BF hat im Gefängnis eine Aggressionsbewältigungstherapie war absolviert (OZ 11, S. 17). Der BF wird seit September 2020 von einem Verein im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Der BF nimmt die Termine bei der Bewährungshilfe regelmäßig und vorbildlich wahr und verhält sich dieser gegenüber in den Gesprächen sehr offen und kooperativ (Beilage zu OZ 11: Stellungnahme Bewährungshilfe vom 22.06.2021). Der BF befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung im wöchentlichen Einzelsetting (Beilage zu OZ 11: Therapiebestätigung vom 22.05.2021).
Der Beschwerdeführer befand sich von 13.09.2018 bis 11.09.2020 in Haft. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2020 bedingt aus der Haft entlassen (Melderegister; OZ 11, S. 15).
Der BF hat sich im Hinblick auf seine Tat der Vergewaltigung beim Bundesverwaltungsgericht nicht einsichtig gezeigt. Er hat seiner Tochter gesagt, dass er von dem Opfer zu Unrecht beschuldigt worden sei (OZ 11, S. 16 f und S. 23 f).
1.4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 27.05.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen (Spruchpunkt IV.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 469 ff).
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV). Der BF hat in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung.
Der BF war in der Vergangenheit ein paar Mal in Serbien auf Besuch bei der Mutter seiner Exfrau (AS 291). Der BF war im Jahr 2016 als seine Mutter verstorben ist in Serbien (OZ 11, S. 11). Zwei Tanten des BF leben in Serbien. Die Mutter der Exfrau des BF lebt in Serbien. Die Schwiegereltern der Tochter des BF leben in Serbien. Der BF kennt die Schwiegereltern seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen seiner Tochter und den in Serbien lebenden Schwiegereltern ist gut. Die Tochter des BF fährt jedes Jahr zu Ihren Schwiegereltern nach Serbien, zuletzt war sie wegen des Coronavirus im Jahr 2019 einen Monat bei Ihren Schwiegereltern in Serbien (OZ 11, S. 22).
Der BF kann seine Lebensbedürfnisse befriedigen, er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der BF könnte durch seine Familienangehörigen auch im Falle seiner Rückkehr nach Serbien zumindest anfangs finanzielle Unterstützung erhalten. Der BF möchte nicht nach Serbien zurückkehren. Der BF verfügt über etwa 1.000,-- Euro auf seinem Konto. Am 05.07.2021 hat der BF sein Gehalt mit Urlaubsgeld iHv € 2.780,-- Euro erhalten (OZ 11, S. 19).
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus- (2019-nCov).html und https://covid19.who.int/region/euro/country/al ).
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 05.06.2020.
Zur politischen Lage
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic.
Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben.
Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können.
Zur Sicherheitslage
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen.
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst.
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen.
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an.
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil.
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina.
Zum Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss.
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien.
Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange.
Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Zu den Sicherheitsbehörden
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt.
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“.
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich.
Zur Folter und unmenschlichen Behandlung
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter.
Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen.
Zur Korruption
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24.
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2018) am 87. Platz von 180 Ländern.
Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen.
Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO.
Zum Ombudsmann
Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden.
Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen.
Zur allgemeinen Menschenrechtslage
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden.
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
Zu den Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar.
Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pančevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung.
Zur Todesstrafe
Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien.
Zur Religionsfreiheit
Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden.
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor.
Zur Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt.
Zur Grundversorgung/Wirtschaft
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung.
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen.
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr.
Zu den Sozialbeihilfen
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen.
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich.
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt.
Zur medizinischen Versorgung
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können.
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro).
Zur Rückkehr
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future"-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 und die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2021, sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Einsicht genommen wurde zudem in das Melderegister, in das Strafregister, Fremdenregister sowie in das AJ-Web Auskunftsverfahren der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF waren aufgrund seiner eigenen unzweifelhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu treffen, die Feststellungen zum Reisepass fußen auf den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2019 die nachvollziehbar sind und der im Akt aufliegenden Kopie des Reisepasses. Dass der BF Serbisch als Muttersprache spricht war aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 und der Tatsache, dass er die Verhandlung von einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Serbisch übersetzt wurde, festzustellen (AS 275, AS 289; OZ 11 = Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2021, S. 3 und S. 7).
Die Feststellungen zur Geburt und dem Aufwachsen des BF in Serbien, der Schul- und Berufsausbildung, seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. Einreise nach Österreich vor 30 Jahren, fußen auf dem Akteninhalt und den dazu gemachten gleichbleibenden Angaben des BF (AS 1, AS 5, AS 7, AS 277; OZ 11, S. 6).
Dass der BF verfügt seit dem 14.04.2016 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt und dessen Gültigkeitsdatum ergeben sich aufgrund der Einsicht in das Fremdenregister (AS 451). Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Serbien waren aufgrund der eigenen Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen (AS 291; OZ 11, S. 11).
Dass die Eltern des BF bereits verstorben sind, war aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen (AS 275; OZ 11, S. 6).
Die Feststellungen zum Familienstand und den Sorgepflichten waren aufgrund der eigenen Angaben des BF im Verfahren und dem Akteninhalt zu treffen (AS 281; OZ 11, S. 7). Die Feststellungen zu den Unterhalts- und Sorgepflichten ergeben sich überdies daraus, dass die Tochter des BF erwachsen und erwerbstätig ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Tochter des BF und deren Familienangehörigen in der Schweiz fußen auf den eigenen Angaben des BF und den Angaben seiner Tochter, die als Zeugin im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung befragt wurde sowie den Eintragungen im Melderegister (AS 279, AS 559; OZ 11, S. 9 und S. 21). Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Tochter und Enkelkinder des BF fußen auf den im Akt aufliegenden Staatsbürgerschaftsnachweisen AS 191, AS 199, AS 201). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 279, OZ 11, S. 8).
Die Feststellungen zum Kontakt des BF mit seinen Enkelkindern und seiner Tochter in Österreich und zum Kontakt während des zweijährigen Aufenthalts der Tochter des BF in der Schweiz fußen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des BF und seiner als Tochter in der mündlichen Verhandlung (OZ 11, S. 8, S. 9 und S. 24).
Dass der BF über ein – in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer – übliches Privatleben in Österreich verfügt war festzustellen, da der BF seit 30 Jahren in Österreich lebt und daher die Angaben des BF, wonach er einen Freundes- und Bekanntenkreises aufweist, glaubhaft war (OZ 11, S. 10).
Dass der BF arbeitsfähig und arbeitswillig ist, war festzustellen, da er seit November 2020 durchgehend als Reinigungskraft bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt ist. Zudem ist der BF im Entscheidungszeitpunkt im Ausmaß von 40 Wochenstunden, also Vollzeit beschäftigt, weshalb er arbeitsfähig ist. Der BF hat überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er bis zum Ende seines Lebens dieser Arbeit nachgehen will, weshalb der BF auch arbeitswillig ist (OZ 11, S. 13 bis 15). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, die gleichbleibend und unwiderlegt geblieben sind (AS 273; OZ 11, S. 5 und S. 8).
2.2. Zum Privatleben in Österreich
Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keinen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren (AS 281). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF fußen ebenso auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 11, S. 2 und S. 13). Die Feststellungen zur Vereinstätigkeit bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit waren aufgrund der eigenen Angaben des BF zu treffen (OZ 11, S. 15).
Dass der BF in Bezug auf seinen 30jährigen Aufenthalt nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt in Österreich integriert ist, war festzustellen, da der BF in den letzten 20 Jahren lediglich rund 5 Jahre erwerbstätig war. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten, dem Ausmaß der Beschäftigung und dem Bezug von Notstandhilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld waren aufgrund der Eintragungen in den aktuellen Auszug aus dem AJ-Web zu treffen.
Dass die Familie den BF unterstützte, als er Arbeitslosengeld bezog und als er im Gefängnis seine Haftstrafe verbüßte, war aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und seiner als Zeugin vernommenen Tochter festzustellen. Die Feststellungen zum Kontoguthaben des BF und der Rückzahlung dieser Unterstützung durch den BF waren aufgrund seiner eigenen unwiderlegten Angaben bei der mündlichen Verhandlung zu treffen (AS 279; OZ 11, S. 12 und S. 20).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF seit November 2020 und während der Haft fußen auf seinen eigenen Angaben, der Einsicht in das AJ-Web und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
2.3. Zur Straffälligkeit des BF
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gründet sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das im Akt aufliegende Urteil eines Landesgerichts vom 10.01.2019 (AS 25 ff).
Die Feststellungen zu den bisher absolvierten Therapien des BF waren aufgrund der eigenen plausiblen Angaben des BF zu treffen. Die Feststellungen zur Wahrnehmung der Termine der Bewährungshilfe und den Einzelsettings waren aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 22.05.2021 und der Therapiebestätigung vom 22.05.2021 zu treffen.
Die Feststellungen zur Inhaftierung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, den damit in Einklang stehenden Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und den Eintragungen in das Melderegister (Melderegister; OZ 11, S. 15).
Dass sich der BF im Hinblick auf seine Tat der Vergewaltigung beim Bundesverwaltungsgericht nicht einsichtig gezeigt hat, war aufgrund folgender Erwägungen festzustellen:
Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert darzulegen, wie es zur Straftat der Vergewaltigung gekommen sei. Im Rahmen dieser Schilderung hat der BF mit keinem Wort erwähnt, dass er eine Frau vergewaltigt hat:
„R: Wie kam es zu dieser Tat?
BF: Ich hatte einen Bekannten. Er war kein Freund. Ich bin von der Arbeit nachhause gekommen und dieser Bekannte hat mich angerufen. Er wollte, dass wir gemeinsam zum Frisör gehen und die Haare schneiden. Wir haben uns getroffen und miteinander etwas getrunken. Er hat Spritzer getrunken und ich habe zwei oder drei Bier getrunken. Dann bin ich zum XXXX gegangen, um zu wetten. Dort habe ich wieder Bier getrunken. Dann hat mich dieser Bekannte wieder angerufen und mir gesagt, dass er bei der Haltestellt der XXXX auf mich wartet. Wir sind gemeinsam in einen Imbiss-Laden gegangen und dort habe ich wieder 2 oder 3 Bier getrunken und er hat Spritze getrunken. Er hat dann diese eine Frau angerufen, keine Ahnung wer sie war. Dann ist sie mit uns beiden zu mir in die Wohnung gegangen. Mein Bekannter ist noch XXXX gegangen und hat 2 Liter Wein gekauft. In meiner Wohnung haben wir alle getrunken. Ich war dann auf der Toilette und als ich von der Toilette zurückgekommen bin, waren die beiden nackt. So hat das irgendwie begonnen. Das alles tut mir leid. Ich weiß gar nicht, wie das alles passieren konnte. Ich war nicht vorbestraft oder habe was Böses getan. Ich habe dann zugeschaut, was die beiden miteinander getrieben habe. Das alles war irgendwie automatisch. Er hat die Frau 2 oder 3 Mal geohrfeigt. Dann habe ich gesagt, dass das nicht geht und sie aufgefordert, meine Wohnung zu verlassen. Sie haben gemeinsam meine Wohnung verlassen und ich glaube, dass sie mit der Straßenbahn weitergefahren sind. Jedenfalls waren sie gemeinsam, als sie meine Wohnung verlassen haben.“
Der BF hat zudem angegeben, dass er bei der Tathandlung betrunken gewesen sei und nicht gewusst hätte, was er tat (OZ 11, S. 19), wobei diese Verantwortung des BF mit den Feststellungen im Strafurteil nicht in Einklang zu bringen war, zumal eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt festgestellt wurde, der BF dem strafgerichtlichen Urteil folgend aber in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Weiters hat auch die Befragung der Tochter des BF als Zeugin untermauert, dass der BF sich im Hinblick auf seine Straftat der Vergewaltigung nicht einsichtig verantwortet:
„R: Wissen Sie weswegen Ihr Vater in Haft war?
Z: Ja, so in etwa wurde mir das erklärt.
R: Weswegen, was hat Ihr Vater getan?
Z: Es ging um eine Frau.
R: Was heißt das?
Z: Es ging um eine Frau, die ihn beschuldigt hat, dass er mit ihr gewesen ist.
R: Was sagen Sie dazu?
Z: Ich glaube das nicht. Ich kenne ihn zu gut, wenn er so eine Person wäre, würde ich nichts mit ihm zu tun haben wollen und würde meinem Sohn nicht seinen Namen geben.
R: Wie können Sie sich dann erklären, dass Ihr Vater rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt wurde?
Z: Weil es Beweise gab, aber das heißt noch lange nicht, dass er es getan hat. Ich könnte meinen Mann jetzt auch beschuldigen, man würde nicht wissen, ob ich mit ihm Geschlechtsverkehr hatte oder er mich vergewaltigt hat.
R: Was hat Ihr Vater zu Ihnen gesagt?
Z: Das, wenn er rauskommt, mit mir darüber reden wird und es mir erklären wird. Dass es nicht so gewesen sei.
R: Jetzt ist er draußen und hat er es Ihnen erklärt?
Z: Das es nicht stimmt, so wie sie es gesagt hat, aber es gilt nicht, dass was mein Vater sagt, sondern das, was die Frau gesagt hat.
R: Hat Ihr Vater Ihnen über gesagt, dass er jemanden vergewaltigt hat oder zu Unrecht verurteilt wurde?
Z: Mein Vater hat mir gesagt, dass diese Frau ihn zu Unrecht beschuldigt hat.
R: Und trotz der rechtskräftigen Verurteilung, glauben Sie das Ihrem Vater?
Z: Ja, das glaube ich. Ich bin sogar überzeugt. Er könnte das sooft machen, seien wir mal ehrlich, warum gerade mit dieser Frau.“ (OZ 11, S. 23 f)
Selbst unter Berücksichtigung, dass sich der BF gegenüber seiner Tochter für seine Tat schämt, wie er selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt hat, untermauern die Angaben der Tochter des BF den persönlichen Eindruck des BF, wonach sich dieser nicht nachhaltig mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und einsichtig ist. Vielmehr vermitteln die Angaben der Tochter des BF, dass der BF zu Unrecht vom Opfer der Vergewaltigung beschuldigt worden sei und diesen Anschuldigungen seitens des Strafgerichts (zu Unrecht) geglaubt worden sei.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle der zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid waren aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides des Bundesamtes zu treffen (AS 469 ff).
Dass der BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherung und Ordnung darstellt, ergibt sich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung.
Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet). Dass der BF in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung hat, ergibt sich aufgrund der Länderfeststellungen. Die dazu ins Treffen geführten Rückkehrbefürchtungen des BF waren nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und daher nicht plausibel.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in der Vergangenheit in seinem Herkunftsstaat fußen auf seinen eigenen Angaben beim Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 291; OZ 11, S. 11). Betreffend die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Serbien waren seine eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er niemanden mehr im Herkunftsstaat hätte, als Schutzbehauptung zu werten. Diesbezüglich war den Angaben der Tochter des BF, wonach einerseits Tanten des BF in Serbien leben und auch weitere Bekannte, wie die Schwiegerfamilie der Tochter des BF in Serbien lebt zu folgen. Auch war im Hinblick auf die Mutter der Exfrau des BF den Angaben der Zeugin Glauben zu schenken, wonach diese nach Belehrung im Hinblick auf die Folgen einer Falschaussage angab, dass die Mutter der Exfrau des BF nach wie vor in Serbien lebt. Die Feststellungen zu den jährlichen Aufenthalten der Tochter des BF in Serbien bei ihren Schwiegereltern und dem Kontakt zu ihnen fußen auf den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 (OZ 11, S. 22).
Dass der BF im Falle seiner Rückkehr selbst seine Lebensbedürfnisse befriedigen und selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen kann war festzustellen, da der BF seit November 2020 auch in Österreich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt. Dass der BF einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann, war festzustellen, da der BF arbeitsfähig und arbeitswillig ist und auch in Serbien – wenngleich vor 30 Jahren – Arbeitserfahrung gesammelt hat. Zwar gab der BF beim Bundesamt an, aus einem kleinen Dorf in Serbien zu stammen, in dem es keine Fabrik und keine Arbeit gebe (AS 283). Diesbezüglich ist anzuführen, dass es dem BF auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil Serbiens niederzulassen, in dem die Situation am Arbeitsmarkt besser ist. Er führte auch an, dass es keine Arbeit gebe, dass es viele Kündigungen gebe und Leute keinen Lohn bekommen würden (AS 283). Diese unsubstantiierten Behauptungen des BF waren nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen. Dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien zumindest anfangs finanzielle Unterstützung erhalten könnte, folgt daraus, dass der BF selbst angegeben hat, dass er auch in der Vergangenheit, so während des Bezugs von Arbeitslosengeld und während seiner Inhaftierung von seinen Familienmitgliedern finanziell unterstützt wurde. Auch wenn die Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie den BF bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen würde, weil sie ihn während seiner Inhaftierung unterstützen habe „müssen“ (OZ 11, S. 25), war dies nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Nachdem die Tochter den BF über einen Zeitraum von 2 Jahren während seiner Inhaftierung unterstützt hat, ist es für das Gericht nicht plausibel, dass eine Unterstützung im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht möglich wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF selbst angegeben hat, dass seine Familienangehörigen einander helfen, was plausibel und schlüssig war (AS 279). Dass der BF nicht nach Serbien zurückkehren möchte, hat er durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er lieber sterben bzw. sich umbringen würde untermauert (OZ 11, S. 7 und S. 19). Die Feststellungen zum Kontostand des BF fußen auf seinen diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2021 (OZ 11, S. 19).
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind auch hinreichend aktuell.
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen angegeben, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Serbien keine Krankenversicherung, keine Unterkunft und keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz hätte; dazu wird auf Punkt II.2.4. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.1.1.1. § 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 BFA-VG lauten auszugsweise:
Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Einreiseverbot (FPG)
§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
3.1.1.2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG, zumal er nicht ERW-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Sofern in der mündlichen Verhandlung aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht wurde, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, da die Tochter des BF, welche österreichische Staatsangehörige ist, ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat und den BF über längere Zeit finanziell unterstützt habe und somit den Lebensunterhalt gesichert habe und der BF daher er als Familienangehöriger gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie anzusehen sei und deshalb ein Einreisverbot nicht verhängt werden dürfe, sondern nach § 67 FPG vorzugehen gewesen wäre, geht dieses Vorbringen ins Leere. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG normiert, dass begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht ist. Die Tochter des BF ist österreichische Staatsbürgerin und sie hat ihr Freizügigkeitsrecht aufgrund ihres zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz in Anspruch genommen. Der BF als Vater ist in gerader aufsteigender Linie verwandt. Eine Begünstigung kann sich gegenständlich nur ergeben, sofern einerseits Unterhalt tatsächlich gewährt wird und dieser Drittstaatsangehörige die begünstigte Person begleitet oder dieser nachzieht. Einerseits ist das Kriterium der Unterhaltsleistung nicht erfüllt, da der Unterhalt des BF während seiner Inhaftierung unstrittig aufgrund der staatlichen Versorgung gesichert war. Dass der BF während seiner zweijährigen Inhaftierung sein Mietverhältnis betreffend seine Wohnung aufrechterhalten hat und dazu finanzielle Unterstützung seiner Familie, unter anderem seiner Tochter in Anspruch genommen hat, erfüllt das Kriterium der Unterhaltsleistung nicht. Ebenso nicht im Hinblick auf das Bezahlen der Strom- und Handyrechnungen. Der BF hat zudem über ein Bandguthaben verfügt und mittlerweile durch mehrmalige Zahlungen von kleinen Teilbeträgen begonnen diese Unterstützungsleistungen (im Wesentlichen) zur Aufrechterhaltung des Mietvertrages während seiner Inhaftierung zurückzuzahlen begonnen. Darüber hinaus hat der BF seine Tochter unstrittig nicht begleitet oder ist ihr nachgezogen, zumal sich der BF bereits seit 1991 im Bundesgebiet aufhält.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.).
Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff; VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).
Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.1.1.3. Der BF steht in regelmäßigem persönlichen Kontakt mit seiner seit Ende 2020 wieder in Österreich lebenden erwachsenen Tochter, vor allem an den Wochenenden. Er betreut die Enkelkinder 2 bis 3 Mal im Monat am Wochenende. Der BF telefoniert täglich mit seiner Tochter und den Enkelkindern. Der BF hat in Österreich weitere Verwandte, konkret seinen Schwiegersohn und seinen Bruder, dessen drei Söhne, zwei Tanten, einen Cousin und eine Cousine und steht mit diesen in Kontakt.
Der Bruder des BF und dessen Kinder leben in Österreich. Auch diese haben den BF in der Haft besucht. Zudem gab er an, dass er von diesen jede Woche im Gefängnis besucht werde und sie ihm auch Geld ins Gefängnis schicken würden (AS 279). Der BF pflegt auch zu diesen einen regelmäßigen Kontakt.
Der BF lebt alleine. Der BF ist seit November 2020 erwerbstätig und kommt selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Es liegen somit keine zusätzlichen, besonderen Merkmale der Abhängigkeit des BF von seinen Familienmitgliedern vor. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor.
Die Beziehungen zu seiner Tochter, seinen Enkelkindern, seinem Bruder und den weiteren Verwandten sind daher unter sein Privatleben in Österreich zu subsumieren. Somit ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF zu prüfen.
3.1.1.4. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).
Einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren kommt für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist zudem grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Der Fremde muss allerdings die in Österreich verbrachte Zeit zur Integration genützt haben. Mögliche Integrationsschritte sind z.B. die legale Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 26.02.2015, RA 2014/22/0024), das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249), freiwillige Hilfstätigkeiten und ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich (vgl. VwGH vom 30.06.2016 RA 2016/21/0165 und VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Gleiches gilt für ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Die Sprachkenntnisse müssen eine Verständigung im Alltagsleben innerhalb des konkreten sozialen Umfeldes ermöglichen (vgl. VwGH vom 30.08.2005 2004/01/0482).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung).
3.1.1.5. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass der Aufenthaltsdauer des BF von 30 Jahren in Österreich eine sehr große Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zukommt. Der BF hat sich seit seiner Ausreise vor 30 Jahren – ausgenommen Familienbesuchen in Serbien – weitgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Diese lange Aufenthaltsdauer vermag den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sehr großes Gewicht zu verleihen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der BF trotz der langen Aufenthaltsdauer von 30 Jahren wie festgestellt, nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert hat. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH wird auch das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse als Anhaltspunkt dafür erkannt, dass der Fremde seinen Aufenthalt genutzt hat, um sich zu integrieren. Betreffend die Bindungen an den Herkunftsstaat des BF ist auszuführen, dass der BF zwar nur mehr geringe Bindungen an Serbien hat und viele seiner Familienangehörigen – wie bereits ausgeführt – in Österreich leben. Der BF ist nach eigenen Angaben im Jahr 1991 nach Österreich gekommen. Er hat somit bis zum Alter von 21 Jahren in Serbien gelebt. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, dort zur Schule gegangen, hat dort gearbeitet und seine Sozialisierung dort erfahren. Zudem spricht er die Landessprache als Muttersprache. Er ist auch nach seiner Ausreise einige Male nach Serbien gereist und verfügt über Verwandte und Bekannte in Serbien. Insgesamt konnte somit geschlossen werden, dass Bezugspunkte des BF in Serbien vorhanden sind, die ihn bei seiner Rückkehr nach Serbien bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig und kann zudem – zumindest vorübergehend – auf Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten zurückgreifen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, sich in Serbien wiedereinzugliedern. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige überragende Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher bzw. sozialer Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Mit diesen aufgrund der langen Aufenthaltsdauer stark ins Gewicht fallenden integrationsbegründenden Umständen und daher überaus großen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und dem Vollzug fremdenrechtlicher Bestimmung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen dabei angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer samt entsprechender Integration und der familiären Bindungen in Österreich einen gravierenden Eingriff in das Privatleben des BF dar.
Dennoch kommt im gegenständlichen Fall aufgrund der Straffälligkeit des BF den öffentlichen Interessen überragendes Gewicht zu, da es sich um eine schwerwiegende Form von Straffälligkeit handelt. Wie bereits festgestellt, wurde der BF wegen Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zwar war der BF als im Tatzeitpunkt alkoholisiert, er war aber dennoch in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln. Den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Strafgericht, dass das Opfer nichts gegen den Geschlechtsverkehr gesagt habe und auch nicht geweint habe, wurde aufgrund der gegenteiligen Aussagen des Opfers kein Glauben geschenkt. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der BF seine Alkoholisierung ins Treffen geführt, wenngleich aufgrund des Urteils feststeht, dass der dennoch in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln. Im Fall des BF lagen keine Erschwerungsgründe vor. Mildernd wurden sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie das Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruches gewertet.
Das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB ist zweifellos ein besonders schweres Verbrechen. Aufgrund dieser schweren Straffälligkeit geht vom BF eine schwerwiegende Gefährdung aus und überwiegen bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie überwiegt insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Sexualstraftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Der BF hat die Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen hinzunehmen. Der Kontakt kann in Folge – wie auch während der Inhaftierung des BF und des zweijährigen Aufenthalts seiner Tochter in der Schweiz – durch Besuche seiner Familienmitglieder in Serbien, bei den jährlichen Besuchen seiner Tochter in Serbien und durch verschiedene digitale Kommunikationsmittel bzw. telefonische Kontakte aufrechterhalten werden. Zwar gab der BF an, dass er in seinem Heimatdorf keine Arbeit finden könne (AS 283). Der BF hat bereits vor seiner Ausreise aus Serbien im Jahr 1991 Berufserfahrung gesammelt und ist kein Grund ersichtlich, warum ihm in seinem Herkunftsstaat die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich sein soll, dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Bei seiner Rückkehr nach Serbien können die Familienmitglieder des BF ihn zumindest vorübergehend unterstützen.
Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG somit vor, da der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügte. Zudem ist der BF Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Punkt II. 3.1.3. der rechtlichen Beurteilung ist zudem zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Serbien ist gemäß § 1 Abs. 6 HStV ein sicherer Herkunftsstaat. Weder im Ermittlungsverfahren des Bundesamtes noch im Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wie immer geartete Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die realistische Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohen würde. Er ist bei seiner Rückkehr auch keiner willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt; auch wird nicht sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht und es existiert gegenständlich auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR. Im Hinblick auf die vom BF ins Treffen geführten Behauptungen, wonach er keinen Anspruch auf Krankenversicherung, keine Unterkunft, keine Unterstützung durch seine Familienangehörigen und keine Möglichkeit auf einen Arbeitsplatz hätte, wird auf Punkt II. 1.4. und 1.5. verwiesen. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen ergeben. Der Beschwerdeführer gehört daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Rückkehr nach Serbien trotz der COVID-19-Pandemie möglich und auch zumutbar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.1.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 53 FPG K10).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230; siehe auch 19.12.2019, Ra 2019/21/0273). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Geht vom Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 Ra 2016/21/0207).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 3 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu.
3.1.3.2. Im vorliegenden Fall verhängte das Bundesamt über den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen angenommen werden.
Dies ist auf die Verurteilung des BF wegen Begehens des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe zurückzuführen. Dieses Fehlverhalten des BF bewirkt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Verbrechen der Vergewaltigung ist ein besonders schweres Verbrechen. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich um eine Straftat, bei der ein objektiv wichtiges Rechtsgut verletzt wird (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Dem BF ist somit ein gravierender Verstoß gegen die Rechtsordnung anzulasten.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich mit einem Freund und dessen Bekannter, mit der er in einer Liebesbeziehung stand, in der Wohnung des Freundes aufhielt. Der Freund zwang die Frau zum Oralverkehr, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Nachdem diese sich weigerte, schlug er immer fester auf sie ein, zog sie an den Haaren, riss ihr ein Haarbüschel aus und würgte sie am Hals. Zudem bedroht dieser die Frau, sie umzubringen. Der BF befand sich zur gleichen Zeit im Zimmer und beobachtete teilweise das Tatgeschehen und sah teilweise fern. Er wurde in der Folge von seinem Freund dazu aufgefordert, vaginalen Geschlechtsverkehr an der Frau zu verüben. Der BF vollzog den Geschlechtsverkehr mit der Frau, obwohl diese ausdrücklich zu erkennen gab, dass sie dies nicht wollte, indem sie weinte und ihn anflehte, sie in Ruhe zu lassen. Zudem versuchte sie vergeblich, den BF wegzudrücken. Die Frau ließ aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung und unter dem Eindruck der durch die vorangegangenen Misshandlungen verursachten Schmerzen den Geschlechtsverkehr ohne Gegenwehr über sich ergehen.
Der BF wurde währenddessen mit Worten durch seinen Freund bekräftigt. Der BF wusste dabei, dass die Frau den Geschlechtsverkehr mit ihm eindeutig ablehnte und er wollte dessen ungeachtet gemeinsam mit seinem Freund zusammenwirken, indem er in Kenntnis der geschilderten Tathandlung auf die Aufforderung seines Freundes hin den Geschlechtsverkehr mit der Frau vollzog. Sowohl der BF als auch sein Freund waren zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Sie waren aber dennoch dazu in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruches wurden vom Strafgericht als mildernd gewertet. Auch das reumütige Geständniswurde mildernd gewertet. Dennoch ist dem Urteil zu entnehmen, dass der BF in der Strafverhandlung angab, dass das Opfer nichts gegen den Geschlechtsverkehr gesagt habe und auch nicht geweint habe, das Strafgericht ihm jedoch aufgrund der gegenteiligen Aussagen des Opfers kein Glauben schenkte. Beim Bundesamt wollte sich der BF zu seiner Straftat nicht äußern und gab an, dass er „nur einen Fehler“ gemacht habe sowie dass die Tat unter Alkoholeinfluss passiert sei. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wies er auf seine Alkoholisierung hin und zeigte sich nicht einsichtig. Insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin hat der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck erweckt, dass er das volle Ausmaß des Unrechts seiner Tat eingesehen hat. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004). Der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF ist in Anbetracht des von ihm begangenen Verbrechens der Vergewaltigung als sehr kurz (10 Monate nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe) zu bewerten.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 4 kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das Bundesamt schöpfte bei einem Rahmen von zehn Jahren diesen zur Gänze aus und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Fall des BF ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren im erhöhten Ausmaß erfüllt, da die Z 1 leg. cit. bereits Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten sowie bedingt und teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten umfasst. Ein Einreiseverbot im oberen gesetzlichen vorgesehenen Rahmen erscheint somit angemessen. Dies auch im Hinblick darauf, dass bei einer Verurteilung von mehr als drei Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bereits die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vorgesehen ist.
Es handelt sich gegenständlich zwar um die einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF, es ist demgegenüber aber ins Kalkül zu ziehen, dass die verübte Straftat ein besonders schweres Verbrechen darstellt. Zwar nützte der BF die Zeit seiner Inhaftierung, um eine Therapien betreffend seinen Alkoholkonsum und seine Spielsucht zu besuchen und besucht regelmäßig die Einzelsettings der Bewährungsauflagen. Demgegenüber steht aber der nachteilige persönliche Eindruck, den der BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, indem er sich in Bezug auf das von ihm begangene Verbrechen nicht einsichtig zeigte, sondern auf seine Alkoholisierung verwies und seine bisherige Unbescholtenheit untermauerte. In Anbetracht des gravierenden strafrechtlichen Verstoßes des Verbrechens der Vergewaltigung des BF und dem hohen Interesse an der Verhinderung von Sexualstraftaten ist die Dauer des Einreiseverbotes verhältnismäßig.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist):
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.1.4.1. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.1.4.2. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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