VwGH 2008/19/0010

VwGH2008/19/001019.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Rehak sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Dezember 2007, Zl. 316.211-1/2E-X/28/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im September 2007 in das Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 16. September 2007 gab er an, im Sommer 2007 glaublich über die türkisch-griechische Grenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist zu sein. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 29. Oktober 2007 gab er über Vorhalt, für seinen Asylantrag sei Griechenland zuständig, an, er wisse nicht, ob er in Griechenland gewesen sei. Außerdem gebe es in Griechenland keine Unterstützung für Asylwerber. Asylwerber würden von dort in die Türkei und von der Türkei und weiter nach Afghanistan abgeschoben.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Sie erklärte für seine Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.

Dieser Entscheidung legte sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland ohne Reisedokumente verlassen und sei von Griechenland kommend in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am 16. September 2007 den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im Bereich der EU, in Island oder Norwegen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Nahebeziehung bestehe.

Da Griechenland trotz Einforderung einer dringlichen Antwort gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-Verordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 18. Oktober 2007 auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes vom 18. September 2007 geantwortet habe, sei gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit wegen Zeitablaufs auf Griechenland übergegangen.

Zur Rechtslage und Rechtspraxis in Griechenland verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, die auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt würden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Griechenland kommend über Italien in das Bundesgebiet eingereist sei und am 16. September 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Das Bundesasylamt habe ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Insbesondere habe es Feststellungen zum griechischen Asylrecht getroffen. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes seien zunächst Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens in Griechenland der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt sein würde, nicht ersichtlich. Es bestünden keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, sollte er in Griechenland eine von ihm behauptete Verfolgung in der Heimat glaubhaft machen können, kein Asyl oder subsidiären Schutz erhalten würde, und dass gerade er trotz einer von ihm glaubhaft gemachten Bedrohung maßgeblicher Intensität dennoch in seine Heimat verbracht würde. Wenn in der Berufung in diesem Zusammenhang die Situation von Asylwerbern in Griechenland als unzureichend beschrieben werde, so sei darauf zu verweisen, dass dies für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür biete, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Die in der Berufung geltend gemachten Mängel im griechischen Asylrecht seien vor dem Hintergrund der zur Situation in Griechenland getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar bzw. würden sich als nicht hinreichend konkrete Behauptungen darstellen. Es handele sich dabei um Textbausteine, die ins Leere gingen.

Zur Ausweisung führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe keine familiären Beziehungen in Österreich, auf Grund derer die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könne.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer über Griechenland nach Österreich gereist sei. Derartiges habe er niemals angegeben bzw. seien seine Angaben auf Grund fehlerhafter Übersetzung zustande gekommen.

Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung den Reiseweg über die Türkei und Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union ausführlich geschildert hatte. Am Ende dieser im Beisein eines Dolmetschers vorgenommenen Einvernahme bestätigte er auch ausdrücklich, dass die aufgenommene Niederschrift ihm in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden keine Übersetzungsschwierigkeiten behauptet. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer dort selbst aus, "über die Türkei und dann nach Griechenland ... schließlich in Österreich eingereist" zu sein. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das Berufungsvorbringen sei auf ein Missverständnis zurückzuführen, vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes ein solches nicht nachzuvollziehen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie es als "unbestritten" ansah, dass der Beschwerdeführer sich auch in Griechenland aufgehalten hat.

Anzumerken ist, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid insofern missverständlich scheinen, als die Behörde lediglich anführte, der Beschwerdeführer sei von Griechenland kommend in das Bundesgebiet eingereist. Insgesamt lässt der Bescheid (und der gesamte Verwaltungsakt) aber keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, der Beschwerdeführer sei aus einem Drittstaat kommend über die türkisch-griechische Grenze illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist, weshalb Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

2. Soweit die Beschwerde Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK releviert und auf eine in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers verweist, mit der er regelmäßig telefonischen Kontakt habe, zeigt sie eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, wann familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, nicht auf (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, und das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955, mwN).

3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung umfangreich dargestellt, weshalb er bei Überstellung nach Griechenland in seinen Grundrechten verletzt würde. Er habe konkrete Fakten behauptet, detailliert entsprechende Erkenntnisquellen angeführt und dargelegt, weshalb es unzulässig sei, ihn nach Griechenland auszuweisen, weil für ihn dort die Versorgungslage nicht geklärt und die Gefahr von Misshandlungen bzw. die Gefahr einer Kettenabschiebung über die Türkei nach Afghanistan bestehe. Mit diesen detaillierten Argumenten habe sich die belangte Behörde nicht entsprechend auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei deshalb mangelhaft begründet.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzten würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen.

Eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vgl. etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm - Material in 2008/19/0593 - Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland jüngstes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).

5. In der erstinstanzlichen Entscheidung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Griechenland, in der es - zusammengefasst - zu dem Schluss kam, Griechenland gewähre Flüchtlingen Konventionsstatus und humanitären Status bzw. respektiere in der Praxis den Schutz vor Refoulement. Seitens vieler NGOS werde den griechischen Behörden allerdings gelegentlich unterstellt, diese Refoulementbestimmungen bei potentiell neuen Asylwerbern nicht immer zur vollen Anwendung zu bringen. Während des Asylverfahrens habe jeder Asylwerber Zugang zu "öffentlichen medizinischer und gesundheitlicher Versorgung", dürfe legal einer Arbeit nachgehen und habe das Recht, in Aufnahmezentren Unterkunft zu erhalten. An anderer Stelle der Feststellungen führte das Bundesasylamt allerdings aus, dass unzureichend ausgestattete Aufnahmelager und das mangelhaft entwickelte System der Flüchtlingsversorgung und Wohlfahrt kritisiert würden.

6. In seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid über Griechenland gäben nicht die tatsächliche Situation von Asylwerbern in diesem Land wieder. Sie beruhten teilweise auf veralteten Quellen und Absichtserklärungen, seien teilweise schlichtweg falsch und stünden im Widerspruch zu zahleichen übereinstimmenden Berichten von Menschenrechts- und internationalen Organisationen. Wenn die Erstbehörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat versorgt wäre und daher keine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung vorläge, sei festzuhalten, dass die Erstbehörde selbst feststelle, Aufnahmelager seien unzureichend ausgestattet und die Flüchtlingsversorgung mangelhaft. Dass sich diese Situation geändert habe, könne nicht erkannt werden. Die Erstbehörde übersehe, dass die angeführten sozialen Leistungen von Unterbringung bis zur medizinischen Versorgung in der notwendigen Qualität und Quantität nur in der Theorie bestünden. In der Praxis gebe es in Griechenland nur etwa 700 Unterbringungsplätze für Asylwerber und dementsprechend oft seien Asylwerber obdachlos. Einschlägige Richtlinien der Europäischen Union seien in Griechenland rechtlich noch nicht umgesetzt und es werde Griechenland bereits seit Jahren dafür kritisiert. In - näher präzisierten - Berichten werde auch darauf hingewiesen, dass Asylwerber in Griechenland wiederholt Opfer von Misshandlungen (durch die Sicherheitsbehörden) würden.

7. Ausgehend von diesem durch Hinweise auf die zu Grunde liegenden Berichte auch substantiierten Vorbringen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, die in der Berufung geltend gemachten Mängel im griechischen Asylrecht seien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen der ersten Instanz nicht nachvollziehbar, nicht hinreichend konkret und lediglich eine Aneinanderreihung von Textbausteinen.

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0593, mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde nicht darauf zurückgezogen, die Lage in Griechenland im Hinblick auf § 5 Abs. 3 AsylG 2005 keiner Überprüfung unterziehen zu müssen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde jedoch - wie oben dargelegt - unterlassen und sich insbesondere mit den Ungereimtheiten in den Länderfeststellungen der ersten Instanz betreffend die Versorgungslage von Asylwerbern, die in der Berufung ausdrücklich angesprochen wurde, nicht auseinander gesetzt.

Es kann daher auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob es die Versorgungslage in Griechenland oder andere Umstände tatsächlich erforderlich machen, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. November 2010

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