Normen
32008L0115 Rückführungs-RL;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde im Spruchpunkt I. dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) versagt, gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist; im Spruchpunkt II. wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und im Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.) und hinsichtlich Spruchpunkt II. der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A II.). Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und "das Einreiseverbot für Italien" auszunehmen.
Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung wird in der Revision nichts vorgebracht.
Auch mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Einreiseverbotes, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich das Einreiseverbot auf alle Mitgliedsstaaten erstrecke bzw. eine begründete Ausnahme für einen Mitgliedsstaat zulässig sei, fehle, wird keine Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Beurteilung nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen hätte bzw. dabei von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt. Diese zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Die gegenständliche Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2015
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