ASVG §341
ASVG §342
ASVG §343
ASVG §344
ASVG §347a
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2113279.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Mag. Martin DUHAN, Dr. Walter ARNBERGER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Dr. Erich SCHMATZBERGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, W-PSK XXXX , vom XXXX , (Mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.a) Am 28.04.2015 erließ die Paritätische Schiedskommission für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) über Antrag der Fr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Bescheid, der im Spruch wie folgt ausführt:
"1.) Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Antragsgegnerin (Wiener Gebietskrankenkasse) verpflichtet ist, Honorarabzüge von EUR 263,78 an die Antragstellerin zur Auszahlung zu bringen, wird mit einem Betrag von EUR 84,86 abgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, Honorarabzüge im Ausmaß von EUR 79,20 an die Antragstellerin zur Auszahlung zu bringen.
2.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin in keinem Fall eine Vertragsverletzung im Sinne eines vorwerfbaren Verhaltens, sei es durch unzulässige Honorarverrechnungen, sei es auf irgendeine andere Weise begangen habe, wird zurückgewiesen.
3.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin quartalsmäßig unverzüglich nach Quartalsende die geleisteten Honorarzahlungen aufgeschlüsselt nach Patienten und unter Angabe des Leistungsgrundes und bei allfälliger Abweichung diese Abweichung bekanntzugeben, wird abgewiesen.
4.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin unmittelbar (gleichzeitig) mit der Einleitung von Befragungen ihrer Patienten zu Behandlungen durch sie zu berichten, wird abgewiesen.
5.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber verpflichtet ist, Befragungen und jedwede sonstige Kontaktierung ihrer Patienten zu unterlassen, soweit die Auswahl nicht gemäß einer nachweislich auf alle Vertragsärzte in gleicher Weise angewendeten Zufallsauswahlmethode beruht oder auf einem konkreten sachbezogenen Anlass, der offenzulegen ist, wird abgewiesen.
6.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber verpflichtet ist, ihre tariflichen Leistungsdeckungsbegrenzungen, ihre tarifliche Abgrenzung des Ausschlusses von "über das Maß des Notwendigen hinausgehenden" Leistungen gemäß § 133 Abs 2 ASVG sowie ihren Ausschluss ihrer Deckung kosmetisch-dermatologischer Leistungen gemäß § 133 Abs 3 ASVG sowohl generell, als auch bei der Beantwortung etwaiger Patientenbeschwerden selbst gegenüber ihren Versicherten zu kommunizieren, und nicht berechtigt ist, anstatt dessen die Antragstellerin die Unterrichtung ihrer Versicherten über diese von ihr zu vertretenden Deckungsbeschränkungen zu überbürden, wird abgewiesen.
7.) Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber verpflichtet ist, ihr gegenüber in allen medizinischen Angelegenheiten und daher auch in solchen, die nicht nur Medizinisches betreffen, sondern auch mit medizinischen Vorfragen Zusammenhängendes, gemäß S 49 Abs 1 GV "durch den Chef(Kontroll)arzt der Kasse", somit durch ihre ärztliche Direktion und nicht durch irgendwelche Administrativstellen vertreten zu sein, wird abgewiesen."
Zu den einzelnen Spruchpunkten führte die belangte Behörde begründend aus:
Ad 1.) Zu Unrecht abgezogen worden seien EUR 46,20 (Allergologische Exploration), EUR 6,60 ( XXXX ), EUR 13,20 ( XXXX ) und EUR 13,20 ( XXXX , Öffnung eines Furunkels). Bezüglich dieses Betrages habe die AG in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2015 die Erbringung der Leistung außer Streit gestellt und die Rückzahlung dieses Betrages in Aussicht gestellt. Da die Rückzahlung nicht außer Streit gestellt ist und der Antrag der Beschwerdeführerin aufrecht bestehe, müsse der Zuspruch erfolgen.
Insgesamt betrage der Zuspruch EUR 79,20. Insgesamt bestehe der Abzug mit EUR 22,70 ( XXXX ), EUR 41 ,44 ( XXXX und XXXX ) und EUR 20,72 ( XXXX ) sohin mit EUR 84,86 zu Recht, so dass mit diesem Betrag der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei (EUR 263,76 minus EUR 99,70 minus EUR 84,86 = EUR 79,20).
Ad 2.) Der Antrag sei völlig unbestimmt und ziele offenbar darauf, jedes vorwerfbare Verhalten, das allenfalls einen Kündigungsgrund abgeben könnte allgemein zu verneinen. Da eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei, eine konkrete Verwarnung nicht Gegenstand des Antrages sei, sei der unkonkrete Antrag zurückzuweisen.
Ad 3.) Die Verpflichtung der Kasse zur Abrechnung ergebe sich aus der Honorarordnung, wonach sie dem Vertragsarzt eine Endabrechnung und mit dieser eine detaillierte Abrechnung zu legen habe. Diese Abrechnung erfolge mittels Honorarabrechnung einschließlich der Differenzprotokolle. Daraus seien auch die Streichungen und Abzüge bei den einzelnen Patienten, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, in ihrem Antrag ersichtlich. Diese Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin auch erhalten. Ein verschleiertes Abrechnungs- und Liquidationssystem liege nicht vor. Aus der Abrechnung müsse die Höhe des zuerkannten Honorars, die Abzüge, die Streichungen bei den einzelnen Patienten erkennbar sein. Dies sei bei den im Akt vorgelegten Abrechnungen, auf die verwiesen werde, der Fall und es lasse sich die Abrechnung nachvollziehen. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht, wenn auch die Abrechnung möglicherweise nicht zur Gänze Abrechnungen anderer Kassen gleiche. Die notwendige Transparenz der Abrechnung sei gegeben.
Ad 4.) Ob die Kasse Patientenbefragungen, an deren Zulässigkeit kein Zweifel bestehe, zur Überprüfung von Abrechnungen ihrer Vertragsärzte vornehme, sei eine Form der ihr zustehenden Kontrolle der Abrechnung. Es handle sich dabei um einen internen Vorgang und kein zweiseitiges Verfahren. Es bestehe daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin bei diesen Prüfungen beigezogen oder über die Namen der Patienten informiert zu werden oder einen Bericht über die Einleitung einer Patientenbefragung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe ohnedies Gelegenheit, bei allenfalls aus der Patientenbefragung erfolgten Abzügen und Streitigkeiten in den in §§ 344 bis 348 ASVG geregelten Verfahren zur Patientenbefragung Stellung zu nehmen und auch diese Patienten selbst zu befragen. Ihr Schutz sei daher gewährleistet.
Ad 5.): Auf welche Weise und nach welchen Auswahlmethoden die Kasse bei ihrer Patientenbefragung vorgehe und welcher sachbezogene Anlass zugrunde liege, sei im Stadium der internen Abrechnungskontrolle, ausschließlich der Kasse überlassen. Eine besondere Regelung, wie Abrechnungskontrollen vorzunehmen seien, sei im Gesamtvertrag nicht vorgesehen. Eine objektive Prüfung der Ergebnisse der internen Kontrolle könne erst in den im ASVG vorgesehenen Verfahren eintreten.
Ad 6) In welchem Ausmaß Leistungsdeckungsbegrenzungen bestehen oder Leistungen zu honorieren oder nicht zu honorieren seien, regle der Gesamtvertrag und die Honorarordnung. Nur auf Grund dieser Bestimmungen erfolge die Honorierung der Vertragsärzte. Nur die Vertragsärzte hätten einen Behandlungsvertrag mit den Patienten.
Gegenstand dieses Behandlungsvertrages sei auch das Honorar für die ärztliche Leistung. Dieses werde einerseits zwingend durch die Honorarordnung geregelt, sofern darin angeführte ärztliche Leistungen erbracht würden und andererseits, im kassenfreien Raum, sei das Honorar Sache der Vereinbarung. Es sei daher allein Sache des Vertragsarztes als Vertragspartner des Patienten die Honorarfrage zu klären und zulässige Vereinbarungen zu treffen. Er habe daher den Patienten als Vertragspartner auch darauf aufmerksam zu machen, welche Leistungen durch die AG gedeckt seien. Für eine Verpflichtung der AG Patienten über die Höhe des Honorars für die einzelnen Leistungen oder über Honorarbegrenzungen oder Leistungsbeschränkungen aufzuklären fehle jegliche Rechtsgrundlage.
Ad Punkt 7.) Der Chefarzt vertrete den Versicherungsträger nach § 49 Gesamtvertrag in allen medizinischen Angelegenheiten gegenüber dem Vertragsarzt. Bei Prüfung der Abrechnung eines Vertragsarztes, um die es hier gehe, liege keine medizinische Angelegenheit vor wie dies allenfalls bei einer bestimmten Behandlung oder Medikation sein könnte. Die medizinischen Vorfragen bei Prüfung einer Abrechnung seien daher keine medizinischen Angelegenheiten im Sinne des § 49 GV, die zwischen Chefarzt und Vertragsarzt zu klären wären. Die medizinischen Vorfragen seien nur unselbständige Grundlagen für die Berechtigung eine bestimmte Honorarposition zu verzeichnen. Es würden daher nicht medizinische Angelegenheiten überprüft, sondern nur ihre Auswirkung auf den Honoraranspruch, der aber keine medizinische Angelegenheit sei. Die in der Abrechnung des Vertragsarztes angeführte Diagnose, die zur Verrechnung einer bestimmten Honorarposition führe, sei keine medizinische Angelegenheit, weil diese nicht selbst geprüft werde, sondern lediglich eine medizinische Tatsache als Voraussetzung für eine bestimmte Honorarposition der Honorarordnung.
I.b. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde.
Sie fechte den Bescheid hinsichtlich der Punkte 2.) bis 7.) seines Spruches zur Gänze an hinsichtlich Punkt 1.) seines Spruches insoweit, als damit eine teilweise Antragsabweisung erfolge (nämlich im Ausmaß des Betrages von € 84,86). Sie mache formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Zu Punkt 1.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, Gegenstand sei hier die Frage des Zustehens oder Nichtzustehens von Honoraren. Die belangte Behörde habe im Ausmaß eines Teilbetrages von € 79,20 zu ihren Gunsten entschieden, im Ausmaß eines Betrages von € 84,86 zu ihren Ungunsten. Richtig sei im Sinne des ersten Absatzes auf Seite 3 oben des angefochtenen Bescheides dass sie den Antrag hinsichtlich einiger Teilbeträge zurückgezogen habe. Darunter falle das gesamte in Sachen XXXX verrechnete Kassenhonorar. In Sachen XXXX habe die belangte Behörde den Ablauf im Wesentlichen richtig dargestellt, die rechtliche Beurteilung sei jedoch schon im grundsätzlichen Ansatz verfehlt.
Trotz all der der Natur der Sache entsprechenden Besonderheiten, sei der grundsätzlichen Kategorie nach das die Behandlung eines Patienten durch einen Arzt betreffende Rechtsverhältnis ein Werkvertrag. Es gelte daher § 1168 ABGB welcher dem Werknehmer den vollen Anspruch, wenn die Ausführung einer vereinbarten Leistungserbringung nur aus in der Sphäre des Auftraggebers (Patienten) gelegenen Gründen unterbleibe. Auch ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde sei die Auftragserteilung zweifellos definitiv erfolgt und ebenso zweifelsfrei sei die Ausführung aus beim Patienten gelegenen Gründen unterblieben. Sie habe daher im Sinne der vorgenannten Bestimmung nur abziehen lassen, was sie an Aufwand erspart habe - das sei de facto gar nichts gewesen. Sie habe daher den Honorierungsanspruch erworben und die Honorarverrechnung im Sinne des Fallpauschale zu Recht vorgenommen.
Puncto allergologische Explorationen habe die belangte Behörde richtig entschieden.
Puncto Fallpauschale ( XXXX und XXXX ) werde in der Bescheidbegründung nur auf die Ausführungen zum Fall Bartl verwiesen. Da diese verfehlt seien, mangle es an einer schlüssigen Begründung der Entscheidung in Bezug auf diese beiden Patienten.
In Bezug auf die Patientin XXXX habe die belangte Behörde teils zu Gunsten der Beschwerdeführerin, teils zu ihren Ungunsten entschieden. In letzterer Beziehung (einen Betrag von € 20,77 betreffend) mache sie geltend, dass aus der Begründung der getroffenen Entscheidung auch die volle Richtigkeit der ihrerseits am 04.03.2014 als kassenhonoraranspruchsbegründende Behandlung erfolgten Aufklärung erhelle. Nämlich auch kassendeckungsadministrativ. Der zusätzlich zum medizinisch lege artis und medizinrechtlich gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG behandlungsobligate notwendige Aufklärungsinhalt über die zur Gesunderhaltung wichtige Vorsorgeuntersuchung, sowohl durch jährliche Momentaufnahme mit Auflicht- als auch durch Computer-Bildvergleich dieser jährlichen Momentaufnahmen zur zusätzlichen Detektion von nur durch laufende Vergleiche erkennbaren Veränderungen, wie von ihr im kassenfreien Raum angeboten als "Body Mapping". Auch hier gehe der völlig unsubstanziierter Verweis "auf die Ausführungen zum Patienten XXXX " ins Leere. Dass die Patientenaufklärung zur Behandlung gehöre und ihr medizinrechtlich versierter Ehemann im Patientenempfang als Hilfsperson gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG auch der Patientin XXXX die schriftlich von ihr abgefasste Patientenaufklärung sowohl übergab, als auch nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handelnd erläuterte, entbehre jeder gegenteiligen Feststellung im Bescheid der belangten Behörde.
Die teilweise Antragsabweisung laut Punkt 1 .) des Bescheidspruches sei daher verfehlt.
Zu Punkt 2.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde begründe ihre zurückweisende Entscheidung mit der Unbestimmtheit dieses Antrages. Dass es dabei primär um die Honorarverrechnungen gehe, müsse auch für die belangte Behörde ersichtlich gewesen sein.
Die Wendung "sei es auf irgendeine andere Weise" sei angesichts des der belangten Behörde bekannten Akteninhaltes ebenfalls leicht zu verstehen, nämlich in dem Sinne, dass hier von der Mitbeteiligten Protokolle vorgelegt und Behauptungen aufgestellt worden seien, die darauf hinausliefen, dass sie sich Patienten gegenüber nicht richtig verhalten hätte. Die belangte Behörde hätte daher darüber entscheiden müssen, ob in solchen hier aktenkundigen Anschuldigungen eine Vertragsverletzung gelegen sein kann oder nicht. Wäre dies aber nicht so zu sehen, so hätte nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt, diese Frage mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, wozu sich die Verhandlung angeboten hätte. Die Zurückweisung ohne jeglichen derartigen Versuch sei rechtswidrig.
Zu Punkt 3.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, es lägen Abrechnungsexemplare vor. Die Beschwerdeführerin vermeine, dass daraus zu ersehen sei, dass die einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise entsprechende Übersichtlichkeit und leichte Verständlichkeit nicht gegeben sei. Allerdings habe der Antrag nicht explizit auf diese Gestaltungsfrage gezielt- sodass das hier dahingestellt bleiben könne. Klar zum Ausdruck gebracht habe sie aber den zeitlichen Aspekt, nämlich dass die Abrechnung quartalsmäßig unverzüglich nach Quartalsende zu erfolgen habe. Die belangte Behörde sei darauf nicht eingegangen und es gebe zur diesbezüglichen Antragsabweisung keine schlüssige Bescheidbegründung.
Zu Punkt 4.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, dieser betreffe eine Frage des Vertrauens zwischen Arzt und Patienten unter Einbeziehung der Kasse. Diese störe diese Vertrauensbasis, wenn sie Patienten befrage, ohne den Vertragspartner Arzt darüber zu informieren. Es werde durch die Antragstellung nicht auf eine Einschränkung des Rechtes der Mitbeteiligten gezielt, Abrechnungskontrollen vorzunehmen. Schon das Herantreten an den Patienten habe jedoch Auswirkung auf das zu ihm bestehende Vertrauensverhältnis.
Zu Punkt 5.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, der betreffende Antrag ziele darauf, aufzuzeigen, dass einerseits das spezifische Arzt-Patientenverhältnis zu berücksichtigen sei und andererseits auch ein ganz spezieller Charakter des gegenständlichen Vertragsverhältnisses vorliege. Es stehe hier ein übermächtiger Partner in Form einer großen Organisation Einzelpersonen gegenüber. Es sei daher von einer besonderen Schutzwürdigkeit des schwächeren Partners auszugehen.
Zu Punkt 6.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, im betreffenden Antrag gehe es darum, dass die Kasse dazu verpflichtet werden solle, ihren Versicherungsnehmern selbst mitzuteilen, wenn sie Leistungen nicht honorieren wolle, die aus ärztlicher Sicht angebracht seien.
Zu Punkt 7.) des Bescheidspruches führte die Beschwerdeführerin aus, hier gehe es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, dass in medizinischen Angelegenheiten seitens der Mitbeteiligten mit ihr nur im Wege des chefärztlichen Dienstes kommuniziert werde.
I.c. Die Beschwerde wurde am 25.08.2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war bis zum 31.12.2015 Vertragspartnerin der Wiener Gebietskrankenkasse als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Vertragsärztin) mit Ordination in Wien. Mit Einzelvertrag vom 21.03.1994 wurde die Beschwerdeführerin zum 01.04.1994 in ein Vertragsverhältnis mit der WGKK aufgenommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, W217 2122141-1/31E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der WGKK per 31.12.2015 ausgesprochenen Kündigung als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.10.2018, Ra 2018/08/0215-3 zurückgewiesen.
Dr. Waschitzek, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ist als Ordinationshilfe in der Ordination der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er verfügt über keine medizinische Ausbildung.
Beschwerdegegenständlich sind zu Spruchpunkt 1 vier Fälle strittig, in denen die Kasse die Honorierung der in Rechnung gestellten Leistungen nach einer Fallkontrolle verweigerte. Es handelt sich um die Fälle " XXXX " (in weiterer Folge Fall 1), " XXXX " (Fall 2) und " XXXX " (Fall 3) sowie " XXXX " (Fall 4).
Zu Fall 1: Der Patient hatte am 07.01.2014 ein Gespräch mit dem Gatten der Beschwerdeführerin wegen einer Terminvereinbarung für den 14.01.2014, welchen der Patient jedoch krankheitsbedingt nicht wahrnahm. Er hatte keinen telefonischen oder persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin nahm ohne die E-Card des Patienten zwei Konsultationen im Jänner vor. Die E-Card war danach für den Besuch eines anderen Hautarztes gesperrt.
Im Fall 2 hat die Patientin wegen zu langer Wartezeit die Ordination ohne Kontakt mit der Beschwerdeführerin und ohne Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung verlassen.
Auch im Fall 3 hat der Patient die Ordination aufgrund der langen Wartezeit verlassen, ohne dass es zu einem Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen ist. Eine medizinische Leistung wurde nicht in Anspruch genommen.
Im Fall 4 hatte die Patientin am 04.03.2014 ebenfalls keinen persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin, es wurde auch kein Rezept ausgestellt. Es erfolgte lediglich eine Abklärung mit der Ordinationshilfe in Bezug auf eine Muttermalkontrolle. Von der Ordinationshilfe wurde ihr nach Stecken der E-Card mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Kontrolle auf Kosten der Kasse habe, da die Kasse eine Kontrolle erst wieder im September 2014 bezahlen würde. In weiterer Folge wurde ihr durch die Ordinationshilfe (Gatte der BF) eine Privatarztleistung angeboten, was die Patientin jedoch ablehnte.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Kasse.
Die Feststellungen zu den nicht durchgeführten Behandlungen in den Fällen 1 bis 4 ergeben sich aus den Angaben der Patienten, die im Rahmen der Kontrolle durch die Kasse niederschriftlich einvernommen wurden und deren Einvernahmen im Rahmen der durch die belangte Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung als Zeugen.
Nach dem Beschwerdevorbringen werden in den oben genannten Fällen zwar die relevanten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht bemängelt, es werden jedoch die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde bekämpft.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, über die mit den Spruchpunkten 2 bis 7 abgesprochen wurden, ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Auch in diesen Fällen hat die belangte Behörde aus Sicht der Beschwerdeführerin eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 347b ASVG bestimmt:
(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.
(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen
Rechtliche Grundlagen:
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 131 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012:
"Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
..........
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
.........."
§ 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Stammfassung:
"§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Stammfassung:
"Auslegung.
§ 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
§ 7. Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
§ 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle."
ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung RGBl. Nr. 69/1916:
"Abschließung des Vertrages.
§ 861. Wer sich erkläret, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
§ 862. Das Versprechen (Antrag) muss innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
§ 862a. Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.
§ 863. (1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
(2) In Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen."
§ 914 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung RGBl. Nr. 69/1916:
"Auslegungsregeln bei Verträgen.
§ 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht."
§ 915 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Stammfassung:
"§ 915. Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869)."
§ 916 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung RGBl. Nr. 69/1916:
"§ 916. (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
(2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden."
§ 131 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014:
"Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung
§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
.........."
133 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010:
"Umfang der Krankenbehandlung
§ 133. (1) Die Krankenbehandlung umfasst:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe.
(2) Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
.........."
§ 338 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015:
"Regelung durch Verträge
§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
.........."
§ 341 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2001:
"Gesamtverträge
§ 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
..........
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem
Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis
abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger
der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im
Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt
eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der
Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
.........."
§ 342 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015:
"Inhalt der Gesamtverträge
§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern
abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
..........
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und
Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf
Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die Überprüfung der
Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung
der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters
sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card,
bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der
Überprüfung der Identität zu treffen;
..........
(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tä Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
.........."
§ 343 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014:
"Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.
..........
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der
Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung
erlischt ohne Kündigung im Falle:
..........
(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung."
§ 347a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013:
"Beschwerdeverfahren
§ 347a. Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
§ 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Stammfassung:
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
.........."
§ 48 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Stammfassung:
"Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§ 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern."
§ 49 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2014:
"Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
.........."
Der GV vom 01.01.2011, abgeschlossen gemäß §§ 338, 341 und 342 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung sowie gemäß § 66a Abs. 1 Z 1 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung, zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: Hauptverband) für die im § 2 genannten Krankenversicherungsträger andererseits, Stand Dezember 2015, hat - soweit für den vorliegenden Fall relevant - samt Überschriften folgenden Wortlaut:
"§ 1
Definitionen
(1) Parteien des Gesamtvertrages sind die Kammer einerseits und alle im § 2 bezeichneten Versicherungsträger anderseits.
(2) Parteien des Einzelvertrages sind der Vertragsarzt einerseits und alle im § 2 bezeichneten Versicherungsträger anderseits.
(3) Der Terminus Versicherungsträger bezeichnet im Folgenden alle im § 2 bezeichneten Versicherungsträger.
(4) Der Terminus Kammer bezeichnet im Folgenden die Ärztekammer für Wien.
(5) Der Terminus Kasse bezeichnet im Folgenden die Wiener Gebietskrankenkasse.
(6) Der Terminus Anspruchsberechtigte bezeichnet im Folgenden Versicherte der Versicherungsträger und deren anspruchsberechtigte Angehörige.
(7) Der Terminus Vertragsarzt bezeichnet im Folgenden einen niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt, der mit den Versicherungsträgern einen Einzelvertrag im Sinne der Bestimmungen des zwischen dem Hauptverband und der Kammer für die Versicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2011 abgeschlossen hat.
(8) Der Terminus Invertragnahmeausschuss bezeichnet ein aus Vertretern von Kammer und Kasse zusammengesetztes Gremium, welches sich mit der Vergabe von Stellen und der Reihung von Bewerbern befasst.
§ 2
Geltungsbereich
Dieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband für folgende Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für diese abgeschlossen.
1. Wiener Gebietskrankenkasse
..........
§ 23
Nachweis der Anspruchsberechtigung
(1) Nimmt ein Patient den Vertragsfacharzt in Anspruch, ist er dazu
aufzufordern, die e-card vorzuweisen. Legt der Patient die e-card
vor, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, die
Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der e-card
zu prüfen. Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme des
Vertragsarztes zu stecken, sofern der Patient diese vorlegt.
..........
(6) Patienten, die mittels Europäischer Krankenversicherungskarte
(EKVK) Sachleistungen in Anspruch nehmen wollen, haben bei der
Inanspruchnahme des Vertragsarztes eine gültige EKVK bzw. eine
Ersatzbescheinigung und einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
Der Vertragsarzt ist dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die EKVK
formal gültig ist (Gültigkeitsdauer auf der Karte) und mit der
Identität des Patienten auf dem amtlichen Lichtbildausweis (z.B.
Reisepass, Personalausweis, etc.) übereinstimmt. Kann die Identität
nicht mittels Lichtbildausweises nachgewiesen werden, gelten die
Patienten als Privatpatienten.
..........
§ 26
Behandlung in der Ordination
(1) Gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt
aufsuchen, besteht grundsätzlich Behandlungspflicht in der
Ordination.
..........
§ 32
Ablehnen der Behandlung
Der Vertragsarzt ist berechtigt, in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten abzulehnen. Auf Verlangen der Kasse hat der Vertragsarzt dieser den Grund der Ablehnung mitzuteilen.
§ 43
Auskunftserteilung
..........
(3) Der Vertragsarzt ist nur gegenüber den ordnungsgemäß
ausgewiesenen bevollmächtigten Ärzten der Versicherungsträger zur
Erteilung von Auskünften in medizinischen Fragen, insbesondere zur
Bekanntgabe der Diagnose, verpflichtet. Soweit es sich um Auskünfte
in Fragen nicht medizinischer Art im Zusammenhang mit der Behandlung
des Erkrankten handelt, sind diese Auskünfte auch den gehörig
ausgewiesenen sonstigen Bevollmächtigten des leistungszuständigen
Versicherungsträgers zu geben. Zur Auskunftserteilung ist der
Vertragsarzt jedoch nur insoweit verpflichtet, als dies für die
Durchführung der Aufgaben der Versicherungsträger notwendig ist.
..........
§ 45
Honorierung des Vertragsarztes
(1) Die Honorierung des Vertragsarztes erfolgt nach den Bestimmungen
der Honorarordnung, die integrierender Bestandteil dieses
Gesamtvertrages ist.
..........
§ 49
Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit dem chef(kontroll)ärztlichen
Dienst
(1) Die Versicherungsträger werden gegenüber dem Vertragsarzt in
allen medizinischen Angelegenheiten durch den Chef(Kontroll)arzt der
Kasse vertreten. Der Chef(Kontroll)arzt und der Vertragsarzt sind zu
kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet.
.........."
Artikel I Abs. 2 des II. Abschnitts der Honorarordnung lautet:
"(2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B)."
Der Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B), gültig ab April 2013 bzw. ab Juli 2014, sah folgende Honorierung vor:
"1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR
2. Punktwert für die nach Punkten bewerteten Sonderleistungen 0,66
EUR
Die Vereinbarung (Anlage 5), abgeschlossen zwischen der WGKK und der Kammer zum GV vom 1. Jänner 2011 betreffend die Behandlung von nicht in Österreich sozialversicherten Personen, die ärztliche Leistungen mittels EKVK in Anspruch nehmen, lautet auszugsweise wie folgt:
"Präambel
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Behandlungsfälle der in einem EU- Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz versicherten Patienten, deren Anspruch mit gültiger Europäischer Krankenversicherungskarte bzw. Ersatzbescheinigung nachgewiesen wird, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
..........
I.
Die Behandlung der in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz versicherten Patienten, die ihren Anspruch mit gültiger Europäischer Krankenversicherungskarte bzw. Ersatzbescheinigung nachweisen, erfolgt entsprechend der europarechtlichen Bestimmungen durch Vertragsärzte der Kasse im Ausmaß des Notwendigen als Sachleistung.
II.
Patienten, die mittels EKVK Sachleistungen in Anspruch nehmen wollen, haben bei der Inanspruchnahme eine gültige EKVK und einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. In der Ordination wir geprüft, ob die Karte formal gültig ist (Gültigkeitsdauer auf der Karte) und mit der Identität des Patienten auf dem amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass, Personalausweis etc.) übereinstimmt und soweit dies dem Vertragsarzt möglich und zumutbar ist, ob die Einreise des Patienten nach Österreich nicht ausschließlich zur Krankenbehandlung erfolgte und die Behandlung in Relation zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich notwendig ist. Kann die Identität nicht mittels Lichtbildausweis nachgewiesen werden, gelten die Patienten als Privatpatienten.
III.
Um die Abrechnung der Leistungen zu gewährleisten ist eine Kopie der EKVK anzufertigen, so
dass alle Daten der EKVK leserlich sind. Auf der Kopie werden der Ordinationsstempel und das Datum des Behandlungsbeginnes angebracht. Sollte die vom Patienten vorgelegte EKVK auf Grund des Zustandes der Karte nicht leserlich sein, kann sie auch nicht als Anspruchsnachweis akzeptiert werden. In diesem Fall kann der Behandlungsfall privat verrechnet werden, bzw. obliegt es dem Patienten vom zuständigen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung ausstellen zu lassen.
Wenn vom Vertragsarzt gewünscht wird, das Patientenerklärungsformular weiterzuverwenden, wird dieses wie bisher von der Kasse zur Verfügung gestellt."
Der zwischen der Beschwerdeführerin und der WGKK in Wien auf Grund der Bestimmungen des GV vom 25. Juni 1956 am 21.03.1994 abgeschlossene EV bestimmt in dessen § 4 wie folgt:
"Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag."
§ 51:
Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesamtvertrag oder aus einem auf Grund dieses Gesamtvertrages abgeschlossenen Einzelvertrag zwischen den Vertragsparteien dieser Verträge ergeben, unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 50 - dem in den §§ 344 bis 348 ASVG geregelten Verfahren.
Honorarordnung, 3. Abschnitt, Abs 5:
Die Endabrechnung durch die Kasse erfolgt spätestens am letzten Tag des dritten Monates nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Mit der Endabrechnung erhält der Vertragsarzt von der Kasse eine detaillierte Abrechnung und die Restzahlung für das jeweilige Quartal. Der Begriff Restzahlung bezeichnet jenen Betrag, der sich nach Reduktion des für das betreffende Quartal gebührenden Bruttohonorars (inklusive des Honorars für Vertretungsfälle) um die gemäß Abs. 1 bzw. Abs 2 geleisteten Akontozahlungen sowie allfällige sonstige Forderungen (zB Drittschuldneransprüche, Beitragsrückstände) und exklusive GSBG ergibt.
3.2.2. Spruchpunkt 1
Im Fall 1 ( XXXX ) vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Auftragserteilung zweifellos erfolgt sei und die Behandlung aus Gründen, die ausschließlich auf Seiten des Patienten gelegen sind, nicht erfolgt ist. Daher bestehe ihrer Ansicht ein Honorierungsanspruch. Der Patient gab an, dass lediglich ein Gespräch mit der Ordinationshilfe, dem Gatten der Beschwerdeführerin, stattgefunden habe, es jedoch weder einen telefonischen noch einen persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Für den Patienten wurde in diesem Fall die O-Card gesteckt. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie mit dem Patienten im Empfangsraum eine Diskussion gehabt habe, was jedoch vom Patienten ausdrücklich bestritten wird.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es handle sich bei dem die Behandlung eines Patienten betreffenden Rechtsverhältnis um einen Werkvertrag, für den § 1168 ABGB gelte, welcher dem Werknehmer den vollen Anspruch zubillige, wenn die Ausführung der vereinbarten Leistung nur aus in der Sphäre des Patienten gelegenen Gründen unterbleibe. Daher stehe der Beschwerdeführerin auch die von ihr verrechnete Fallpauschale zu.
Dem ist zu entgegnen, dass jede Honorierung eines Vertragsarztes nur auf Grund einer ärztlichen in der Honorarordnung angeführten Leistung erfolgen kann, die für einen Versicherten erbracht wurde. Daraus ergibt sich, dass auch die Fallpauschale nur bei Erbringung einer ärztlichen Leistung (Sonderleistung) verrechnet werden darf. Das Übergeben eines Informationsblattes bezüglich Hautkrebsvorsorge mit einer Erläuterung durch den nicht medizinisch ausgebildeten Ordinationsgehilfen der Beschwerdeführerin stellt keine ärztliche Leistung dar, da die Beschwerdeführerin nicht eingebunden war. Eine ärztliche Leistung kann durch Hilfspersonen, die zur untergeordneten Unterstützung des Arztes herangezogen werden, wie dies bei der Übergabe eines Informationsblattes zur Hautkrebsvorsorge durch den Ordinationsgehilfen der Fall ist, nicht erbracht werden. Wenn die Aufklärung und Erläuterung des Informationsblattes als medizinische Leistung angesehen werden sollte, wäre hierzu eine entsprechende medizinische Ausbildung erforderlich, die der Ordinationsgehilfe nicht aufweist.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, der WGKK für die Aushändigung und Erläuterung des von ihr ausgearbeiteten Informationsblattes über die Hautkrebsvorsorge durch den Ordinationsgehilfen eine Fallpauschale bzw. einen fachspezifischen Zuschlag zu verrechnen. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst darzulegen, in welchen Fällen eine solche Fallpauschale bzw. ein fachspezifischer Zuschlag seitens eines Vertragsarztes bzw. einer Vertragsärztin der WGKK verrechnet werden darf:
§ 341 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt werden. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Nach Abs. 3 leg.cit. ist der Inhalt des GV auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden EV. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im EV sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden GV verstoßen.
Gemäß § 342 Abs. 2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in den Honorarordnungen für Einzelordinationen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der GV. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) enthalten.
§ 45 Abs. 1 des oben genannten GV vom 01.01.2011 bestimmt, dass die Honorierung des Vertragsarztes nach den Bestimmungen der Honorarordnung erfolgt, die integrierender Bestandteil dieses GV ist.
Art. I Abs. 2 des II. Abschnitts der Honorarordnung lautet:
"(2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B)."
Der Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B), ab April 2013 bzw. ab Juli 2014, sah folgende Honorierung vor:
"1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR
2. Punktwert für die nach Punkten bewerteten Sonderleistungen 0,66
EUR"
SONDERLEISTUNGSTARIF
FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE
[...]
Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Pos. Ziff. Text Punkte Betrag
.......... in Euro
540 Fachspezifischer Zuschlag, einmal pro Quartal verrechenbar
........"
Nach § 4 des zwischen der Beschwerdeführerin und der WGKK am 21.03.1994 abgeschlossenen EV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem GV, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem EV.
Da im EV keine weiteren, detaillierteren Regelungen hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt sind, sind zu deren Beurteilung der GV sowie entsprechende Zusatzvereinbarungen heranzuziehen.
Fraglich ist daher, wann die Voraussetzungen für die Verrechnung der Fallpauschale sowie des fachspezifischen Zuschlags nach den oben genannten Tarifbestimmungen für allgemeine Vertragsfachärzte als gegeben anzusehen sind.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (19.02.2009, 2Ob 48/08k) sind die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (§ 341 ASVG) samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind (OGH 21.12.2006, 2 Ob 128/06x; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; SZ 2005/149 mwN).
Inhalte, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des GV regeln und deren kollektive Ziele betreffen, wie etwa der Stellenplan, die Auswahl der Vertragsärzte oder die Pflicht zur Durchführung des GV, gehören dem "obligatorischen Teil" an. Jene Inhalte hingegen, die die Individualinteressen der Vertragsärzte betreffen, somit auch im EV geregelt werden könnten, wie insbesondere die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung, werden mit verbindlicher Wirkung für die EV-Parteien im "normativen Teil" des GV geregelt (Kletter in Sonntag, ASVG5 [2014] § 341 Rz 18; Steinbach, Die rechtliche Natur des GV im Arztrecht der Sozialversicherung, SozSi 1951, 41; Tomandl, Rechtsnatur, 480).
Ein GV ist daher in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 ff ABGB ausgelegt werden muss (OGH 19.02.2009, 2 Ob48/08k; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 404).
Die Regelungen betreffend den Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte legen den Inhalt der Einzelverträge zu den Vertragsärzten fest, sodass sie dem "normativen Teil" des GV zuzurechnen sind. Diese Bestimmungen sind daher nach den Grundsätzen der §§ 6 ff ABGB auszulegen.
Wie in Schwimann/Kodek, ABGB Taschenkommentar3 (2015) § 6 Rz 2 ff, ausgeführt wird, beginnt jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung der Bedeutung der Regelung nach dem Sprachgebrauch (grammatikalische Interpretation; ständige Rechtsprechung, OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Dabei sind, mangels einer Legaldefinition, anerkannte Erläuterungswerke, sowie die Fachsprache und Erfahrungssätze, die in geregelten Bereichen in Verwendung stehen, zur Auslegung heranzuziehen (einhellige Meinung; OGH 25.01.2006, 3 Ob 256/05a). Die wörtlich-grammatikalische Auslegung ist zwar primäres, aber nicht einziges Auslegungskriterium (OGH 12.07.1984, 6 Ob 762/83). Jedenfalls bildet der äußerste mögliche Wortsinn eine Auslegungsgrenze, die auch mit den weiteren Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (einhellige Meinung; ständige Rechtsprechung, OGH 25.03.2014, 9 ObA 5/14x; 08.04.2008, 4 Ob 23/08y). Die Wortlautinterpretation darf nicht dazu führen, dass Normen (insbesondere Verfahrensregeln: OGH 24.11.1998, 1 Ob 247/98z) in ihrer Bedeutung überflüssig und inhaltslos werden (hL; OGH 17.04.2002, 9 ObA 289/01t).
Bleiben bei der Wortinterpretation Unklarheiten bzw. ist eine Regelung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig (OGH 19.12.1994, 10 ObS 262/94), ist der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen des Gesetzes sowie ihre systematische Stellung maßgeblich (systematisch-logische Auslegung; ständige Rechtsprechung, OGH 13.06.2001, 7 Ob 133/01m). Aus dem Gesamtkontext einer Norm innerhalb des anzuwendenden Gesetzes, sowie im Zusammenhang mit verwandten Gesetzen, kann sich so ergeben, welche Deutungsmöglichkeit des Wortsinnes zu wählen ist (hM; OGH 25.04.1995, 4 Ob 38/95).
Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sind gesetzliche Wertungen im jeweiligen Gesetz und in verwandten Gesetzen, sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung anerkannte rechtsethische Standards, insbesondere die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise zu beachten (vgl. OGH 16.07.1998, 6 Ob 157/98a; 11.11.1992, 1 Ob 644/92).
Bleibt die Auslegung eines Gesetzes nach grammatikalisch-systematischer Interpretation unklar, ist nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen (historisch-subjektive Auslegung; einhellige Meinung; ständige Rechtsprechung, OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f), die - an Bedeutung zeitlich ab Erlass des Gesetzes abnehmend (OGH 05.06.2008, 9 ObA 149/07p; 09.09.1980, 5 Ob 6/80;) - sich vor allem durch Regierungsvorlagen, stenographische Protokolle, Ausschussberichte, sowie erläuternde Bemerkungen (OGH 22.05.1974, 1 Ob 90/74) erforschen lässt. Auch der Inhalt älterer oder jüngerer gesetzlicher Regelungen, kann Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich bisher geltender Regelungen zulassen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 01.03.2011, 10 ObS 154/10k;
26.06.2008, 2 Ob 237/07b; 02.10.2007, 4 Ob 157/07b); die bloßen Gesetzesmaterialien zu einem späteren Gesetz reichen hierfür aber nicht aus (ständige Rechtsprechung; OGH 26.06.2008, 2 Ob 237/07b;
29.06.2006, 2 Ob 136/06y). Was in den Gesetzesmaterialien steht, kann - stets jedoch mit besonderer Vorsicht (OGH 13.11.2008, 2 Ob 173/08t) - nur dann zur Interpretation herangezogen werden, wenn dies im Gesetzeswortlaut Deckung findet (hA; OGH 25.05.1972, 3 Ob 45/72).
Ist die Ausdrucksweise eines Gesetzes nach Wortinterpretation und logischer Auslegung zweifelhaft, ist im Rahmen der objektiv-teleologischen Interpretation in wertender Beurteilung der objektiv erkennbare Zweck bzw. Grundgedanke der Norm (aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 28.06.2007, 2Ob 39/07k; 23.04.2003, 9 Ob 241/02k; 27.04.1999, 1 Ob 41/99g), und zwar im Zeitpunkt ihrer Anwendung, nicht ihrer Entstehung (ständigen Rechtsprechung, etwa OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f), zu berücksichtigen. Die zulässige Grenze bildet der äußerste mögliche Wortsinn (einhellige Meinung; ständige Rechtsprechung, OGH 28.06.2012, 8 ObS 3/12t; 08.04.2008, 4 Ob 23/08y).
Die Auslegungsmethoden stehen in keinem mechanischen Rangverhältnis zueinander, jedoch soll immer mit der Wortinterpretation begonnen werden (hM; vgl. OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Bei widersprechenden Ergebnissen ist in wertender Entscheidung eine Gesamtabwägung vorzunehmen (hL; OGH 12.07.2005, 4 Ob 115/05y; 23.05.1985, 8 Ob 563/85), wobei ein eindeutiges Ergebnis aus dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang gegenüber der subjektiv-historischen und teleologischen Auslegung Priorität hat (hM; ständige Rechtsprechung, OGH 21.12.2011, 6 Ob 235/11v; 13.11.2008, 2 Ob 173/08t).
Nach den oben dargelegten Auslegungsregeln ist somit zur verfahrensrelevanten Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen eine Fallpauschale gebührt, zunächst auf den Wortsinn der Bestimmung "Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal" abzustellen. Bereits dem Wortlaut nach kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass die Verrechnung einer Fallpauschale das Vorliegen eines Falles voraussetzt. Nach dem Duden ist unter "Fall" unter anderem "eine sich in einer bestimmten Weise darstellende Angelegenheit, Sache, Erscheinung" zu verstehen (Duden, Deutsche Rechtschreibung26 [2014]).
Ob darunter ausschließlich die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu verstehen ist, lässt sich insbesondere aus dem Gesamtkontext dieser Regelung innerhalb der anzuwendenden Tarifbestimmungen sowie im Zusammenhang mit verwandten Gesetzen ermitteln.
So normiert § 131 Abs. 1 ASVG, dass dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, gebührt, wenn er nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch nimmt. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
§ 133 ASVG nimmt Bezug auf den Begriff der Krankenbehandlung und bestimmt in Abs. 2, dass sie ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
Da diese Bestimmungen auf die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes für die Erbringung einer Krankenbehandlung, welche eine Sachleistung darstellt, Bezug nehmen und ausdrücklich die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners in Form einer Fallpauschale erwähnt wird, ist der Begriff "Fallpauschale" in Zusammenschau mit der oben dargestellten Bedeutung des Wortes "Fall" als eine sich in einer bestimmten Weise darstellende Angelegenheit dahingehend auszulegen, dass die Verrechnung einer solchen die Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung und somit zumindest die Konsultation des Vertragsarztes voraussetzt.
Somit kann allein die Aushändigung bzw. Erläuterung eines Informationsblattes durch den Ordinationsgehilfen an die Patienten jedenfalls nicht als Grundlage für den Anspruch auf Leistung einer Fallpauschale verstanden werden.
§ 23 GV normiert, dass ein Patient, der den Vertragsfacharzt in Anspruch nimmt, dazu aufzufordern ist, die E-Card vorzuweisen. In der Folge ist die Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der E-Card zu prüfen.
Auch aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die bloße Aushändigung eines Formulars durch einen Ordinationsgehilfen ohne Konsultation des Vertragsarztes nicht als Grundlage für die Leistung einer Fallpauschale durch die Krankenkasse verstanden werden kann. So ist als Voraussetzung für das Einlesen der E-Card - und somit in der Folge als Voraussetzung für die Verrechnung einer entsprechenden Leistung - die Inanspruchnahme des Vertragsfacharztes durch einen Patienten geregelt. Betrachtet man die Bedeutung des Wortes "Inanspruchnahme", ist auszuführen, dass darunter nach dem Duden "das Gebrauch machen", "Nutzen von etwas, was jemandem als Recht zusteht, als Möglichkeit angeboten wird", zu verstehen ist (Duden, Deutsche Rechtschreibung26 [2014]). Demnach muss der Patient den Vertragsfacharzt konsultieren und eine Leistung in Anspruch nehmen, anderenfalls der Vertragsfacharzt weder die E-Card stecken, noch eine Leistung verrechnen darf.
Eine solche Auslegung führt zu der Beurteilung, dass für die Verrechnung einer Fallpauschale allein die Verteilung eines Informationsblattes über die Hautkrebsvorsorge, mag es auch von einem Arzt erstellt worden sein, durch einen Ordinationsgehilfen - selbst wenn er dieses erläutert - nicht ausreicht.
Auch mögliche "Diskussionen" außerhalb der Behandlungsräume mit der Beschwerdeführerin stellen wie sich aus den vorigen Ausführungen unzweifelhaft ergibt, keinen "Fall" einer ärztlichen Konsultation dar. Daher war eine diesbezügliche Fallpauschale nicht zu verrechnen.
Im Fall 2 und 3 monierte die Beschwerdeführerin, dass lediglich auf den Fall 1 verwiesen worden sei und daher eine Begründung fehle.
Im Fall 2 ist unstrittig, dass hier die Patientin wegen zu langer Wartezeit die Ordination ohne Kontakt mit der Beschwerdeführerin und ohne Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung verlassen hat.
Im Fall 3 ist ebenfalls unstrittig, dass der Patient die Ordination aufgrund der langen Wartezeit verlassen hat, ohne dass es zu einem Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen ist.
Weder im Fall 2 noch im Fall 3 wurde eine medizinische Leistung erbracht, weshalb auch hier eine Verrechnung nicht zulässig war.
Auch im Fall 4 hatte die Patientin am 04.03.2014 keinen persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin, es wurde auch kein Rezept ausgestellt. Es erfolgte lediglich eine Abklärung mit der Ordinationshilfe, in Bezug auf eine Muttermalkontrolle auf Kosten der Kasse.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, gilt auch für diesen Fall, dass keine mit der Kasse verrechnungsfähige ärztliche Konsultation erfolgte und daher die durch die Beschwerdeführerin verrechnete Fallpauschale zu Recht abgezogen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Patientenaufklärung zur Behandlung gehöre und ihr medizinrechtlich versierter Ehemann als Hilfsperson gem. § 49 Abs. 2 ÄrzteG der Patientin die von der Beschwerdeführerin schriftlich verfasste Patientenaufklärung übergab und unter Aufsicht der Beschwerdeführerin erläuterte, ist auf das oben ausgeführte zu verweisen, wonach die bloße Aushändigung eines Formulars durch einen Ordinationsgehilfen ohne Konsultation des Vertragsarztes nicht als Grundlage für die Leistung einer Fallpauschale durch die Krankenkasse verstanden werden kann.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Patienten und WGKK um einen Werkvertrag handle ist einerseits darauf zu verweisen, dass Grundlage für die Behandlung eines Patienten durch einen Vertragsarzt ausschließlich der Gesamtvertrag ist. Aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der WGKK abgeschlossenen Einzelvertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem GV, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem EV. Darüber hinaus besteht zwischen dem Vertragsarzt und dem Patienten kein den Honoraranspruch betreffendes Vertragsverhältnis.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die (Teil‑)Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 als unbegründet abzuweisen ist.
3.2.3. Zu Spruchpunkt 2
Gemäß § 343 Abs. 4 ASVG kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Verfahrensgegenständlich kam es zu keinem Ausspruch einer Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Vertragsverletzung.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, festzustellen, dass in keinem Falle eine Vertragsverletzung im Sinne eines vorwerfbaren Verhaltens, sei es durch unzulässige Honorarverrechnungen, sei es auf irgendeine andere Weise begangen zu haben, wurde zurückgewiesen.
Ein Feststellungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist (vgl. etwa VfSlg. 11764/1988 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes, auch B2763/97, 11.10.1999, VfSlg 15612).
Fallbezogen ist keine gesetzliche Regelung dahingehend vorhanden, dass die Negativfeststellung, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin keine Vertragsverletzung darstellt, vorsehen würde.
Es ist ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid jedoch auch - da eine Vertragsverletzung nicht Gegenstand des Verfahrens ist - nicht als notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung anzusehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses bereits seit dem 31.12.2015 aufgrund der rechtskräftigen Kündigung in keinem Vertragsverhältnis mehr zur WGKK steht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 abzuweisen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt 3
Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, dass die Kasse verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin unverzüglich nach Quartalsende die geleisteten Honorarzahlungen aufgeschlüsselt nach Patienten und unter Angabe des Leistungsgrundes und allfälliger Abweichungen bekanntzugeben.
Auch hier ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund der bereits rechtskräftigen Kündigung kein Interesse an einer derartigen Feststellung hat, andererseits ergibt sich die Verpflichtung der Kasse zur Abrechnung und deren Grad der Detailliertheit aus den Bestimmungen der Honorarordnung. Demnach ist eine Endabrechnung und eine detaillierte Abrechnung zu legen. Mangels anderslautender rechtlicher Grundlagen ist die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
3.2.5. Zu Spruchpunkt 4
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Vertrauensbasis gestört werde, wenn die Kasse Patientenbefragungen durchführe und sie daher gleichzeitig mit der Einleitung von Befragungen zu verständigen sei.
Der 3. Abschnitt der RöK 2005 regelt die Prüfung der Einhaltung der ökonomischen Grundsätze durch die Krankenversicherungsträger. Die §§ 10 bis 12 RöK 2005 legen die Arten der Wirtschaftlichkeitsprüfung und das Verfahren der Prüfung fest. Diese Bestimmungen richten sich jedoch ausdrücklich an die Krankenversicherungsträger und nicht an die Vertragspartner (§ 2 Abs.2 RöK 2005). Die Kasse ist verpflichtet, eine Ökonomiekontrolle, wie sie in der RöK festgelegt ist, durchzuführen (vgl. Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 2000, 5).
Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der Gebietskrankenkasse zur Durchführung von Patientenbefragungen im Zuge der Kontrolle der Abrechnungen der Vertragsärzte ist zunächst festzuhalten, dass es keine Norm gibt, die eine Patientenbefragung verbieten würde. Die Befragung erfolgt auch nicht aus einem unsachlichen Motiv, sondern dient der Kontrolle der Abrechnung des Vertragsarztes, was eindeutig zu den Aufgaben der Kasse gehört und daher einen berechtigten Zweck darstellt (Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).
Auch § 48 Abs. 4 GV spricht nicht gegen die Zulässigkeit von Patientenbefragungen. Danach hat der Versicherungsträger alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes und dessen Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Zwar könnte eine Befragung vom Patienten so aufgefasst werden, dass Zweifel an der Ehrlichkeit des Vertragsarztes bestehen, was sicherlich geeignet wäre, das Ansehen des Vertragsarztes beim Anspruchsberechtigten herabzusetzen. Ob ein solcher Eindruck entsteht oder nicht, hängt aber ganz maßgeblich von der Art der Befragung ab. Es macht einen Unterschied, ob dem Patienten als Grund für die Befragung z.B. eine Routine- oder Stichprobenkontrolle angegeben wird oder auf den Verdacht einer Falschverrechnung verwiesen wird. Nur zweiteres wäre im Hinblick auf § 48 Abs. 4 GV problematisch. Sollte die Befragung ergeben, dass unökonomisch behandelt oder falsch verrechnet wurde und ist dies für den Patienten erkennbar, was nicht immer vermeidbar sein wird, muss diesbezüglich wohl auch die Schutzfunktion des § 48 Abs. 4 GV relativiert werden. Es macht also einen Unterschied, ob einem Patienten ein noch nicht verifizierter Verdacht mitgeteilt wird bzw. ihm dieser erkennbar ist oder ob gerade die Befragung ergibt, dass (z.B.) verrechnete Leistungen nicht erbracht wurden, weil der Patient an dem betreffenden Tag gar keinen Kontakt mit dem Arzt hatte. § 48 Abs. 4 GV verpflichtet den Versicherungsträger daher, auf das Ansehen des Vertragsarztes Rücksicht zu nehmen und soweit als möglich den Eindruck beim Patienten zu vermeiden, dass der Vertragsarzt sich etwas "zuschulden" kommen hat lassen. Ein grundsätzliches Patientenbefragungsverbot ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, weil ein so weitgehender Ansehensschutz als geradezu unsachlich angesehen werden müsste (siehe LBK NÖ 21.01.1998, keine GZ, wonach es trotz § 34 GV dem Versicherungsträger überlassen bleibt, wie er den Sachverhalt feststellt. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Feststellungen nur nach Rücksprache mit dem Arzt durchzuführen.). Man kann nicht einerseits den Nachweis von Verrechnungsmängeln im einzelnen Behandlungsfall verlangen und dann wichtige Beweisquellen als unzulässig erklären (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Gesamtvertrages in der damals geltenden Fassung: Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Routine-Patientenbefragungen ohne Mitteilung eines noch nicht verifizierten konkreten Verdachtes einer Falschverrechnung an die Patienten, sodass ein Verstoß gegen § 48 Abs. 4 GV nicht zu erblicken ist.
Da sich auch sonst weder gesetzliche Bestimmungen noch Regelungen im vorliegenden Einzelvertrag finden, die die gegenständlichen Befragungen unzulässig machen würden, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Gebietskrankenkasse berechtigt war, Routine- Befragungen der Patienten der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Ein Anspruch auf einen Bericht über die Einleitung von Befragungen ist aufgrund entsprechender gesetzlicher oder gesamtvertraglicher Bestimmungen nicht gegeben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit der Patientenbefragungen durch die WGKK war somit von der belangten Behörde abzuweisen.
3.2.6. Zu Spruchpunkt 5
Der Antrag, festzustellen, dass die Kasse der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet sei, Befragungen und jedwede sonstige Kontaktierung ihrer Patienten zu unterlassen, soweit die Auswahl nicht gemäß einer nachweislich auf alle Vertragsärzte in gleicher Weise angewendeten Zufallsauswahlmethode beruht oder auf einem konkreten sachbezogenen Anlass, der offenzulegen ist, ist unter Hinweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 4 abzuweisen, da es keine gesamtvertragliche Regelung gibt, auf welche Art die Kontrollen zu gestalten sind. Die Wahl der effektivsten und geeignetsten Kontrollmethode bleibt daher im Rahmen der bestehenden gesetzlichen bzw vertraglichen Grundlagen der Kasse überlassen.
3.2.7. Zu Spruchpunkt 6
Der Antrag, festzustellen, dass die Kasse der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet sei, ihre tariflichen Leistungsdeckungsbegrenzungen, ihre tarifliche Abgrenzung des Ausschlusses von "über das Maß des Notwendigen hinausgehenden" Leistungen gemäß § 133 Abs 2 ASVG sowie ihren Ausschluss ihrer Deckung kosmetisch-dermatologischer Leistungen gemäß § 133 Abs 3 ASVG sowohl generell, als auch bei der Beantwortung etwaiger Patientenbeschwerden selbst gegenüber ihren Versicherten zu kommunizieren, und nicht berechtigt sei, anstatt dessen die Beschwerdeführerin die Unterrichtung ihrer Versicherten über diese von ihr zu vertretenden Deckungsbeschränkungen zu überbürden, ist abzuweisen, da es keinerlei gesetzliche oder gesamtvertragliche Grundlage für die beantragte Feststellung gibt.
3.2.8. Zu Spruchpunkt 7
Wie die belangte Behörde ist auch das BVwG der Auffassung, dass die Auskünfte nicht nur gegenüber dem chefärztlichen Dienst zu erteilen sind, sondern auch gegenüber anderen ausgewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kasse, je nachdem, ob medizinische Daten oder andere Daten verlangt werden, an ärztliches Personal oder an sonstige Bevollmächtigte.
Das ergibt sich ebenfalls aus dem - nach Auffassung des Gerichts - eindeutigen Wortlaut der oben genannten Bestimmung des § 43 Abs 3 Gesamtvertrages. Fragestellungen zur Korrektheit von bestimmten Honorarpositionen sind keine medizinischen Angelegenheiten.
Der Antrag, festzustellen, dass die Kasse der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet sei, ihr gegenüber in allen medizinischen Angelegenheiten und daher auch in solchen, die nicht nur Medizinisches betreffen, sondern auch mit medizinischen Vorfragen Zusammenhängendes, gemäß § 49 Abs 1 GV "durch den Chef(Kontroll)arzt der Kasse", somit durch ihre ärztliche Direktion und nicht durch irgendwelche Administrativstellen vertreten zu sein, war daher zu Recht als unbegründet abzuweisen.
3.2.9. Ergebnis
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 bis 7 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2.10. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.3. zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen bzw liegt eine eindeutige Rechtslage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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