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§ 347a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerdeverfahren

§ 347a.

Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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