AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2114261.1.00
Spruch:
1.) L515 2114261-1/26E
2.) L515 2114257-1/19E
3.) L515 2114260-1/12E
4.) L515 2114258-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.02.2016 verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1019292205-14625639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. LIBANON und ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1019292706-14625663, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1019293507-14625680, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1019293104-14625701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), reisten am 19.5.2014 über den Luftweg nach Österreich ein. Sie führten armenische Reisepässe, sowie weitere syrische und zum Teil libanesische Dokumente mit sich.
I.2.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.
I.2.1. Anlässlich der Stellung eines internationalen Schutzes brachten Sie vor, syrische, bzw. libanesische (bP2) Staatsbürger zu sein.
Die armenischen Reisepässe hätten die bP anlässlich ihrer Reise nach Österreich vom Schlepper erhalten. Bei diesen Pässen würde es sich um Fälschungen handeln, die bP wären keine armenischen Staatsbürger.
I.3.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP vor, sowohl die armenische, als auch die arabische Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Die bP1 brachte zu den Gründen, warum sie Syrien verlassen hätte Folgendes vor:
bP2 - bP4 beriefen sich auf dieselben Gründe, wie bP1.
I.3.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
LA: Besuchen sie in Österreich Kurse oder machen eine Ausbildungen?
AW: Dies war bis jetzt nicht möglich, der Deutschkurs war bei unserer Ankunft zu Ende. Im nächsten Monat sollte ein neuer starten.
LA: Gehen Sie aktuell in Ö einer Beschäftigung nach?
AW: Nein.
LA: Welcher Glaubensrichtung gehören Sie an?
AW: Ich bin Christ.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Ö?
AW: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich versuche alleine Deutsch zu lernen oder ich gehe in die Kirche, die neben unserer Pension ist.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Grundsätzlich bin ich gesund. Ich habe nur Probleme mit meinem Fuß. Er wurde hier geröntgt. Ich habe morgen einen Termin beim Arzt. Ich habe die Röntgenaufnahmen mitgebracht, wie man mir gesagt hat.
LA: Was ist das Problem mit Ihrem Fuß?
AW: Anfang 2012 war ich auf dem Weg zur Arbeit in Aleppo. Ein Auto explodierte und ich wurde dadurch verletzt.
LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien?
AW: Nein, ich nehme keine Medikamente. Morgen werde ich beim Arzt sehen welche Behandlungen vorgesehen sind.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Nein.
LA: Wie würden Sie den bisherigen Grad Ihrer Integration in Österreich sehen? Wie sehr haben Sie sich hier schon eingelebt?
AW: Ja, ganz gut.
LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich?
AW: Nein.
FRAGEN zu Ihrer Person:
LA: Sprechen Sie neben der angegebenen Sprache noch weitere oder Dialekte?
AW: Ich spreche Armenisch, Arabisch, Englisch und Türkisch.
LA: Wo haben Sie türkisch gelernt?
AW: Ich bin zweisprachig aufgewachsen, türkisch und armenisch.
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
AW: Ich bin syrischer Staatsbürger.
LA: Erklären Sie bitte, warum Sie über einen armenischen Reisepass verfügen.
AW: Ich habe diese Pässe von dem Schlepper am Flughafen von Dubai bekommen, er sagte dazu, dass es in diesen Pässen zwar kein Visum gibt, wie vorher vereinbart. Ich könne aber mit diesen Pässen ohne Probleme nach Österreich reisen. Er sagte auch, ich solle am Flughafen in Österreich die Pässe dann verschwinden lassen, und mich dann den Österreichischen Behörden stellen. Ich wurde aber von den österreichischen Behörden bei der Ankunft gleich angehalten und so habe ich die Pässe auch dann gleich abgegeben. Es war ursprünglich mit dem Schlepper vereinbart, dass er Pässe für uns besorgt, ohne eine bestimmte Nationalität festzulegen. Ich habe dem Schlepper auch auf der Toilette am Flughafen von Dubai dafür bezahlt.
LA: Haben Sie jemals in Armenien gelebt?
AW: Nein.
LA: Wo sind Sie geboren?
AW: In Kuwait.
LA: Bitte nennen sie ihr Geburtsdatum.
AW: Ich bin am XXXX geboren. Meine Angehörigen haben bereits 1915 Armenien aufgrund der Massaker verlassen.
LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an.
LA: Bis wann haben Sie in Kuwait gelebt?
AW: Bis 1980, ich war dann 6 Jahre alt.
LA: Wo haben Sie danach gelebt.
AW: Meine Mutter ist in Kuwait krank geworden. Sie ist auch in Kuwait gestorben und begraben worden. Nach dem Tod meiner Mutter ist mein Vater mit uns nach Syrien gegangen.
LA: Wo lebten Sie in Syrien?
AW: In Aleppo.
LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?
AW: Ich hatte einen Reisepass in Syrien. Leute haben das Haus überfallen, wir waren nicht anwesend. Ich konnte meinen Reisepass nicht mehr finden. Ich hatte nur meinen Personalausweis bei mir und meinen Führerschein. Den Auszug aus dem Familienregister habe ich mir vor der Ausreise besorgt. Eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde war im Haus meiner Schwester und so konnte ich diese an mich nehmen.
LA: Wann haben Sie geheiratet.
AW: Im Jahr XXXX 2005.
LA: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie traditionell verheiratet sind. Erklären Sie sich hierzu.
AW: Wir als Armenier haben keine standesamtliche Ehe.
LA: Besitzen Sie andere Dokumente? ( Geburtsurkunde, Zeugnisse)
AW: Nein.
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
AW: Ich habe 6 Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Mittelschule besucht. Ich verließ die Schule nach der 8. Klasse.
LA: Wo haben Sie die Schule besucht? Wie hieß die Schule?
AW: Die Grundschule hieß auf Arabisch XXXX und auf Armenisch XXXX .. Die Mittelschule XXXX .
LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen?
AW: Von 1980 bis 1986 in die Grundschule. Von 1987 bis 1989 die 7. Und 8. Klasse.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
AW: Ich habe den Beruf des Automechanikers gelernt.
LA: Bei welchem Arbeitgeber haben Sie gearbeitet?
AW: In Syrien habe ich bis 2000 in Aleppo gearbeitet. Von 2000 bis 2010 war ich in Dubai.
LA: War Ihre Familie mit Ihnen in Dubai?
AW: Zuerst war ich alleine dort. Als ich dann 2005 geheiratet habe, habe ich meine Frau mitgenommen.
LA: Wo sind Ihre Kinder zur Welt gekommen?
AW: In Dubai.
LA: Können Sie etwas über Ihre Arbeit erzählen?
AW: Ich habe in Dubai als Automechaniker gearbeitet. Später habe ich eine eigene Werkstatt eröffnet. Ich habe mich auf Autoradiatoren spezialisiert.
LA: Haben Sie den Wehrdienst geleistet?
AW: Nein.
FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen:
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland (Syrien)?
AW: Mein Vater ist verstorben. Ich habe zwei Geschwister von meiner Mutter. Mein Vater hat nach dem Tod meiner Mutter noch einmal geheiratet. Aus dieser Ehe stammt noch eine Halbschwester.
...
LA: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen aktuell auf?
AW: Alle meine Geschwister leben noch in Aleppo.
...
LA: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt in der Heimatregion?
AW: Mein Bruder hat den gleichen Beruf wie ich. XXXX ist Hausfrau. XXXX arbeitet in einer Druckerei in Aleppo.
...
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?
AW: Gut. Ich war auch selbständig.
Befragt gebe ich an, dass ich, nachdem ich aus Dubai zurückgekehrt bin, damit begonnen habe, mit Autoersatzteilen zu handeln. Seit meiner Verletzung, bis ich ausgereist bin, habe ich nicht mehr gearbeitet. Man hat außerdem mein Geschäft überfallen und Waren gestohlen.
LA: Was haben Sie mit Ihrem Geschäft gemacht?
AW: Nachdem die bewaffneten Verbände aus dem Gebiet abgezogen waren, war es mir möglich, Ausschau nach meinem Geschäft zu halten. Es war ausgeplündert und leer. Das Gebäude, wo sich das Geschäft befindet war zur Hälfte zerstört.
FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:
LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer)!
AW: XXXX Aleppo, XXXX
LA: Bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?
AW: Seit meiner Rückkehr bis Mitte 2012, als ich die Verletzung erlitten habe. Da es immer wieder Angriffe gab, musste ich mit den Kindern häufig flüchten, deswegen wechselten wir immer wieder den Wohnort.
Befragt gebe ich an, dass ich durch die Autobombe im März 2012 verletzt wurde. Ich war bewusstlos und wurde ins Spital gebracht.
Als ich dann in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde, weil auch das erste Krankenhaus, an dessen Namen ich mich nicht mehr erinnern kann, angegriffen wurde, kam ich in das Krankenhaus XXXX in XXXX .
LA: Wann genau haben Sie Aleppo verlassen?
AW: Am 15.05.2014 in der Früh haben wir Aleppo verlassen. Wir sind von dort direkt mit dem Auto zu Flughafen Beirut gereist. Am gleichen Tag flogen wir von Beirut nach Dubai. Am XXXX in der Früh sind wir dann von Dubai nach Österreich geflogen.
LA: Sie hatten einen Anschlussflug nach Minsk. Erklären Sie sich Hierzu.
AW: Der Schlepper hat das organisiert. Es sollte so aussehen, dass wir nach Minsk weiterreisen. Unser Ziel war jedoch Österreich.
LA: Wie lebten Sie mit wem in ihrem Heimatort? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)
AW: Nur ich, meine Frau und meine Kinder.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien,
Firmen, Geschäfte, ... wo) im Heimatland?
AW: Wie bereits angegeben, war mein Geschäft bereits zuerstört worden. Ich besaß eine Wohnung und zwei Autos. Ob diese noch in Ordnung sind, kann ich nicht sagen. Das Gebiet, in welchem sich meine Wohnung befindet wird hart umkämpft. Ich habe außerdem noch ein Auto, das ich in den Libanon gebracht habe. Das geschah vor meiner Verletzung.
LA: Wie verlief denn die Reise von Aleppo nach Beirut?
AW: Die Schlepper haben das organisiert, es gab keine Zwischenfälle unterwegs. Wir fuhren nicht über die Hauptroute.
LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?
AW: Nein.
LA: Haben Sie bereits in Ausland gelebt? Wenn ja, wo und wie lange?
AW: In Dubai.
LA: Welchem Beruf gingen Sie im Heimatland nach?
AW: Ich habe in Syrien als Automechaniker in meiner eigenen Werkstatt gearbeitet und handelte als Ersatzteilhändler. Die Adresse der Werkstatt : Im Gebiet XXXX in Aleppo.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Das letzte Mal habe ich für 4 Personen 20.000 EUR bezahlt. Die Schlepper haben es so organisiert, dass wir legal reisen können. Von Syrien in den Libanon bin ich mit dem Personalausweis gereist.
LA: Welche Staatsbürgerin ist Ihre Gattin?
AW: Sie ist Libanesin.
LA: Seit wann lebt sie in Syrien?
AW: Von Ende 2010 bis zu unserer Ausreise. Von 2005 bis 2010 war sie mit mir in Dubai.
LA: Wie haben Sie Ihre Gattin kennengelernt?
AW: Ich war bei der Jungschar und sie auch. Es gab ein Treffen in Syrien und so habe ich sie kennengelernt.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Ja.
LA: Haben Sie mit Ihrem Onkel im Libanon Kontakt?
AW: Nein, seit längerer Zeit nicht mehr.
LA: Haben Sie mit der Familie Ihrer Gattin Kontakt?
AW: Ja.
LA: Leben diese im Libanon?
AW: Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter und ihr Bruder leben in Kanada.
AL: Warum haben Sie nicht in Erwägung gezogen, im Libanon zu bleiben?
AW: Wir haben dort keine Bleibe und die Lage ist nicht viel besser als in Syrien.
LA: War Österreich immer Ihr Zielland?
AW: Ja.
LA: Warum?
AW: Ich bin Katholik. Wir haben schon als Kinder gehört, dass Österreich ein katholisches Land ist. Als die Probleme in Syrien begonnen haben, und wir überlegt haben, das Land zu verlassen, kamen wir zu dem Entschluss, dass Österreich für unsere Kinder am besten geeignet ist.
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie Ihr Heimatland?
AW: Zuerst wir gehören der christlichen Minderheit in Syrien an. Diese Minderheit wird bedroht. Die letzte Erklärung, die von den Terroristen herausgegeben wurde, sieht vor, dass die Christen gekreuzigt werden sollen, wie Christus. Eines Morgens sind wir durch Schreie und Getümmel wach geworden. Ich bin runtergegangen, um zu sehen was los ist. Ich sah zwei Gebäude weiter eine Ansammlung von Menschen. Ich näherte mich dieser Ansammlung und da sah ich, dass zwei junge Männer, christlichen Glaubens, es waren die Kinder von unseren Nachbarn mit verbundenen Augen von unbekannten Männern vorgeführt wurden um sie öffentlich hinzurichten. Es wurde von ihnen verlangt, dass sie sich zum Islam bekehren und dies zu verkünden. Jedoch war es nur ein Schauspiel um die Männer vor den Augen der Angehörigen und der Nachbarn öffentlich hinzurichten. Zuerst wurden sie gekreuzigt indem man sie an einem Kreuz festnagelten. Danach fügte man den beiden Männern an mehreren Stellen am Körper Verletzungen zu, um sie zu quälen. Die Demonstration dauerte über 3 Stunden. Bis die zwei Männer durch Schüsse in den Kopf getötet wurden. Nach diesem Vorfall kam ich zur Überzeugung, dass ich mit meiner Familie nicht länger dort bleiben kann.
Befragt gebe ich an dass sich dieser Vorfall ca. 1 1/2 bis 2 Monate bevor wir ausgereist sind.
LA: Was für Leute waren die Schänder?
AW: Wir wissen es nicht genau, aber wir vermuten, dass es Männer von der Al Nusra Front waren.
LA: Wie viele Leute waren bei diesem Vorfall anwesend?
AW: Eigentlich alle, die dort in der Umgebung wohnten. Die Männer haben auch Schüsse abgegeben, um diesem Schauspiel beizuwohnen.
LA: Wie haben die Menschen reagiert?
AW: Niemand konnte etwas unternehmen, denn sonst wäre er gleich erschossen worden.
LA: Wie war Ihre Reaktion in dieser Situation?
AW: Man konnte wirklich nichts tun, denn sonst wäre man sofort erschossen worden.
LA: Was unternehmen die Behörden gegen solche Vor5fälle?
AW: In letzter Zeit war es so, dass man von der behördlichen Seite ausgeraubt und geplündert wird, von terroristischer Seite wird man umgebracht.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Gleich nach dem Beginn der Unruhen, haben wir überlegt, das Land zu verlassen. Wäre ich nicht verletzt worden, so hätten wir das Land schon früher verlassen. Die Lage in Syrien wird immer schwieriger. Mein Hauptgrund war, meine Kinder in Sicherheit zu bringen.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Ich hätt Angst um mein und das Leben meiner Familie.
LA: Wie geht es Ihren Geschwistern in dieser Situation?
AW: Ich weiß nicht, was mit ihnen geschehen wird. Es ist nämlich sehr schwierig geworden, das Land zu verlassen, weil die Ausreisekosten sehr hoch geworden sind. Wer sich Geld erspart hat, hat das Geld inzwischen aufgrund der Verteuerung wieder ausgeben müssen oder verbrauchen müssen.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet?
AW: Nein.
LA: Warum sind Sie nicht nach Dubai gegangen, wo Sie bereits längere Zeit gelebt haben und wo Sie auch gearbeitet haben und eine eigene Werkstatt besessen haben?
AW: Syrer bekommen keine Aufenthaltsgenehmigung mehr.
LA: Hatten Sie in der Heimat jemals mit den Behörden Probleme?
AW: Nein.
LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
..."
(Ergänzende Befragung:)
...
LA: Wo lebten Sie die letzten 5 Jahre?
AW: Ich hatte in Dubai gelebt. Im Oktober 2010 bin ich mit meiner Familie zusammen nach Syrien zurückgekehrt. Bis zu unserer Ausreise haben wir in Syrien gelebt.
LA: Wie erklären Sie den Umstand, dass die Ausstellung Ihres Reisepasses am 06.05.2013 erfolgte und auf Seite 32 am 07.05.2013 ein armenischer Ausreisestempel angebracht ist?
AW: Ich habe den Reisepass vom Schlepper am 19.05.2014 am Flughafen in Dubai bekommen. Dort habe ich meinen Pass aufgeschlagen und sah den Stempel für die Einreise und Ausreise. Ich fragte den Schlepper danach. Der Schlepper sagte mir, dass das nicht meine Sache sei, dass er diese Stempel absichtlich hineingeben hat lassen, damit der Pass als Original erscheint. Er hat die Reisepässe meiner Frau und unserer Kinder aufgeschlagen und mir dieselben Stempeln gezeigt. Er wollte damit beweisen, dass ich sehen kann, dass alles zusammenpasst.
Ich bin am 07.05.2013 niemals in Armenien eingereist.
Vor ca. 3 Monaten kam ein syrischer Armenier nach Österreich. Auch er hatte so einen armenischen Pass, wie wir. Er hat aber innerhalb von eineinhalb Monaten Asyl bekommen. Ihm wurden alle seine Dokumente, darunter auch der Armenische Reisepass mit dem Bescheid zugestellt. Das alles ohne Einvernahme.
LA: Wie heißt diese Person.
AW: Ich möchte ihm aber nicht schaden. Er heißt mit dem Vornamen XXXX , sein Familienname ist mir nicht bekannt. Ich habe beim ersten Interwiew bereits angegeben, dass mir der Schlepper auch kanadische Reisepässe angeboten hatte, für diese hätte ich aber pro Pass EUR 13.000,- bezahlen müssen und das konnte ich mir nicht leisten. Ich habe pro Reisepass EUR 5000,- bezahlt. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt, ob es dabei um Originale oder gefälschte Reisepässe gehandelt hat. Auch wenn ich damals gewusst hätte, dass es sich um Originale handelt, wäre ich trotzdem mit diesen RP nach Österreich gereist, weil ich keine andere Chance mehr hatte um mein Leben und das Leben meiner Kinder zu retten. Ich besitze einen einzigen eigenen Reisepass und dass ist der syrische Reisepass, der bereits abgelaufen war. Mit diesem könnte ich niemals flüchten.
In meinem syrischen Reisepass gibt es vom Jahr 2005 ein Visum für Armenien, wenn ich armenischer Staatsangehöriger wäre, hätte ich kein Visum gebraucht.
Wenn ich noch einen gültigen syrischen Reisepass gehabt hätte, hätte ich in Syrien gegen Bezahlung von EUR 2000,- pro Kopf ein Schengen Visum beantragen können. Mein Pass war aber nicht mehr gültig. Ich habe aufgrund des Krieges keinen neuen beantragen können.
Deshalb hat man mir in Syrien diesen Schlepper empfohlen.
LA: Welche Unterlagen oder Dokumente haben Sie dem Schlepper für die Ausstellung Ihrer armenischen Reisepässe gegeben.
AW: Ich musste nichts hergeben außer 4 Fotos pro Kopf und er hat von unseren syrischen Dokumenten unsere vollen Namen aufgeschrieben, das war¿s.
LA: Waren Sie jemals in Armenien?
AW: Ich war für 10 Tage im Jahre 2005 auf Hochzeitsreise mit meiner Frau dort.
LA: Warum haben Sie als Zielort für Ihre Hochzeitsreise gerade Armenien ausgewählt?
AW: Wir sind gebürtige Armenier und wir wollten einmal unser Vaterland sehen. Das war unsere erste und letzte Reise nach Armenien.
LA: Haben Sie in Armenien Verwandte?
AW: Nein. Weder ich noch meine Frau.
LA: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Ihre armenischen Reisepässe als echt qualifiziert wurden?
AW: Ich bin überzeugt davon, dass der Schlepper diese Reisepässe in der armenischen Botschaft in Syrien hat ausstellen lassen. Wenn er dort Leute kennt, wäre das kein Problem.
Der Schlepper hat mir sogar vorgeschlagen, dass er mir eine Original Bestätigung von syrischen Behörden ausstellen lässt, in der steht, dass ich gesucht werde und im Falle eines Aufgriffes geköpft werde. Ich habe ihm aber gesagt, dass ich nur die Möglichkeit suche nach Europa zu reisen.
LA: Es ist bekannt, dass einer armenisch-stämmigen Person ein armenischer Reisepass auch vom Ausland aus auf Antrag ausgestellt werden kann. Syrer armenischer Herkunft können Reisepassanträge entweder bei einem armenischen Konsulat im Ausland oder beim Passamt in Armenien einreichen.
Antragsteller müssen ihre Pässe - unabhängig vom Ort der Einreichung der Anträge - in Armenien abholen. Was sagen Sie dazu?
AW: Aber um nach Armenien zu reisen, hätte ich einen mindestens noch für ein Jahr gültigen Reisepass gebraucht und diesen habe ich nicht gehabt.
Wenn das so einfach wäre, würden mein Bruder und meine Schwester es auch sofort tun, wenn man durch offizielle Wege zu einem armenischen Reisepass kommen kann, wie Sie es behaupten. In Syrien sind meine Geschwister in größter Lebensgefahr, nur weil sie kein Geld haben, können sie nicht über einen Schlepper so einen Reisepass besorgen.
Anm.: AW zeigt Fotos am Handy, welche vor ca. 2 Wochen von seiner Schwester geschickt wurden. Auf den Fotos sieht man die Ruinen durch die Bombardierung in XXXX , wo meine Schwester nach wie vor zu leben versucht.
LA: Wo hielten Sie sich im Zeitraum von 05.04.2014 (Ausreise aus Armenien) bis zum 05.05.2014 (Einreise Flughafen Libanon/Beirut) ein Monat lang auf? Im Reisepass scheinen diesbezüglich keine Eintragungen auf?
AW: Er hat das willkürlich hineingestempelt. Ich habe keine Ahnung, ich war die ganze Zeit in Syrien. Als ich dem Schlepper in der Toilette vom Flughafen in Dubai EUR 20000,- gegeben habe, habe ich ihm genau diese Fragen gestellt, er gab mir zur Antwort, dass ich ohne diese Ein und Ausreisestempel niemals fliegen könnte. Das bedeutet, dass ich laut Reisepass in diesem Zeitraum in der Luft hing. Dann muss sich der Schlepper bei der Eintragung geirrt haben. Ich bin am 15.05.2014 von Libanon nach Dubai geflogen. Am XXXX sind wir weiter von Dubai nach Österreich geflogen. Am XXXX bekam ich gegen mittag einen Anruf von dem Schlepper, er sagte, dass wir um 23:00 h am Flughafen in Dubai sein müssen, weil der Flug am XXXX um XXXX h geht.
LA: Wenn Sie behaupten, dass Sie die Reisepässe am Flughafen in Dubai erhalten haben, mit welchen Reisedokumenten sind Sie dann nach Dubai geflogen?
AW: Mit diesen Reisepässen. Der Schlepper hatte unsere Reisepässe bei sich und diese hat er uns niemals in die Hand gegeben. Er ist mit uns 4 Personen von Libanon nach Dubai geflogen. Dort trennten wir uns am Flughafen. Er hat mir gesagt, dass er mich anrufen wird. Am XXXX bekam ich dann den Anruf, dass wir um 23:00h am Flughafen sein müssen. Am Flughafen bekam ich wieder einen Anruf. Der Anrufer sagte zu mir, dass ich auf die Herrentoilette gehen soll. Dort wartete einer, den ich früher noch nicht gesehen hatte, er hat sich als ein Bekannter des Schleppers vorgestellt.
In Dubai war ein weiterer Schlepper, der uns die Pässe gegeben hat.
LA: Sie gaben an, dass Sie am 15.05.2014 mit dem Taxi von Aleppo nach Beirut gefahren sind. Wie erklären Sie den Einreisestempel auf Seite 13 von 05.05.2014 vom Flughafen Rafiq Hariri im Libanon? Von wo aus reisten Sie an diesem Tag in den Libanon ein?
AW: Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich einen Einreisestempel im Libanon brauche um wieder ausreisen zu können.
LA: Sie machten diesbezüglich bei Ihrer Erstbefragung und Ihrer inhaltlichen Befragung am 22.07.2014 vor dem BFA unterschiedliche Angaben, nämlich, erklärten Sie in der Erstbefragung, dass Sie die armenischen Reisepässe vom Schlepper in Beirut am Flughafen übernommen hätten, meinten hingegen vor dem BFA am 22.07.2014, Sie hätten die armenischen Reisepässe erst in Dubai am Flughafen vom
Schlepper erhalten. Erklären Sie sich hierzu:
AW: Ich habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass ich die Reisepässe in Dubai am Flughafen erhalten habe.
LA: Aus welchem Grund sollte dann in der Erstbefragung dokumentiert sein, dass Sie die armenischen Reisepässe am Beiruter Flughafen erhalten haben?
AW: Das ist sicher ein Missverständnis. Die Frage hat gelautet, wie wir aus Libanon ausgereist sind und ich habe geantwortet, mit den armenischen Reisepässen. Mich hat niemand gefragt, ob der Schlepper dabei gewesen ist oder nicht. Die gesamte Erstbefragung dauerte ca. 10 Minuten. Uns wurden unsere Angaben nicht rückübersetzt, wir haben nicht einmal eine Kopie der Niederschrift bekommen. Vorhin habe ich angenommen, dass Ihre Frage sich nur auf die Einvernahme bei Ihnen bezieht.
LA: Sie wurden definitiv gefragt, wo sich Ihr Reisepass befindet.
AW: Meine Angaben sind richtig. Ich habe auch gesagt, dass ich die armenischen Reisepässe auf der Toilette entgegengenommen habe, habe aber niemals gesagt, dass das am Flughafen in Beirut gewesen ist. Wenn ich die Reisepässe in Beirut erhalten hätte, hätte ich das ruhig angeben können. Es sicher ein Missverständnis, weil sich dadurch bei meiner Fluchtgeschichte nichts ändert.
LA: Wann und wie und unter Verwendung welcher Reisedokumente haben Sie Syrien verlassen?
AW: Ich bin legal ausgereist. Syrische Staatsangehörige dürfen mit dem syrischen Personalausweis aus Syrien legal nach Libanon ausreisen und auch in den Libanon einreisen.
Frage zu syrischem Reisepass:
LA: Warum weist Ihr syr. RP ein Touristenvisum aus dem Jahre 2005 für Armenien auf? Was war der Zweck Ihres 14-tägigen Aufenthaltes in Armenien?
AW: Das war meine Hochzeitsreise.
LA: Sie haben der ho. Behörde nachträglich Ihren abgelaufenen syrischen Reisepass vorgelegt. In Ihrer Einvernahme am 22.07.2014 gaben Sie an, dass Sie diesen nicht mehr finden konnten, zumal Ihr Haus überfallen worden war. Wie gelangten Sie nunmehr wieder in den Besitz dieses abgelaufenen Reisepasses?
AW: Es stimmt, dass unser Haus überfallen wurde und alle Dokumente von uns dabei gestohlen wurden. Als ich in Dubai war, hatte meine Schwester meinen syrischen Reisepass. Ich habe ab und zu behördliche Papiere gebraucht und diese hat sie unter Vorlage meines Reisepasses besorgt. Meine Schwester und ihr Mann waren geflüchtet. Mein Schwager arbeitete als Lehrer in einer staatlichen Schule. Er hat sein Pensionsalter erreicht. Er musste einen Antrag stellen, weil aber seine Dokumente noch zu Hause waren, ging er in die Wohnung zurück und unter seinen Unterlagen hat er auch meinen syrischen Reisepass gefunden. Meine Schwester hat diesen zu meiner Schwiegermutter in den Libanon geschickt und diese hat ihn einer Person mitgegeben, die nach Österreich gereist ist.
LA: Wie sind Sie ohne Reisepass nach Dubai gereist?
AW: Solange ich in Dubai gewesen bin, hatte meine Schwester nur eine Kopie meines Reisepasses. Anfang 2011 nachdem ich aus Dubai nach Syrien zurückgekehrt bin, habe ich eine Eigentumswohnung gekauft. In Syrien ist es so, dass man sich bei den syrischen Behörden melden muss, wenn man für immer von einem langjährigen Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Da mein Schwager ein Staatsbediensteter war, hat er diesen Behördenweg für mich erledigt, weil er viele Leute kennt und viel einfacher diese Sachen durchführen kann. Diese Formalität habe ich gebraucht, um mich für die Eigentumswohnung ins Grundbuch eintragen zu können.
LA: Warum weist ihr syrischer RP ein Visum sehr wohl auch vom 18.03.2010 bis zum 07.03.2013 auf, das anschließend storniert wurde, obwohl Sie meinten, in dieser Zeit in Syrien gelebt zu haben? Warum haben Sie sich das überhaupt besorgt?
AW: Ich habe das Visum noch gelassen, weil ich noch meinen Handel mit Dubai weiterführen wollte. Dubai storniert das Visum wenn man länger als sechs Monate nicht einreist. Durch die Bombenexplosion wurde ich am Bein verletzt und konnte ca. 1 1/2 Jhre nicht nach Dubai reisen. Dadurch verlor das Visum für Dubai automatisch die Gültigkeit. In Syrien aber musste ich meine en[d]gültige Rückkehr bekanntgeben, was dann durch meinen Schwager erfolgt ist.
LA: Warum ließen Sie sich Ihren syrischen RP (der 2011 abgelaufen ist) nicht in Syrien verlängern bzw. einen neuen ausstellen?
AW: Als der Reisepass abgelaufen ist, gab es noch keine Kämpfe und habe den Reisepass nicht verlängert, weil ich nicht vorhatte aus Syrien auszureisen. Danach aber, als der Krieg eskaliert ist, wurden und werden keine Pässe mehr ausgestellt.
LA: Warum haben Sie vor Ihrer Verletzung Ihren Reisepass nicht verlängert, sie hatten doch vor, Ihren Handel mit Dubai noch weiter betreiben.
AW: Ich habe nach meiner Rückkehr in Syrien eine Firma gegründet und habe die Ware aus China bezogen. Ich habe nicht mehr die Ware über Dubai beziehen müssen, weil es auch direkt ging.
LA: Warum reisten Sie vielfach in den Libanon?
AW: Meine Frau stammt aus dem Libanon.
LA: Seit einer Änderung der Verfassung der Republik Armenien im Jahre 2008 erlaubt das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien auch Doppelstaats-bürgerschaften. Ihr arm. Reisepass weist als Ausstellungsdatum den 06.05.2013 auf.
Hätte es für Sie Sinn gemacht, sich die armenische Abstammung durch die armenische Staatsbürgerschaft bestätigen zu lassen?
AW: Ich war weder interessiert, nach Armenien zu reisen, noch weniger daran interessiert, die armenische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ich habe mich in Syrien wieder niedergelassen, meine eigene Firma gegründet, meine Eigentumswohnung gekauft. Wenn ich auch daran interessiert sein sollte, hätte ich niemals die armenische Staatsangehörigkeit beantragen können. Weil nach meinem Wissen es so ist, dass für die Beantragung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates man einen mindestens noch ein Jahr gültigen Reisepass des Heimatstaates vorweisen muss. Dubai hätte mein Visum auch dann nicht verlängert, wenn der eigene Reisepass nicht mehr länger als ein Jahr gültig ist. Außerdem haben weder ich noch meine Frau einen Bezug zu Armenien. Wir haben keine Angehörigen und keine Verwandte dort. Die Mutter meiner Frau lebt im Libanon. Wenn Sie mich nach Armenien schicken würden, würde bei meiner Einreise die Frage auftauchen, wie ich zu diesen armenischen Reisepässen gekommen bin.
LA: Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben und auch aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Sie NICHT von 2010 bis 2014 in Syrien gelebt haben! Bemerkt werden sollte, dass alle vorgelegten syrischen Dokumente vor 2010 ausgestellt wurden!
Erklären Sie sich hierzu!
AW: Das ist unmöglich.
Was kann ich Ihnen vorlegen, dass ich Ihnen beweisen kann, dass ich die letzten Jahre in Syrien gelebt habe? Wenn ich mit der Schule der Kinder spreche und versuche über deren Schulbesuch eine Bestätigung zu erhalten, denn ich kann über meine Eigentumswohnung und über mein Geschäft keine Unterlagen vorlegen, da diese alle verloren gegangen sind.
LA: Die ho. Behörde hat über die Staatendokumentation des BAA eine personenbezogene Anfrage bezüglich der Echtheit der Ausstellung der armen. RP in Auftrag gegeben. Der Sachverständige für Armenien gibt an, dass bestätigt werden kann, dass die Reisepässe authentisch sind und unter den genannten Nummern und Namen für die angefragten Personen ausgestellt wurden!
Es ist also als erwiesen anzusehen, dass diese armenischen Reisepässe von armenischen Behörden rechtens für Sie ausgestellt wurden und es sich um keine Fälschungen handelt!
Erklären Sie sich hierzu!
AW: Das geht alles mit Geld. Die armenischen Behörden werden nicht zwischen einer normalen Antragstellung und einer durch einen Schlepper mit Bestechung unterscheiden können.
LA: Die ho. Behörde geht aufgrund Ihres vorgelegten als echt klassifizierten armen. Reisepasses bzw. auch der diversen Widersprüche in Bezug auf ihre syrische Staatsangehörigkeit davon aus, dass Sie aktuell die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und die Möglichkeit hätten, sich in Armenien niederzulassen.
Erklären Sie sich hierzu!
AW: Ich behaupte nach wie vor, dass ich diese Reisepässe über den Schlepper gekauft habe. Wie ich Ihnen vorhin sagte, wird dann in Armenien die Frage auftauchen, wie ich zu diesen Pässen gekommen bin. Dort würde mir dann ein Verfahren drohen. Ich habe drei Möglichkeiten, entweder ich bleibe hier, oder Sie schicken mich nach Syrien zurück.
..."
bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe von bP1.
In Bezug auf den Libanon brachte bP2 vor, sie könne dort wegen der labilen Sicherheitssituation nicht leben.
I.3.3. Die bB führte die vorgelegten Dokumente, insbesondere auch die armenischen Reisepässe einer Untersuchung durch ein hierzu besonders geschultes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Diese Untersuchung ergab, dass die genannten Reisepässe keine Fälschungsmerkmale aufweisen.
I.3.4. Ebenso wurden die Reisepässe einem armenischen Vertrauensanwalt vorgelegt. Dieser teilte mit, dass die Pässe echt und authentisch wären und die Pässe von den armenischen Behörden für die bP ausgestellt wurden.
I.3.5. Die bP bestritten während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde, armenische Staatsbürger zu sein.
I.4. Die bB kam zum Schluss, dass die bP (auch) armenische Staatsbürger wären und legte diesen Staat ihren weiteren Prüfungen und Erwägungen zu Grunde.
Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1. Die bB ging davon aus, dass den bP in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien keine Verfolgung drohe und keine sonstige relevante Gefahr drohe.
Auch sei in Bezug auf die bP von keinen relevanten privaten und familiären Bindungen auszugehen.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen:
"...
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).
Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).
...
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Armenien: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html #doc339300bodyText1, Zugriff 26.5.2015
- CIA - Central Intelligence Agency (21.4.2015): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html , Zugriff 30.4.2015
- CN - Caucasian Knot (2.1.2015): Armenia officially joins EAEU, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30423/ , Zugriff 4.5.2015
- Der Standard (24.4.2015): Türken und Armenier gedenken getrennt, http://derstandard.at/2000014838758/Tuerken-und-Armenier-gedenken-getrennt , Zugriff 5.5.2015
- EM - Eurasisches Magazin (o.D.): Russischer Druck auf die Kaukasusländer zur Schaffung der Eurasischen Union, http://www.eurasischesmagazin.de/ticker/Armenien-Aserbaidschan-Georgien-und-die-Ukraine-sollen-dem-Paktsystem-beitreten-das-Russland-als-Konkurrenz-zur-EU-aufbaut/55 , Zugriff 4.5.2015
- HDN - Hürriyet Daily News (20.4.2015): April 24 to be commemorated in Turkey, PM says,
http://www.hurriyetdailynews.com/april-24-to-be-commemorated-in-turkey-pm-says.aspx?pageID=238&nID=81335&NewsCatID=338 , Zugriff 5.5.2015
- HDN - Hürriyet Daily News (24.4.2015): Armenia ready for normalization of ties, President Sargsyan says, http://www.hurriyetdailynews.com/armenia-ready-for-normalization-of-ties-president-sargsyan-says.aspx?pageID=238nID=81490NewsCatID=510 , Zugriff 6.5.2015
- NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517 , http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf , Zugriff 30.4.2015
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.4.2015): Armenien zwischen Genozid und Nagorni Karabach,
http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679 , Zugriff 5.5.2015
- OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (26.6.2012): Republic of Armenia, Parliamentary Elections 6 May 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.osce.org/odihr/91643?download=true , Zugriff 4.5.2015
- RA_CEC - Republic of Armenia - Central Electoral Commission (6.5.2012): Protocol of the results of the elections to the National Assembly under proportional system, Summary, http://www.elections.am/proportional/election-24104/ , Zugriff 4.5.2015
- RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (16.2.2015): Armenian President Withdraws Protocols On Relations With Turkey, http://www.rferl.org/content/sakisian-withdraws-protocols-on-yerevan-ankara-ties-from-parliament/26852428.html , Zugriff 5.5.2015
- RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2014): Armenian PM Sarkisian Resigns,
http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html , Zugriff 30.4.2015
- SOP - the semi-presidential one (17.2.2014): Up-to-date list of semi-presidential countries with dates, http://www.semipresidentialism.com/?p=1053 , Zugriff 30.4.2015
- Spiegel online (21.4.2015): Debatte um Völkermord: Türkei äußert Mitgefühl mit Armeniern,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-ahmet-davutoglu-aeussert-mitgefuehl-mit-armeniern-a-1029629.html , Zugriff 6.5.2015
- TZ - Today's Zaman (30.4.2015): Why did normalization fail?, http://www.todayszaman.com/columnist/suat-kiniklioglu/why-did-normalization-fail_379450.html , Zugriff 5.5.2015
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 26.5.2015
- AW - The Armenian Weekly (4.2.2015): Loose Restraints: A Look at the Increasingly Shaky Karabagh Ceasefire, http://armenianweekly.com/2015/02/04/karabagh/ , Zugriff 6.5.2015
- BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite,
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426 #sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015
- CN - Caucasian Knot (15.4.2015): Gyumri hosts protest action demanding to extradite Valery Permyakov to Armenian side, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31435/ , Zugriff 6.5.2015
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh,
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html , Zugriff 7.5.2015
- FPN - Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/ , Zugriff 6.5.2015
- ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf , Zugriff 6.5.2015
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411 , Zugriff 6.5.2015
- Reuters (27.10.2014): France says Armenia, Azerbaijan to hold more talks on Nagorno-Karabakh,
http://www.reuters.com/article/2014/10/27/us-armenia-azerbaijan-france-talks-idUSKBN0IG2CY20141027 , Zugriff 7.5.2015
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (10.8.2014): Putin Hosts Azeri, Armenian Leaders For Karabakh Talks, http://www.rferl.org/content/putin-sochi-karabakh-sarkisian-aliyev/26523298.html , Zugriff 7.5.2015
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.10.2014): Azerbaijan Moderates Stance At Paris Karabakh Talks, http://www.rferl.org/content/armenia-azerbaijan-karabakh-paris-talks/26666216.html , Zugriff 7.5.2015
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html , Zugriff 6.5.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)
...
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH(2015)2],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf , Zugriff 8.5.2015
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 8.5.2015
- HRA - Human Rights in Armenia (16.1.2015): "The Impunity Contributes to the Escalation of the Situation We are Facing Nowadays", http://www.hra.am/en/interview/2015/01/16/danielyan , Zugriff 13.5.2015
- SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (26.1.2015): activities carried out in the year 2014 have been summed up, http://www.investigatory.am/en/video/item/1490/ , Zugriff 13.5.2015
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html , Zugriff 8.5.2015
Korruption
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).
Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).
...
Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- AL - Armenialiberty (19.2.2015): Armenian Government To Set Up New Anti-Corruption Body,
http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html , Zugriff 8.5.2015
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 8.5.2015
- TI - Transparency International, Anti-Corruption Helpdesk (23.8.2013): overview of corruption and anti-corruption in Armenia, http://transparency.am/storage/overview-of-corruption-in-armenia-en.pdf , Zugriff 8.5.2015
- TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, (https://www.transparency.org/country/ #ARM, Zugriff 8.5.2015
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html , Zugriff 8.5.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 11.5.2015
- EU - Delegation of the European Union to Armenenia (10.4.2015):
Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/ , Zugriff 11.5.2015
Ombudsmann
Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc #chap3, Zugriff 11.5.2015
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html , Zugriff 11.5.2015
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf , Zugriff 12.5.2015
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 11.5.2015
- HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia,
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html , Zugriff 12.5.2015
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (30.6.2014): Joint Statement on Launching of Human Rights Action Plan, http://www.osce.org/yerevan/120537?download=true , Zugriff 12.5.2015
...
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- DPF - Death Penalty Focus (o.D.): abolitionist for all crimes, http://deathpenalty.org/article.php?id=81 , Zugriff 13.5.2015
...
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Laut Schätzungen des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) gab es mit Ende Dezember rund 8.400 Binnenflüchtlinge. Circa 2.600 stammen aus der armenischen Exklave Artsvashen, die vom aserbaidschanischen Staatsgebiet umgeben ist.
Während des Nagorny Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder (IDMC, o. D., vgl. US DOS 27.2.2014).
Seit 2002 führt die armenische Rote Kreuz Gesellschaft das UNHCR-geförderte Projekt "Stärkung von Asyl und lokaler Integration von Flüchtlingen in Armenien" durch. Hauptziel des Projektes ist die humanitäre Hilfe und Beratung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei gleichzeitiger Förderung ihrer Eigenständigkeit und Integration. Im Rahmen des Projektes wurden Asylsuchende und Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak, Libanon, Palästina, der Russischen Föderation, Georgien und weiteren Ländern unterstützt (IOM 8.2014).
Im Jahre 2014 wurden 226 Asylanträge gestellt und 136 Anträge positiv beschieden. Seit 2012, als man 579 Anträge registrierte, sind die Zahlen zurückgegangen (SMS 10.3.2015).
Laut Angaben der Migrationsbehörde sind zurzeit 1.165 Flüchtlinge offiziell mit einem Flüchtlingspass registriert, wobei die Behörde von einer Dunkelziffer von mindestens 50% ausgeht (AA 7.2.2014).
Diverse Berichte weisen darauf hin, dass bislang ungefähr 16.000 Menschen aus Syrien in Armenien Zuflucht gesucht haben. Die meisten von ihnen sind ethnische Armenier. Schätzungsweise 12.000 sind geblieben (EC 25.3.2015).
Ethnische Armenier aus Syrien dürfen sich in Armenien ohne Registrierung oder Zeitbegrenzung aufhalten. Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Die wenigen Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge sind bei weitem nicht ausreichend und überfordert (AA 7.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 21.5.2015
- IDCM - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.):
http://www.internal-displacement.org/europe-the-caucasus-and-central-asia/armenia/figures-analysis , Zugriff 21.5.2015
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 21.5.2015
- SMS - Ministry of Territorial Administration and Emergency Situations of Republic of Armenia/ State Migration Service (10.3.2015): Asylum granting indicators in the Republic of Armenia in 2010-2014, http://www.smsmta.am/upload/2010-2014_eng.pdf , Zugriff 21.5.2015
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html , Zugriff 21.5.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).
Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).
Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).
Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).
Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html , Zugriff 12.5.2015
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc #economic, Zugriff 12.5.2015
- EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf , Zugriff 12.5.2015
- NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014a): Statistical Yearbook of Armenia 2014: main demographic indicators, http://www.armstat.am/file/doc/99489458.pdf , Zugriff 12.5.2015
- NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014b): Statistical Yearbook of Armenia 2014: employment, http://www.armstat.am/file/doc/99489183.pdf , Zugriff 12.5.2015
- SEA - State Employment Agency (o.D.): Unemployment, http://employment.am/en/38/free.html , 26.5.2015
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
...
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 11.5.2015
- SEA - State Employment Agency (o.D.): The Law of the Republic of Armenia on employment of the population and social protection in case of unemployment, http://employment.am/en/legislation.html , 26.5.2015
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 11.5.2015
...
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies, zumal es sich bei den bP um keine armenischen Staatsbürger handle.
I.6. Seitens des ho. Gerichts wurden über den genannten Vertrauensanwalt ergänzende Recherchen vor Ort durchgeführt. Hierbei bekräftigte er seine, bereits vor der bB getätigten Angaben und gab zusätzlich an, die bP1 und bP2 hätten die Ausstellung der Pässe persönlich beantragt.
Die bP wären als armenische Staatsbürger entsprechend registriert und zwar als Auslandsstaatsbürger ohne offiziellen Wohnsitz in Armenien.
Der Vertrauensanwalt gab an, es handle sich um eine inoffizielle Auskunft der entsprechenden zuständigen Personen. Eine offizielle Auskunft könne bei den Behörden eingeholt werden, wenn die bP hierfür eine entsprechende schriftliche Zustimmung erteilen.
I.7. Das bisherige Ermittlungsergebnis wurde den bP zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die bP eingeladen, eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben, um so den Vertrauensanwalt in die Lage zu versetzen, bei den zuständigen armenischen Behörden offizielle Auskünfte zu erlangen.
Nach mehrmaligen gestatten Fristverlängerungen gaben die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 21.12.2015 schließlich bekannt, sie würden die Zustimmung für eine offizielle Anfrage bei den armenischen Behörden nicht erteilen, zumal die Pässe nicht auf dem hierfür vorgesehenen rechtlichen Weg beschafft worden wären und sie daher befürchten, mit den armenischen Behörden Schwierigkeiten zu bekommen.
I.8.1. In einem Schreiben teilte eine minderjährige ethnische Armenierin, von der das BFA von der syrischen Staatsbürgerschaft ausging, mit, dass an den Rollstuhl gefesselt sei. bP1 sei ihr Onkel und sei für sie wie ein Vater. Sie unterhalte eine sehr innige Bindung zu bP1.
Eine Recherche ergab, dass die Verfasserin des Briefes als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig ist.
Im Verfahren vor der belangten Behörde benannte die bP1 auf Befragen keine in Österreich aufhältigen Verwandten.
I.8.2. Mit E-Mail vom 26.1.2016 langten Empfehlungsschreiben, welche Personen aus dem Lebensumfeld der bP, sowie der Bürgermeister, des Kindergartens und der Volksschule der Wohnsitzgemeinde verfassten, ein. Weites wurde eine Mietvertrag vom Juli 2015 über eine Privatwohnung, welcher bP1 mit dem Vermieter abgeschlossen hatte, vorgelegt.
In den genannten Schreiben wird im Wesentlichen übereinstimmend angeführt, dass die bP gewillt seien, sich in ihr Lebensumfeld einzufügen. Sie nehmen an örtlichen Aktivitäten teil und wären vom Anfang an bemüht gewesen, sich in ihrem Umfeld zu integrieren, ebenfalls schreiten ihre Deutschkenntnis voran.
I.8.3. Für den 2.2.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
I.8.4. Nach Zustellung Ladungen kündigte der Vertreter das Vollmachtsverhältnis.
I.8.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung, welcher aufgrund eines schriftlichen Ersuchens ein Dolmetsch für die arabische Sprache beigezogen wurde, wird wie folgt wiedergegeben:
"... [Gemeinsame Befragung von bP1 und bP2]
RI: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1 und P2: Alles war normal, wir wurden gut behandelt. Es war alles in Ordnung.
P1: Ich möchte anführen, dass ich anfangs angab, die Reisepässe wären echt. Bei der zweiten Einvernahme sagte man mir, dass diese gefälscht sind. Bei einer weiteren Einvernahme wurde mir gesagt, dass sie überprüft wurden und doch nicht gefälscht sind.
RI: Sie brachten in einem ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vor, es wäre im Verfahren vor dem BFA mit dem armenischen Dolmetsch zum Teil zu Übersetzungsfehlern gekommen. Benennen Sie nun diese Übersetzungsfehler.
P1 und P2: Wo soll das gewesen sein? Die armenische Sprache, welche von den Armeniern gesprochen wird, ist anders als unser Armenisch. Der Dolmetscher beim BFA hat uns nicht verstanden. Deswegen haben wir einen arabischen Dolmetscher beantragt.
RI: Warum haben Sie diesen Umstand nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht?
P1 und P2: Ich habe nicht gewusst, dass man einen armenischen Dolmetscher bestellt hat. Bei der EV in Traiskirchen war ein Arabisch Dolmetscher anwesend, es ist alles gut verlaufen.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P1 und P2: Wir haben immer die Wahrheit gesagt. Wir haben nichts richtig zu stellen.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1 und P2: Nein.
...
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1 und P2: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P1 und P2: Wir leben alleine.
RI: Haben Sie in Österreich Verwandte?
P1 und P2: Nein. Wir haben hier in Österreich Freunde.
RI: Haben Sie in Armenien Verwandte?
P1 und P2: Nein.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1 und P2: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Ein bisschen.
P2: Ein bisschen.
RI: (ohne Dolmetscher an P1) Was haben Sie gestern gemacht?
P1 auf Arabisch: Ich kann nicht antworten.
RI: (ohne Dolmetscher an P2) Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?
P2: Mit Zug. Wir verstehen, aber nicht sprechen.
VH wird wieder auf Arabisch weitergeführt.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P1 und P2: Wir bekommen 580 und 240 Euro, insgesamt 820 Euro im Monat.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P1: Ich habe schon versucht eine Arbeit zu finden, aber mir wurde immer wieder gesagt, dass ich nicht arbeiten gehen darf. Das Gemeindeamt wo wir wohnen hat ein Treffen veranstaltet, um uns Asylsuchenden Arbeit zu geben. Wir hätten diese Woche mit einer Tätigkeit beginnen sollen, haben es aber auf nächste Woche verschieben müssen.
P2: Im Haus wo wir wohnen leiste ich unentgeltliche Dienste, wie z. B. Reinigung, Aufsicht.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1: Ich bin KFZ-Mechaniker, diesen Beruf möchte ich auch hier in Österreich ausüben.
P2: Ich habe als Buchhalterin gearbeitet. Vielleicht gelingt es mir hier auch diesen Job ausführen zu können.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1 und P2: Keine.
P1: Wir machen einen Deutschkurs. Ich war in einer KFZ Werkstatt in meiner Gemeinde vorstellig, der Besitzer versicherte mir sofort eine Arbeit zu geben, nachdem ich eine Arbeitsgenehmigung erhalten habe.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1 und P2: Gar nicht.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Syrien bzw. Libanon Kontakt?
P2: Ich habe noch meine Mutter im Libanon, ich habe auch noch Kontakt mit ihr.
P1: Ich habe noch mit meinem Bruder und meiner Schwester telefonischen Kontakt.
RI: Haben Sie mit jemanden in Armenien Kontakt?
P1: Nein.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P1 und P2: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1 und P2: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P1 und P2: Ja.
RI erörtert eingelangte Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1: Ich habe meine Familie von Syrien herausgeholt und nach Österreich gebracht. Es war meine Pflicht als Vater dafür zu sorgen, dass meine Familie in Sicherheit und Frieden leben soll. Wenn ich gewusst hätte, dass die Reisepässe gefälscht wären, dann hätte ich diese nicht verwendet, ich war aber sicher, dass sie echt waren.
RI: Kennen Sie XXXX ?
P1 und P2: Ja. Ihr Großvater ist mit meinem Vater verwandt. Wir haben in Syrien in der selben Gegend gewohnt.
RI: Warum geben Sie dann an, dass Sie keine Verwandten in Österreich haben?
P1: Ich habe bei der Fragestellung nur an Cousinen, Cousins, Tanten und Onkel gedacht. Diese Frau ist sehr weitschichtig mit mir verwandt.
Befragung von P1 [...]
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich bin gesund. Ich habe aber vor drei Monaten begonnen Medikamente gegen zu hohen Blutdruck zu nehmen.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
P: Syrien.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Es war alles auf Deutsch. Ich konnte die Begründung nicht lesen und habe es nicht verstanden.
RI: Sowohl seitens des BFA als auch seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt gerichtet (Qualifikationsprofil liegt in VH auf und wird erörtert), dass die vorgelegten armenischen Reisepässe echt und Sie armenische Staatsbürger sind (Inhalt der Antworten des Vertrauensanwaltes wird erörtert).
P: Ich habe vom Schlepper verlangt, dass ich nach Österreich gehen will. Die Schlepper haben mir in Dubai diese Pässe ausgehändigt und gesagt, dass diese echt sind und ich mit diesen Pässen nach Österreich problemlos einreisen kann. Ich habe aber nicht gewusst, wie die Schlepper zu diesen Pässen gekommen sind.
RI: Laut einem Schreiben Ihres (ehemaligen) Anwaltes stimmen Sie einer offiziellen Anfrage bei den armenischen Behörden nicht zu, weil sie Repressalien des armenischen Staates befürchten.
Wenn Armenien nicht Ihr Herkunftsstaat ist, reiht er sich unter weitere ca. 190 Staaten auf der Welt, welche ebenfalls nicht Ihre Herkunftsstaaten sind. Warum befürchten Sie ausgerechnet vom armenischen Staat Repressalien?
P: Ich habe mit Armenien nichts zu tun.
RI: Was spricht sonst noch gegen eine offizielle Anfrage bei den armenischen Behörden?
P: Ich habe mit Armenien überhaupt nichts zu tun und nie etwas zu tun gehabt.
RI: Was würde Sie im Falle einer Einreise nach Armenien konkret erwarten?
P: Ich weiß es nicht.
RI: Ich traf mich letzten Freitag mit dem genannten Vertrauensanwalt und dieser schilderte mir, dass Armenien zwischenzeitig zwölftausend Armenier aus Syrien aufnahm und in die armenische Gesellschaft integrierte. Warum soll das nicht in Bezug auf Ihre Familie möglich sein?
P: Es kann schon stimmen, ich wäre auch vielleicht bereit nach Armenien zurückzugehen, aber was mich dort erwartet, weiß ich nicht. Ob mir eine Integration gelingt, weiß ich auch nicht. Meine Schwester und ihr Kind sind vor zwei Monaten nach Armenien gefahren, um dort Fuß zu fassen. Ihr Mann konnte nicht mitfahren, weil er Regierungsbeamter ist in Syrien. Jetzt ist sie zurückgekehrt nach Syrien und hat berichtet, dass es von der staatlichen Seite keine Unterstützung gibt und die Lebensmittelpreise sehr hoch sind.
Befragung von P2[...]
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich bin gesund, ich bin nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente ein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
P: Libanon.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Man hat uns das vorgelesen, ich habe die Gründe verstanden. Es wurde festgestellt, dass wir Armenier sind, das stimmt aber nicht.
RI: Sowohl seitens des BFA als auch seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt gerichtet (Qualifikationsprofil liegt in VH auf und wird erörtert), dass die vorgelegten armenischen Reisepässe echt und Sie armenische Staatsbürger sind (Inhalt der Antworten des Vertrauensanwaltes wird erörtert).
P: Das stimmt nicht. Mein Mann hat die Pässe von einem Schlepper erhalten.
RI: Waren Sie dabei, als Ihr Mann die Pässe erhalten hat?
P: Es war am Flughafen.
RI: Was hat der Schlepper konkret gesagt?
P: Dass die Pässe gefälscht sind, aber es wären sehr gut Fälschungen. Wir haben für alle 4 Pässe 20.000 Euro bezahlt.
RI: Warum sind Sie nicht mit Ihren syrischen bzw. libanesischen Pässen gereist?
P: Der Pass meines Mannes war bereits abgelaufen. Mein Pass wurde aufgrund eines Hausbrandes verbrannt.
RI: Laut einem Schreiben Ihres (ehemaligen) Anwaltes stimmen Sie einer offiziellen Anfrage bei den armenischen Behörden nicht zu, weil Sie Repressalien des armenischen Staates befürchten.
Wenn Armenien nicht Ihr Herkunftsstaat ist, reiht er sich unter weitere ca. 190 Staaten auf der Welt, welche ebenfalls nicht Ihre Herkunftsstaaten sind. Warum befürchten Sie ausgerechnet vom armenischen Staat Repressalien?
P: Bei der EV hat man uns gesagt, dass beabsichtigt wird, uns nach Armenien abzuschieben. Es hat ein Treffen mit Dr. XXXX stattgefunden, er forderte meinen Mann auf, das Schreiben zu unterzeichnen, das hat aber mein Mann abgelehnt mit der Begründung, dass wir auf keinen Fall nach Armenien fahren wollen.
RI: Was würde Sie im Falle einer Einreise nach Armenien konkret erwarten?
P: Hier in Österreich sind wir einigermaßen integriert und haben schon einige Freunde. Wir haben festgestellt, dass unsere armenische Aussprache anders ist wie in Armenien. Wenn wir nach Armenien gehen würden, wird es uns schwer gelingen uns zu integrieren. Wir erwarten von niemanden Hilfe. Wir haben auch keine Bekannten oder Verwandten dort.
RI: Ich traf mich letzten Freitag mit dem genannten Vertrauensanwalt und dieser schilderte mir, dass Armenien zwischenzeitig zwölftausend Armenier aus Syrien aufnahm und in die armenische Gesellschaft integrierte. Warum soll das nicht in Bezug auf Ihre Familie möglich sein?
P: Es kann schon sein, dass so viele Leute dort hingingen und sich integrierten. Wir sind schon lange in Österreich und haben uns hier integriert. Meine Kinder sind hier besser integriert als wir und wir fühlen uns wohl. Wenn wir nach Armenien fahren würden, wäre es für uns und insbesondere für unsere Kinder eine seelische Qual und wir müssten uns wieder neu integrieren.
Gemeinsame Befragung der P
RI: Haben Sie zwischenzeitig irgendwie versucht, zu beweisen, dass Sie nicht armenische Staatsbürger sind?
P1 und P2: Nein.
RI: Wollen Sie sich weitergehend als beim BFA zu den Gründen Ihrer Kinder (Ausreisegründe, Rückkehrhindernisse, Gesundheit, Integration) äußern?
P1 und P2: Nein. Das selbe gilt auch für unser Kinder.
RI: Mit der Ladung sind Ihnen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Armenien übermittelt worden. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P1 und P2: Einige Bekannte haben uns übersetzt, was in diesem Schreiben steht. Was in Armenien passiert, interessiert uns nicht. Wir wollen nichts dazu sagen.
RI weist darauf hin, dass gem. einem Gutachten des TKI Artikel 14 letzter Satz der armenischen Verfassung ("Staatsangehörige der Republik Armenien können nicht gleichzeitig Angehörige eines anderen Staates sein") nicht dahingehend auszulegen ist, dass ein armenischer Staatsbürger die armenische Staatsbürgerschaft ex lege verliert, wenn er eine andere Staatsbürgerschaft erhält, sondern soll Art. 14 leg. cit. dahingehend verstanden werden, dass ein "Mehrfachstaater" im armenischen Inland allein als Inländer behandelt wird und insbesondere nicht den diplomatischen Schutz eines anderen Staates anrufen kann (mwN: Erk. des AsylGH vom 11.09.2013, E10 426783-2/2013).
P1 und P2: Das interessiert uns nicht.
Ebenso verweist der RI auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB vom 9.10.2015 bzw. Unterstützung von Rückkehrern nach Armenien, sowie auf den Umstand, dass seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien zumindest ca. 12.000 ethnische Armenier von Syrien nach Armenien übersiedelten und in die dortige Gesellschaft integriert wurden (mündliche Ausführungen des bereits genannten Vertrauensanwaltes für Armenien am 22.1.2016 anlässlich eines persönlichen Treffens zwischen dem erkennenden Richter und dem Vertrauensanwalt; aber auch die öffentlich zugängliche Presse, wie etwa TAZ: "Flucht zu den verarmten Brüdern", http://www.taz.de/!5086016/ , oder Der Kurier: "Bittere Heimkehr der Armenier aus Syrien",
P1: Ich bin Armenier, habe aber mit dem Staat Armenien nichts zu tun. Ich besitze einen syrischen Reisepass. Ich habe im Jahr 2005 geheiratet und habe nach der Eheschließung 12 Tage mit meiner Frau in Armenien verbracht. Das war das einzige Mal, wo ich mich in Armenien aufgehalten habe. Ich habe für diese Reise ein Visum für Armenien bekommen.
RI: In welcher Sprache haben Sie sich damals in Armenien verständigt?
P1 und P2: Die armenische Sprache in Syrien ist arabisch unterwandert. In Armenien wurde die armenische Sprache durch die russische Sprache auch unterwandert. Wir haben uns in Armenien sehr schwer verständigt. Wir bestellten z.B. etwas in einem Kaffeehaus und bekamen etwas anderes.
Fragen der RV:
RV an P1: Wie geht es Ihnen mit Ihrem Bein?
P1: Ich habe ein kleines Problem mit dem rechten Bein. Ich wurde durch einen Granatsplitter verletzt.
RV an P1: Sind Sie deswegen in medizinischer Behandlung in Österreich?
P1: Ja, in einem Krankenhaus in Wien.
RV legt Arztbriefe diesbezüglich vor.
RV an P1: Wann findet der nächste Termin statt?
P1: Am 06.06.2016 bei einem Orthopäden Dr. XXXX zu einem Kontrolltermin.
RV: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
P1 und P2: Eine Tochter schielt, sie wurde vor kurzem operiert.
RV: Braucht Ihre Tochter eine medizinische Behandlung nach der Operation?
P1 und P2: Ja, sie muss beobachtet und behandelt werden. Vor einer Woche war eine medizinische Nachuntersuchung. Der nächste Termin ist in zwei Monaten.
RV: Gehen Sie in Österreich in die Kirche?
P1 und P2: Ja.
RV: Können Sie die Beziehung zu Fr. XXXX näher beschreiben?
P1: Ihr Mann ist weitschichtig mit mir verwandt. Es gibt Kontakt, wir treffen uns immer wieder. An Feiertagen sind wir zusammen.
RV legt die Unterstützung- und Empfehlungsschreiben in Original vor.
Weiters wird ein Unterstützungsschreiben von Fr. XXXX vorgelegt.
RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, dass trotz des Nationalen Aktionsplans für die Periode 2013 - 2016 zur Verteidigung der Kinderrechte zahlreiche Probleme bestehen, welche auf ineffiziente Mechanismen bei der Gesetzesumlegung und den Mangel an finanzieller und sonstiger Mittel zurückzuführen sind. Kinder gehören mit 36,2 Prozent zu den ärmsten Gruppen der Gesellschaft. Die Armutsgefährdung ist besonders hoch bei Kindern mit Behinderung, bei steigender Geschwisterzahl, oder wenn die Mutter Alleinerzieherin ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es in Armenien eine steigende Armut gibt und ca. 1,2 Millionen Armenier von ca. 3 Euro pro Tag leben. 32 Prozent der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zur Zeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Ich ersuche Sie diese Feststellungen bei Ihrer Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen. Im Falle einer Abschiebung der BF nach Armenien würden diese in einer existenzbedrohenden Lage geraten, da sie dort keine Verwandten haben und auch keine Bekannte oder Freunde, die ihnen einen finanziellen Rückhalt geben können. Aus dem zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass es zur Zeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung von Heimkehrern gibt. Es besteht eine reale Gefahr, dass die BF in Armenien in großer Armut, die besonders Kinder betrifft, betroffen wären. Ich ersuche Sie auch das Kindeswohl bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die Sprache die die BF sprechen und die gut gelungene Integration von Österreich, ersuche ich Sie von einer Abschiebung nach Armenien abzusehen. Abschließend möchte ich explizit darauf hinweisen, dass die BF über keine armenische Staatsangehörigkeit verfügen, sondern lediglich die syrische bzw. die libanesische Staatsangehörigkeit haben. Der Herkunftsstaat in welchem die Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvension zu überprüfen ist, ist daher eindeutig Syrien und Libanon. Zur Situation in Syrien, wo der Bürgerkrieg herrscht und Christen sehr stark verfolgt werden, lege ich ein Konvolut von Berichten vor.
Ich ersuche Sie den BF Asyl bzw. zumindest subsidiären Schutz zu gewähren und von einer Abschiebung nach Armenien abzusehen.
RI an P1: Welche konkrete Behandlung wird an Ihrem Bein durchgeführt?
P1: Um mein Bein wieder herstellen zu können, müssen drei Operationen durchgeführt werden. Ich habe gebeten, dass der Beginn der Behandlung nicht sofort beginnt, sofern ich nicht weiß, was aus wird und ob wir in Österreich bleiben dürfen.
RI an P1: Ich habe Ihren Gang vorhin beobachtet und kein Hinken feststellen können.
P1: Mit meinem Fuß trete ich mit der Ferse nicht auf, ich habe einen Holzkeil im Schuh (BF zeigt Fuß und Einlage von ca. 1cm vor).
RI: Gibt es bezüglich Ihrer Tochter noch irgendwelche Beeinträchtigungen bei ihren Augen?
P2: Sie ist weitsichtig.
...
RI fragt die RV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
RV: Ich möchte anmerken, dass nicht sichergestellt werden kann, dass Hr. XXXX in Armenien die drei Operationen, die er braucht, erhalten kann.
..."
I.8.6. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um ethnische Armenier, welche neben der syrischen bzw. libanesischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, somit der Mehrheit- und Titularethnie in Armenien angehören und sich zum in Armenien vorfindbaren Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP hatten ihren bisherigen Lebensmittelpunkt außerhalb Armeniens. Sie beherrschen jedoch die armenische Sprache. Auch wenn sie angeben, den westarmenischen Dialekt zu sprechen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich sprachlich in Armenien nicht zurecht finden würden.
Die bP verfügen über die in der Beschwerdeverhandlung erörterten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die seitens der bP getroffenen Ausführungen verwiesen.
II.1.2.2. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):
IOM [International Organization for Migration] berichtet:
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
- Caritas Armenien
- Französisch Armenische Entwicklungsstiftung (FADF),
- Hope and Help (HH),
- Internationale Organisation für Migration (IOM),
- Französisches Büro für Integration und Immigration (OFII)
- People in Need
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am . Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:
das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen
Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO's und NGO's:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
- Bereitstellung von Informationen, Weiterreisehilfe in die Zielstadt
- Flughafenhilfe nach der Rückkehr
- Beratung und Weitervermittlung (auch medizinische Vermittlung)
- Auszahlung der Reintegrationshilfe
- Unterstützung bei der Gründung eines Kleinstunternehmens (inkl. Bildung und Unternehmensberatung)
Begleitung
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]
Weitere Details gibt es auf
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1240 .
Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu
Unterstützungsmöglichkeiten:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden
Elemente:
* Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
* Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
* Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
* Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
* Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen:
Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt.
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet.
Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[...]
Einmalige Beihilfen:
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[...]
Kindergeld:
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsleistungen:
Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.
Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[...]
Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Mietkosten:
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
Wiederaufbauhilfe:
Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.
[...]
Vermittlung von Arbeitskräften:
Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.
Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:
* auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.
* auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.
* auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:
* auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.
* auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.
* auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.
[...]
Staatliche Projekte:
Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
* Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein
* Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,
* Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.
* Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.
Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.
[...]
Weiterbildungskurse:
Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.
Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.
Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:
* Arbeitslose
* Behinderte
* Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner
[...]
Unterstützung für Unternehmensgründer:
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
* Arbeitslose
* Behinderte
[...]
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:
Das Programm umfasst folgende Felder:
* Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.
* Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen
* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.
* Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten
* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen
* Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:
- Behinderte - Arbeitssuchende, deren Familien am Auswertungsprogramm für gef. Familien teilnehmen - andere Arbeitssuchende.
[...]
Jobmessen:
Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.
Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.
Job Clubs:
Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.
Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.
Referenzen und Kontaktinformationen:
Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am
Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr. Tadevos Avetisyan
Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am
Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:
Head of division - Mr. Gagik Bleyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am
Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. Sevak Aleqyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am
Arbeitsamt, http://employment.am
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
IOM berichtet:
Die Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.
In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.
Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.
Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.
Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".
Kontakt
Mag.a Andrea Götzelmann
+43 (0) 1 585 33 22 22
IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
http://www.iomvienna.at/de/unterstützte-freiwillige-rückkehr-und-reintegration , Zugriff 7.10.2015
IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:
Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.
Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.
Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.
Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.
IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte , Zugriff 7.10.2015
Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".
The law provides for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation. Authorities cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to refugees, returning refugees and asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern.
USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html , Zugriff 8.10.2015
II.1.2.3. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien übersiedelten zumindest ca. 12.000 ethnische Armenier von Syrien nach Armenien und wurden in die dortige Gesellschaft integriert (mündliche Ausführungen des bereits genannten Vertrauensanwaltes für Armenien am 22.1.2016 anlässlich eines persönlichen Treffens zwischen dem erkennenden Richter und dem Vertrauensanwalt; aber auch die öffentlich zugängliche Presse, wie etwa TAZ: "Flucht zu den verarmten Brüdern", http://www.taz.de/!5086016/ , oder Der Kurier:
"Bittere Heimkehr der Armenier aus Syrien", http://kurier.at/politik/ausland/armenien-bittere-heimkehr-der-armenier-aus-syrien-ins-fruehere-mutterland/74.289.630 ).
II.1.2.4. Gem. einem Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006 ist
Artikel 14 letzter Satz der armenischen Verfassung ("Staatsangehörige der Republik Armenien können nicht gleichzeitig Angehörige eines anderen Staates sein") nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein armenischer Staatsbürger die armenische Staatsbürgerschaft ex lege verliert, wenn er eine andere Staatsbürgerschaft erhält, sondern soll Art. 14 leg. cit. dahingehend verstanden werden, dass ein "Mehrfachstaater" im armenischen Inland allein als Inländer behandelt wird und insbesondere nicht den diplomatischen Schutz eines anderen Staates anrufen kann (vgl. hierzu auch ho. Erk vom 14.3.2014, L518 1439093-1)
II.1.3. Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse aus dem in den Herkunftsstaat Armenien
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Einreise und Niederlassung in der Republik Armenien mit relevanten Repressalien zu rechnen hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihnen eine Integration in der armenischen Gesellschaft nicht möglich wäre, bzw. sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden.
Es ist naheliegend, dass die bP Armenien wegen der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Verbindung mit ihrer persönlichen sozialen Situation eine Einreise und Niederlassung in Armenien ablehnen.
Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und des seitens des Vertrauenswanwaltes ermittelten Sachverhalts.
II.2.3.1.1. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen. Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Ergänzend zu den oa. Ausführungen gehen die Höchstgerichte davon aus, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den (hier: potentiellen) Herkunftsstaat möglich ist (vgl. Erk. d. VwGH 27.01.2000, 99/20/0488). Anders kann im Lichte des § 1 Abs 2 DSG 2000 § 57 Abs. 10 AsylG 2005 [Anm.: aF, nunmehr § 33 Abs. 4 BFA-VG] in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden (Erk. d. VfGH vom 6.6.2014, U12/2013 ua.), wobei selbstredend auch hier die vom VwGH im Erk. 15.5.2015, Ra 2015/18/0100-0101 dargestellten Grenzen gelten, d. h. es wird auch im Falle einer vorliegenden Zustimmung zu prüfen sein, ob durch die Ermittlungen nicht die bereits unter II.2.3.1.1. beschriebenen Gefahrenmomente ausgelöst werden.
II.2.3.1.2. Aus den oa. Erwägungen ergibt sich, das eine Datenübermittlung an den Herkunftsstaat mit Zustimmung der bP im Einzelfall auch im Lichte des Wortlauts des § 33 Abs. 4 BFA-VG zulässig ist, wenn hierdurch die bP bzw. in Armenien aufhältige Personen nicht einer relevanten Gefahr ausgesetzt werden.
Erteilt die bP diese Zustimmung nicht, können die entsprechenden Ermittlungen, welche die genannte Datenübermittlung voraussetzen, nicht durchgeführt werden.
II.2.3.1.3. Aus der Obliegenheit zur Mitwirkung im Asylverfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller in jenen Fällen, in denen die Durchführung von Ermittlungen nicht zu den in Punkt II.2.3.1.2. genannten Gefahren führt, angehalten ist, die Zustimmung zur Durchführung von Ermittlungen zu erteilen, welche auch die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat umfasst (vgl. RV zu § 18 AsylG: "... Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben. ..."). Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Asylbehörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung der genannten Anfrage unter Übermittlung der genannten Daten angewiesen sind, um den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln zu können. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht kann nach ho. Ansicht auch in der Erteilung der Zustimmung zu Ermittlungen -selbstredend stets im Rahmen der bereits beschriebenen Judikatur- bestehen, um den Umstand, dass sich die Behörde über relevante Umstände nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann zu beseitigen.
Bei entsprechender Weigerung kann diese Zustimmung zwar nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, die Verweigerung der Zustimmung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
II.2.3.1.4. Im gegenständlichen Fall führen die bP an, die Zustimmung nicht zu erteilen, weil sie aufgrund des Umstandes, dass es sich nach ihren Behauptungen um gefälschte armenische Reisepässe handelt, sie durch eine offizielle Anfrage bei den armenischen Behörden Probleme mit dem armenischen Staat bekommen würden.
Auf den Punkt gebracht bringen die bP vor, sie würden durch eine entsprechende Zustimmung insbesondere gezwungen, sich vor den armenischen Behörden einer Straftat zu bezichtigen und sie befürchten in weiterer Folge, hieraus entsprechende Nachteile zu erlangen.
Dieser Einwand der bP stellt sich jedoch als nicht schlüssig dar:
Würde sich im Rahmen einer offiziellen Anfrage die Behauptung der bP, die Pässe wären gefälscht und die bP keine armenischen Staatsbürger als wahr herausstellen, so besteht keine Gefahr für die bP, in die Reichweite der armenischen Jurisdiktion zu gelangen, weil keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf Armenien erlassen würden und sich die armenische Jurisdiktion insbesondere weder auf Österreich, Syrien oder den Libanon in dem Sinne erstreckt, dass die armenischen Behörden befugt sind, auf den Territorien dieser Staaten auf die Strafverfolgung der bP abzielende Hoheitsakte zu setzen.
Würden sich die Angaben der bP als unwahr herausstellen, die Pässe echt und authentisch und die bP armenische Staatsbürger wären, hätten sie in Armenien nichts zu befürchten, weil sie keine Straftat begangen hätten. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass aus der Ausgestaltung der Anfrage für die armenischen Behörden nicht eruierbar ist, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich aufhalten und wie sie ihre Anträge begründeten.
Dass die armenischen Behörden entsprechende Anfragen nicht als anlass sehen, gegen Personen, die mit einer solchen Anfrage im Zusammenhang stehen, vorzugehen, zeigt sich schon aus dem Umstand, dass der Vertrauensanwalt, welcher die Situation vor Ort einschätzen kann, keine Scheu zeigt, sich mit einer solchen Anfrage an die Behörden zu wenden und auch in der Vergangenheit keine Fälle bekannt wurden, in denen eine Anfrage durch den Vertrauensanwalt zu irgendwelchen Repressalien geführt hätten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich abzuleiten, dass die bP ihre Zustimmung aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigerten und ist letztlich davon auszugehen, dass sie sichtlich im Hinblick auf den angestrebten Ausgang des Verfahrens hoffen, durch die Verweigerung der Zustimmung den wahren Sachverhalt verschleiern zu können, welcher darin liegt, dass sie armenische Staatsbürger, bzw. die vorgelegten Pässe echt und authentisch sind.
II.2.3.1.5. Oa. Überlegungen werden weiters durch die widersprüchlichen Angaben der bP1 und bP2 einerseits untereinander, als auch in deren Vorbringen zu verschiedenen Verfahrensstadien selbst, welche teils vorbringen, von der Echtheit der Reisepässe ausgegangen zu sein, an anderen Stellen jedoch wieder behaupteten, davon ausgegangen zu sein, dass sie gefälscht gewesen wären.
II.2.3.1.6. Die Echtheit und Authentizität der Reisepässe wird letztlich auch durch den Umstand nachgewiesen, dass die bP in den entsprechenden armenischen Registern als Staatsbürger vermerkt sind und dort auch die Passausstellung dokumentiert wurde. Gerade diese Umstände finden gerade bei Dokumentenfälschungen nicht statt.
II.2.3.1.7. Da über das bloße Bestreiten durch die bP hinausgehend keine weiteren Umstände hervorkamen, welche gegen die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft des Vertrauensanwaltes (hier sie auch auf das in der Verhandlung erwähnte Gutachten des TKI bzw. den in der Beschwerdeverhandlung erörterte Auskunft der Staatendokumentation der bP verwiesen, wonach das armenische Staatsbürgerschaftsrecht Mehrfachstaatsbürgerschaften zulässt; ebenso wird auf die noch folgenden Ausführungen zur Beweiskraft der Ausführungen des Vertrauensanwaltes an sich verwiesen) bzw. das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der armenischen Reisepasse sprechen, ist davon auszugehen, dass die bP armenische Staatsbürger sind.
Das ho. Gericht geht daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass die bP (auch) armenische Staatsbürger sind.
Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bB an keiner Stelle die Behauptung, sie bP besäßen auch über die armenische Staatsbürgerschaft hinausgehend eine weitere Staatsbürgerschaft und hätten diesen weiteren Herkunftsstaat aus den von ihnen genannten Gründen verlassen, bzw. wären nicht in diesen eingereist (bP2) widerlegte bzw. als nicht glaubhaft qualifizierte. Die bP ließ diese Behauptungen viel mehr unwiderlegt im Raum stehen und qualifizierte sie offenbar nicht als nicht glaubhaft.
II.2.3.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Dies war insbesondere in Bezug auf den Anschlag auf das armenische Parlament der Fall und ist hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall so weit abgeschlossen ist, dass er in aktuellen relevanten Quellen keine Erwähnung mehr findet.
Neuere Quellen ( z. B. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 24.4.2015;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01Nodes_ Uebersichtsseiten/Armenien_node.html [Stand: Oktober 2015 bzw. Februar 2016]; das in der Beschwerdeverhandlung erörterte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bP vom 23.11.2015) bestätigen das von der bB beschriebene Bild weshalb sich das ho. Gericht diesen Ausführungen in der bereits zitierten Weise anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl seitens der bB als auch des ho. Gerichts in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.
Die bP bestreiten diese Ausführungen zum einen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigt oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegt oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen hätten, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen.
Es wäre den bP beispielsweise jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die Botschaft der Republik Armenien in Wien aufzusuchen und -ohne ihre behauptetermaßen gefälschten Reisepässe vorzulegen- unter Bekanntgabe ihrer Identität die Vertretungsbehörde zu ersuchen, sich zur behauptetermaßen nicht bestehenden Staatsbürgerschaft der bP zu äußern, bzw. die Einwilligung zur bereits erwähnten Anfrage bei den Armenischen Behörden zu geben. Beides geschah nicht.
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen, auch wenn sie "nur" auf entsprechende Auskünfte von zuständigen Personen beruhen.
Weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang sind ohne Zustimmung der bP nicht mehr möglich.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.2. Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachen die bP unwiderlegt vor, ua. syrische bzw. libanesische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der syrischen bzw. libanesischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit werden wohl das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzliche ausschließen (siehe in Bezug auf einen vergleichbaren Sachverhalt VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso Erk. d. BVwG vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN).
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Vor den aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei den bP um relativ junge, gesunde, mobile und in Bezug auf bP1 und bP2 arbeitsfähige Menschen handelt, welche ihre Mobilität und Anpassungsfähigkeit bereits durch ihre bisherigen Reisebewegungen unter Beweis stellten, im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Armenien in einer dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden und erscheint ihnen letztlich ein solcher Wechsel ihres Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. Auch zeigten die bP während ihres Aufenthaltes in Österreich (dieses Land war ihnen bei der Einreise fremder als Armenien) ihre Anpassungsfähigkeit, welche ihnen im Falle einer Wohnsitznahme in Armenien sicherlich zugute kommt. Im Detail wird hier auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen wird in weiterer Folge geprüft, ob für die bP ein Ausweichen von Syrien nach Armenien in Frag kommt und finden nachfolge Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Republik Armenien, deren Staatsbürger die bP (auch) sind, statt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall brachten die bP keine Verfolgung aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiven vor und ergab sich derartiges auch nicht aus den amtswegigen Ermittlungen.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Insbesondere kann ein solcher Umstand auch nicht aus dem Umstand, dass es sich beiden bP um sog. Auslandsarmenier handelt, hergeleitet werden, zumal die Diaspora -aber auch eine Rückkehr aus der Diaspora- in Bezug auf ethnische Armenier eine lange Tradition hat und auch der Vertrauensanwalt angab, dass in der Vergangenheit 12.000 ethnische Armenier aus Syrien in Armenien bereitwillig aufgenommen und in die dortige Gesellschaft integriert wurden.
Auch die nahe liegende und sich aus der Berichtslage herleitbaren wirtschaftlichen Erwägungen, aufgrund derer die bP einen Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber einen solchen in Armenien bevorzugen, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien im Falle einer Niederlassung im Lande nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben und den bP eine Niederlassung in Armenien zumutbar ist (zu den weiteren Ausführungen zur Zumutbarkeit der Niederlassung siehe auch die unter Punkt II.3.3. getätigten Ausführungen, die hier sinngemäß gelten), scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus, da es außer Syrien bzw. dem Libanon für die bP einen weiteren Herkunftsstaat sind, in dem sie vor Verfolgung sicher sind und ihnen einer Niederlassung in diesem Herkunftsstaat zumutbar ist.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.-...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat Armenien in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 - bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.
Einerseits handelt es sich bei Armenien um einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, insbesondere Rückkehrer aus dem Ausland, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP bis dato nicht in Armenien lebten und sich die individuelle Lage -zumindest in der Anfangszeit- für jene Menschen, welche ihre Existenz in Armenien gänzlich aufbauen müssen, schwieriger darstellt als bei jenen Personen, welche in jenes soziale und wirtschaftliche Umfeld zurückkehren können, in welchem sie sich vor dem Verlassen des Landes befanden. Es ist hier aber auch auf die bereits getroffenen Feststellungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten zu verweisen, welche diesen Umstand zumindest zu einem Teil kompensieren, sodass die bP nicht in eine dauerhaft ausweglose Situation geraten würden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sie als armenische Staatsbürger jedenfalls Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem haben.
Es steht den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu die bereits getroffenen Feststellungen bzw. das öffentlich zugängliche Verzeichnis solcher Organisationen:
http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF ).
In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die armenische Gesellschaft bereits in der Vergangenheit ca. 12.000 ethnische Armenier aus Syrien in der armenischen Gesellschaft integrierte. Auch dieser Umstand zeigt, dass diese Personengruppe in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügt und der armenische Staat bzw. die armenische Zivilgesellschaft befähigt und gewillt ist, diesen Personen eine Existenzgrundlage -wenn auch auf niedrigem Niveau- zu gewährleisten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Parteien bzw. deren Vertretung ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder etwa selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG aF); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Bild kann nicht dargestellt werden
Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher sein kann. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen, psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen haben, welche von Angehörigen der medizinischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall wurde in Bezug auf die bP1 und die in der Beschwerdeverhandlung genannte Tochter erst nach suggestiven Nachfragen durch die in der Beschwerde-verhandlung anwesende Vertretung vorgebracht, die bP1 leide am rechten Bein/Fuß an den Folgen einer Verletzung durch einen Bombensplitter bzw. die genannte Tochter wäre wegen Schielens an einem Auge operiert wurden und es wäre Weitsichtigkeit festgestellt worden. Hierzu ist anzuführen, dass am Bein/Fuß laienhaft erkennbare Verletzungsspuren vorliegen, der bP1 jedoch ein Gehen ohne zu Hinken beim Tragen einer Schuheinlage möglich ist. In Bezug auf das genannte Kind wurde Schielen an einem Auge und Weitsichtigkeit vorgebracht. Diese Erkrankungen beeinträchtigen die genannten bP in deren Lebensführung sichtlich dermaßen untergeordnet, dass sie diese, als sie im Rahmen einer offenen Fragestellung zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurden, diese nicht vorbrachten.
Obwohl sich selbst für den Fall, dass die genannten Beeinträchtigungen in Armenien unbehandelt bleiben würden, sich hieraus nicht einmal ansatzweise ein unter Art. 3 EMRK subsumierbarer Sachverhalt ergeben würde, wird darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, dass den bP das armenische Gesundheitssystem nicht zugänglich ist und dieses vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht in der Lage wäre, entsprechende Behandlungsleistungen zu erbringen. Es kann für die bP als auch für die bB als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass seit einer geraumen Periode davon ausgegangen werden kann, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (vgl. hierzu exemplarisch das im RIS veröffentlichte Erk. des AsylGH vom 27.7.2009, E10 316310-1/2008 mwN; darauf, dass sich seit der Veröffentlichung des genannten Erkenntnisses die Leistungsfähigkeit des armenischen Gesundheitssystems in relevanter Weise vermindert hätte, kann mangels entsprechender Hinweise nicht festgestellt werden, viel mehr ist vom gegenteiligen Umstand auszugehen).
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP zu keinem Zeitpunkt in der Verhandlung von sich aus ihren Gesundheitszustand als Niederlassungshindernis in Armenien vorbrachten. Es sei hier nochmal darauf hingewiesen, dass hier ein maßgeblicher Teil der Angaben der bP erst nach suggestiven Nachfragen durch die Vertretung getätigt wurden (vgl. hierzu die kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik und deren Relevanz im Rahmen der Beweiswürdigung im Erk. des AsylGH v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat, zu dem die bP als armenische Staatsbürger jedenfalls Zugang haben).
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010 mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. In Österreich sind die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Familie hinausgehend noch die in der Beschwerdeverhandlung genannten Verwandten auf. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits nunmehr seit Mai 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Sie können sich in der deutschen Sprache beschränkt ausdrücken und sind strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wird auf im Verfahren genannten und in der Beschwerdeverhandlung nicht widerlegten Umstände verwiesen.
II.3.4.5. Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist jedenfalls von Vorhandensein von einem relevanten Privatleben auszugehen.
II.3.4.6. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund der Lebensumstände der bP somit von einem relevanten Privatleben auszugehen sein.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit letztlich einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den nicht außergewöhnlich hohen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.7. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
- Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
- und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
- Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind seit ca. 21 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die minderjährigen bP3 und bP4 das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen muss, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
- Grad der Integration
Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege-Unterhalts- oder ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet gebieten würden. Auch waren zumindest bP1 und bP2 im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen dass eine angemessene Verständigung im Alltag möglich ist.
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und sonstigen Bescheinigungen dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
Den bP ist zwar zuzugestehen, dass sich ihre soziale Vernetzung und die privaten Anknüpfungspunkte als ausgeprägt darstellen, dennoch kann nicht von einer relevanten Integration gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch kommt gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur einer von bP1 behaupteten Einstellungszusage im gegenständlichen Verfahren keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323;).
Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass selbst eine -hier noch nicht erreichte- Aufenthaltsdauer von 2 Jahren viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Das Vorbringen der bP in der Beschwerdeverhandlung lässt auch erkennen, das diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet -hier innerhalb von 14 Tagen- zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Hierzu ist ein besonders qualifizierter Sachverhalt erforderlich, welcher hier bei weitem nicht vorliegt.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die die bP gehören in Armenien der dortigen Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die armenische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass es den bP im Falle einer Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat Armenien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass der gegenständliche Sachverhalt anders zu beurteilen ist, als in Bezug auf einen armenischen Staatsbürger, welcher sich vor der Antragstellung in Armenien aufhielt. Im hier vorliegenden Fall wird von einer geringeren Bindung an den armenischen Staat auszugehen sein, als im Regelfall. Dennoch ist aufgrund der beschriebenen Umstände letztlich davon auszugehen, dass den bP die armenische Kultur und Sprache nicht fremd ist und sie sich in dieser zurecht finden. Auch ist festzuhalten, dass die bP in der Lage waren, sich in einem fremden Land, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreise nicht einmal die Sprache beherrschten, und welches ihnen noch fremder war als Armenien, nämlich Österreich Fuß zu fassen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie unter Nutzung dieser Fähigkeiten auch in der Lage sind sich in Armenien zurecht zu finden und in die armenische Gesellschaft ebenso zu integrieren, wie es bereits ca. 12.000 Armenier aus Syrien machten.
Zu den noch minderjährigen bP3 und bP4 ist darüber hinaus festzustellen, dass grundsätzlich aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich nochmals anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In diese Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass sich die bP3 und bP4 nunmehr ebenfalls eine kurze Dauer im Bundesgebiet aufhalten, außerhalb von Österreich geboren wurden und die armenische Kultur und Lebensweise von ihren Eltern vermittelt bekamen. Von einer sozialen Entwurzelung in Bezug auf Armenien kann daher im Falle einer dortigen Niederlassung nicht ausgegangen werden und haben auch die minderjährigen bP ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren, zumal sie in keinen ihr völlig fremden Staat zurückkehren muss. Auch sei darauf hingewiesen, dass sich die bP3 und bP4 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit befinden.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich schon im Lichte der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet, sowie der Strafunmündigkeit von bP3 und bP4 und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG) und stellt dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bei der Antragstellung volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die bei der Antragstellung noch minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Auch wenn eine raschere Finalisierung des Verfahrens vor der bB denkbar gewesen wäre, kann kein derartiges Verschulden in einem solchen Umfang festgestellt werden, dass die zeitliche Komponente in relevanter Weise in den Vordergrund treten würde.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung (nunmehr "Rückkehrentscheidung) als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo es das Gericht nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.9. Letztlich ist im Lichte der vorab angestellten Überlegungen festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.10. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.11. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Republik Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.12. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.13. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehr-entscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Da in Bezug auf sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im Spruch inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse erlassen wurden, scheidet eine anderslautende Entscheidung aus dem Titels des Familienverfahrens ebenfalls aus.
II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Ebenso kann durch die getroffene Entscheidung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gesicherte Recht auf ein Privat- und Familienleben erblickt werden und liegen innerhalt des vorgegebenen Prüfungsrahmen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts an die bP nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, des Flüchtlingsbegriffes, bzw. des subsidiären Schutzes nicht ab. Auch hinsichtlich der gebotenen rechtlichen Würdigung beim Vorliegen einer Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaft weicht das ho. Gericht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ab.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Soweit rechtliche Bestimmungen durch die Neuordnung der fremden- und asylrechtlichen Gesetzessystematik sich nunmehr an einer anderen Stelle befinden, orientiert sich das das ho. Gericht auch an der einheitlichen höchstgerichtlichen zu den Vorgängerbestimmungen (vgl. z. B. § 57 Abs. 10 AsylG aF zu § 33 Abs. 4 BFA-VG).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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