VwGVG §32 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1426491.3.00
Spruch:
W147 1426491-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Verein "Zeige", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2014, Zl.: 831758910/1760445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Darüber hinaus ergeht der
BESCHLUSS:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über den Antrag vom 23. Juli 2013 der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Verein "Zeige", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, Zl. D9 426491-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 27. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern (W147 1426490, W147 1426493) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. März 2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland Anfang Juli 2011 gemeinsam mit ihren beiden Kindern verlassen habe und sie mit einem PKW nach Moskau gefahren seien. Anschließend seien sie mit dem Zug über XXXX nach Polen weitergereist. Nach ca. drei Monaten, am 14. Oktober 2011, seien sie schlepperunterstützt von Polen nach Frankreich weitergereist, da dort ein Sohn der Beschwerdeführerin seit sechs oder sieben Jahren leben würde. Bis zu ihrer Ausreise am 26. März 2012 hätten sie in jener Stadt, wo auch ihr Sohn gewohnt habe, gelebt. Schließlich sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in Frankreich keine Chance auf Asyl hätten und binnen eines Monates das Land verlassen müssten. Daraufhin seien sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem PKW über Italien nach Österreich gefahren, wo sie schließlich am 27. März 2012 um Asyl angesucht hätten. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ein weiterer Sohn von ihr in Österreich aufhalte. Auf die Frage, was sie über ihren Aufenthalt in Polen und Frankreich angeben könne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Kinder in beiden Ländern weder finanzielle Unterstützung noch Unterkunft bekommen hätten. In Polen hätten sie ihr Asylverfahren nicht abgewartet, sondern seien zu ihrem Sohn nach Frankreich weitergereist, da dieser dort bereits vor sechs oder sieben Jahren einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, da ihre beiden älteren Söhne, die sich nunmehr in Frankreich bzw. in Österreich aufhalten würden, Probleme mit den Leuten von Kadyrow gehabt hätten. Deswegen hätten diese bereits vor sechs oder sieben Jahren Tschetschenien verlassen. Nach ihrer Flucht habe es ständig Probleme zwischen ihrem jüngsten Sohn und den Leuten von Kadyrow gegeben. Sie hätten ihn "ständig belästigt, festgenommen, gefoltert und so weiter". Einmal hätten sie ihn auch um 70.000 Rubel freikaufen müssen. Da ihr Sohn und auch sie zu Hause keine Ruhe gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn festgenommen und umgebracht werden könnte. Weiters habe sie auch Angst um ihre mitgereiste Tochter.
Am 13. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht. Die Untersuchung ergab, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.
Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Sohn als anerkannter Flüchtling mit seiner Frau und zwei Kindern in Österreich lebe. Ein weiterer Sohn würde in Frankreich als anerkannter Flüchtling leben. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen eine Überstellung nach Polen aus. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass sie "hohen Blutdruck", "Herzrasen" und "hohen Zucker" habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 (1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Mai 2012, Zl. S23 426.491-1/2012-2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites Verfahren
2.1. Am 25. Oktober 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie stelle aus den bereits bekannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie könne nicht in die Heimat zurückkehren. Zudem sei sie seit drei Jahren herzkrank und würde eine Rückkehr nicht überleben. Sie habe sich nach Abschluss des Vorverfahrens in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht verlassen.
Am 29. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung aus, dass sie zwei asylberechtigte Söhne habe, deren Vorbringen in engem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stehe.
Am 18. Jänner 2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt, XXXX, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, bisher wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht zu haben. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zuckerkrank, leide unter Bluthochdruck und habe Spannungskopfschmerzen. Sie sei deswegen schon im Herkunftsstaat behandelt worden und habe Medikamente erhalten. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verwitwet, habe vier erwachsene Töchter und drei erwachsene Söhne. Drei Töchter würden in Tschetschenien leben, eine Tochter sei mit ihr mitgereist, ein Sohn sei Flüchtling in Frankreich, ein weiterer Sohn sei Flüchtling in Österreich und ihr dritter Sohn bei ihr in Österreich. Sie sei in Kasachstan geboren und als kleines Kind nach Tschetschenien übersiedelt. Seit fast 30 Jahren habe sie mit ihren mitgereisten Kindern in einer Wohnung in Tschetschenien gelebt. Ihre Töchter würden eine Landwirtschaft betreiben und seien verheiratet. Im Herkunftsstaat habe sie außerdem noch zwei Schwestern und einen Bruder sowie ihre Schwiegermutter. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und nach der Heirat Gelegenheitsarbeiten am Markt und auf Baustellen verrichtet. Zuletzt habe sie von ihrer Pension gelebt und von ihrer geschäftstüchtigen Tochter und anderen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten. Danach gefragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte die Beschwerdeführerin das Jahr 2011. Seit dem Jahr 2010 habe sie "alles nicht mehr ausgehalten", die Ausreise aber erst vorbereiten müssen. Offen nach dem Fluchtgrund gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Söhne seien seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Europa. In der Heimat habe sie immer mehr Probleme bekommen mit Männern in Uniform, die sie in der Nacht aufgesucht und immer dasselbe gefragt hätten, nämlich nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne. Die Beschwerdeführerin habe immer gesagt, dass diese in Europa seien, was ihr nicht geglaubt, sondern die Söhne in den Bergen vermutet worden seien. Zuletzt habe sie sich auch um ihren jüngsten Sohn gesorgt, den sie zu verstecken versucht habe. Es habe Einschüchterungen und Drohungen gegeben, die nicht mehr erträglich gewesen seien. Die Frage, ob sie zum Fluchtgrund noch etwas zu sagen habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, wann ihre beiden Söhne aus Tschetschenien ausgereist seien, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei vor sieben bzw. fünf Jahren gewesen. Nachgefragt, seit wann es Befragungen gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei schon vor der Ausreise ihrer Söhne der Fall gewesen, als sich diese versteckt hätten. Nachgefragt, wie oft es nach der Ausreise ihrer Söhne derartige Befragungen gegeben habe, meinte die Beschwerdeführerin, dies sei unregelmäßig gewesen, manchmal mehrmals pro Woche, manchmal ein Mal pro Monat. Auf die Frage, um wen es sich dabei gehandelt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht sagen könne, manchmal seien es Maskierte gewesen, meistens hätten sie Uniformen getragen. Sie wisse auch nicht, ob es jedes Mal dieselben Männer gewesen seien, es habe sich vermutlich um Tschetschenen gehandelt. Auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher ausgereist sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass es ihr als ältere Frau schwer gefallen sei und sie auf eine Verbesserung der Lage gehofft habe. Nachgefragt, wer bei diesen Befragungen anwesend gewesen sei, nannte die Beschwerdeführerin ihren Sohn und ihre Tochter, welche manchmal zugegen gewesen seien. Im Zuge dieser Befragungen sei es zu Beschimpfungen und Drohungen mit dem Umbringen und mit Vergewaltigung gekommen. Diese Bedrohungen hätten auch ihr Sohn und ihre Tochter gehört. Die letzte Befragung sei drei bis vier Wochen vor der Ausreise gewesen. Im Zuge dieser Befragung seien sie beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden. Sie könne nicht genau angeben, wie viele Männer beim letzten Mal gekommen seien, es sei frühmorgens gewesen. Zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen seien sie und ihre Tochter. Auf die Frage, ob sie oder ihre Angehörigen jemals mitgenommen worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Tochter habe man nie mitgenommen, ihr Sohn sei einmal mitgenommen worden. Wann ihr Sohn mitgenommen worden sei, wisse sie nicht. Nachgefragt, wann ungefähr dies gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dieser sei immer wieder mitgenommen und nach Befragungen immer freigelassen worden, wobei sogar einmal für die Freilassung 70.000 Rubel bezahlt worden seien. Ihr Sohn sei vielleicht drei oder vier Mal mitgenommen worden. Auch auf Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wann für ihren Sohn Lösegeld bezahlt worden sei. Bei der letzten Befragung seien die Männer etwa eine halbe Stunde bei ihr gewesen. Auf die Frage, ob ihr Sohn geschlagen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei während der Anhaltung passiert, nicht in ihrer Anwesenheit. Ihr Sohn habe Abschürfungen und blaue Flecken davongetragen. Danach sei sie mit ihm beim Arzt gewesen, der ihm Schmerzmittel verschrieben habe. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, bei welchem Arzt er gewesen sei, sie habe ihn nicht begleitet. Von einer ihrer Töchter habe sie telefonisch erfahren, dass man bei dieser nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass jedes Mal im Zuge der Befragung auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Auf die Frage, ob sie Ergänzungen machen wolle, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe alles gesagt. Die Fragen, ob sie vorbestraft sei, von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Ebenso verneinte die Beschwerdeführerin die Fragen, ob sie in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei. An Problemen mit Behörden nannte die Beschwerdeführerin die dargestellten Befragungen. Auf die Frage, ob sie in der Heimat Mitglied einer politischen Partei gewesen, wegen ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin mit Nein. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Kinder. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit März 2012 im Bundesgebiet, lebe von staatlicher Unterstützung, besuche einen Deutschkurs, sei nicht Mitglied in einem Verein, gehe keiner Beschäftigung nach und habe zwei Söhne und eine Tochter im Bundesgebiet. Zu ihrem aufenthaltsberechtigten Sohn, der eine eigene Familie gegründet habe, bestehe telefonischer Kontakt. Von diesem erhalte sie auch finanzielle Unterstützung. Sie stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person, habe keine Freunde oder Bekannte und mache keine Ausbildung.
Am 18. Februar 2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ein, in der unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. September 2011 ausgeführt wird, dass die Lage in Tschetschenien prekär sei. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien nichtssagend. Die Familie der Beschwerdeführerin sei gefährdet, da ein als Flüchtling anerkannter Sohn der Beschwerdeführerin der Zusammenarbeit mit dem Widerstand beschuldigt worden sei. Eine Übersiedlung der Familie in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation sei nicht möglich.
Am 18. Februar 2013 übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zur medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, welche dieser mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20. Februar 2013 zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht, einen Überweisungsschein zur Ernährungsberatung und Diättherapie und eine Deutschkursbesuchsbestätigung.
Am 15. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt in einem Schreiben mit, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis genommen werde.
2.2. Mit Bescheid vom 26. März 2013, Zl. 12 15.514-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Oktober 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen insgesamt nicht entsprochen. So sei es etwa hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Mitnahmen ihres Sohnes zu Ungereimtheiten gekommen. Auch von den massiven Drohungen hätten die Nachkommen der Beschwerdeführerin nichts gesagt. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei zulässig.
2.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei im März 2012 ins Bundesgebiet eingereist und habe ihre Asylgründe dargestellt. Nach der Flucht ihrer beiden älteren Söhne wegen unerträglicher Probleme mit den Leuten Kadyrows sei auf einmal der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen. Ihr Sohn sei ständig belästigt, festgenommen und gefoltert worden, habe sogar freigekauft werden müssen. Deshalb habe sich die Familie zur Flucht entschlossen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im zugelassenen Verfahren sämtliche relevanten Umstände und die familiären Hintergründe der Befragungen wegen ihrer asylberechtigten Söhne dargestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin die massiven Drohungen sehr ernst genommen habe, habe sie sich mit dem Gedanken getragen, ihren jüngsten Sohn zu verstecken. Die Verfolgung sei von den tschetschenischen Behörden ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei infolge der Lebensumstände im Herkunftsstaat, die von Behördenwillkür geprägt seien, schwer krank geworden, was im Fall der Rückkehr wieder passieren könnte. Dass in den Schilderungen der Beschwerdeführerin Ungenauigkeiten passiert seien, sei auf ihr schweres Herzleiden und ihre neurologischen Schwierigkeiten zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführerin unerwähnt gelassen habe, dass ihr Sohn während der Anhaltung aufgefordert worden sei, Informationen preiszugeben, sei nicht vorwerfbar, da derartiges Vorgehen allgemein bekannt sei. Von der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen könne nicht erwartet werden, auf Knopfdruck die gleichen Aussagen zu treffen. Es sei einleuchtend, dass die Drohungen nicht vor Zeugen ausgesprochen worden seien, um die Beschwerdeführerin einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Die belangte Behörde spekuliere mit dem Vorgehen des Verfolgers, was nicht logisch nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 10. April 2013 langte am 15. April 2013 beim Asylgerichtshof ein.
2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426491-2/2013/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder sie nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr laufen würde, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhe auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und sei der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausginge, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen Fall könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachte. Die Beschwerdeführerin habe dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren vermocht. Die Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Angehörigen, ihr erwachsener Sohn und ihre erwachsene Tochter, hätten sich im Verfahren im Wesentlichen auf eine aus der Flüchtlingseigenschaft zweier Söhne resultierende Verfolgungsgefahr gestützt, hätten jedoch keine schlüssigen Angaben zu machen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Asylverfahrens als Grund für ihre Ausreise die Person ihres mitgereisten Sohnes in den Vordergrund gestellt, der wegen seiner asylberechtigten Brüder in den Fokus der Behörden gelangt sein soll. Den Angaben ihres mitgereisten Sohnes habe der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt keinen Glauben geschenkt, weshalb den Angaben der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht zu folgen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber auch dermaßen unterschiedliche Angaben gemacht, dass diesen für sich betrachtet keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne: Habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 27. März 2012 davon gesprochen, dass ihr Sohn "ständig" belästigt, festgenommen und gefoltert worden wäre, habe sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18. Jänner 2013 gemeint, ihr Sohn wäre "einmal" mitgenommen worden, um auf Nachfrage anzugeben, er wäre drei oder vier Mal mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgeführt, ihr Sohn sei dermaßen verletzt worden, sodass sie mit ihm beim Arzt gewesen wäre, um auf Nachfrage, bei welchem Arzt sie vorstellig geworden wäre, anzugeben, sie selbst hätte ihn gar nicht begleitet. Auffällig im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei auch gewesen, dass diese erst über Fragewiederholung einigermaßen konkrete Angaben gemacht habe; manche Fragen (etwa jene nach dem Zeitpunkt der behaupteten Lösegeldzahlung für die Freilassung ihres Sohnes) seien überhaupt unbeantwortet geblieben. Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihren Gesundheitszustand berufe, sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als allseits orientiert, bewusstseinsklar, ohne Denkstörungen mit kohärentem Ductus beschrieben worden sei, weshalb dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht zu folgen gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei aber nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes. Die Beschwerdeführerin habe von Verletzungen ihres Sohnes erzählt, weswegen er in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe davon keine Mitteilung gemacht. Auch von den von der Beschwerdeführerin erwähnten Befragungen nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne, die nach den Angaben der Beschwerdeführerin in recht kurzen Intervallen stattgefunden haben sollen, habe der Sohn der Beschwerdeführerin nichts gesagt, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet habe, dieser sei anwesend gewesen. Auch von den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedrohungen mit dem Umbringen habe der Sohn der Beschwerdeführerin nichts erwähnt, was nur den Schluss einer erfundenen Fluchtgeschichte zulasse. Wenn die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ins Treffen führe, die Drohungen wären in Abwesenheit ihrer Kinder ausgestoßen worden, stehe dies in Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesasylamt, weshalb den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes insgesamt nicht zu folgen sei. Gegen das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung(sgefahr) und einer überstürzten Flucht vor Verfolgung spreche auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie hätte schon seit dem Jahr 2010 ausreisen wollen, die Ausreise aber erst "vorbereiten" müssen. Gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Furcht vor behördlicher Verfolgung spreche außerdem der Behördenkontakt der Beschwerdeführerin im XXXX, der sich aus ihrem vorgelegten Dokument ergebe. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersehe nicht, dass die Beschwerdeführerin einen asylberechtigten Sohn in Österreich (D9 404138) und einen asylberechtigten Sohn in Frankreich habe. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht. Dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Familienverfahrens mit seiner in Österreich geborenen Tochter der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass die Beschwerdeführerin während der langjährigen Abwesenheit zweier Söhne, die in den Jahren 2006 bzw. 2007 ausgereist seien, derentwegen behelligt worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht, ebenso wenig wie das Bestehen eines realen Risikos, wegen ihrer asylberechtigten Söhne in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin könne vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass noch weitere Angehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben würden, als nicht gegeben erachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelange, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig wäre, begegne diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Insofern die Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung gewesen sei und keinen Suizidversuch unternommen habe, im gegenständlichen Fall darüber hinaus gesundheitliche Probleme geltend mache (posttraumatische Belastungsstörung, Diabetes Mellitus Typ II, chronische Herzinsuffizienz, chronische Cephalea), sei einerseits nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch das Bundesasylamt unter Wahrung des Parteiengehörs und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar seien, und sei andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegende Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und sei auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Aus den hg. Länderfeststellungen ergebe sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig sowie die medizinische (Grund‑)Versorgung flächendeckend verfügbar sei. Es bestünden auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen seien, vermöge somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Das oben angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an den volljährigen Sohn und an die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin.
2.5. Am 23. Juli 2013 brachten die Beschwerdeführerin, sowie ihre beiden miteingereisten volljährigen Kinder, Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen einerseits damit begründet, dass sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Entscheidung des Asylgerichtshofes - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit - beachtliche Änderungen ergeben hätten, welche durch zwei nunmehr vorgelegte ärztliche Befunde vom 18. Juli 2013 und vom 23. Juli 2013 attestiert würden. Aus dem erstgenannten Attest ginge insbesondere der prekäre gesundheitliche Zustand sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe ihrer beiden volljährigen Kinder angewiesen sei, hervor und wäre dieses Beweismittel geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, dieser habe relevante - sogar lebensbedrohliche - Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin und sei für die gesamte Familiensituation relevant. Abgesehen von der Transportunfähigkeit würden sie im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen oder zwei Tage nach Erhalt des negativen Erkenntnis am 9. Juli 2013 mit ihrer Schwester in Tschetschenien telefoniert und dieser das negative Ergebnis mitgeteilt habe. Sie rufe nur selten bei jener an, da es Probleme gebe, wenn sie anriefen. Daher habe sie erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Ladung eingetroffen sei und man oft nach ihnen gefragt habe. Sie hätte nicht genau verstanden, ob es sich um eine oder mehrere Ladungen handle und traue sich auch nicht nachzufragen, damit es nicht zu Schwierigkeiten komme, zumal ihre Schwester auch mitgeteilt habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in Gefahr seien und jemand bereits ihre Wohnung beschlagnahmt und das Schloss ausgewechselt habe. Die Schwester werde versuchen, ihr die Ladung(en) zukommen zu lassen, da dies über die Post jedoch sehr gefährlich sei, werde sie eventuell versuchen, diese über einen Boten und allenfalls vorab per E-Mail zu übermitteln. Nach Ausführungen allgemeiner Natur zum Rechtsinstitut der Wiederaufnahme wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den ärztlichen Unterlagen bzw. den enthaltenen Informationen sowie den Informationen aus Tschetschenien um Tatsachen handle, welche schon vor Erlassung der die wieder aufzunehmenden Verfahren abschließenden Erkenntnisse bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien und ohne Verschulden der Antragsteller keine Berücksichtigung haben finden können. Desweiteren werde unter Zitierung des CORI-Country Reports aus Oktober 2012 sowie eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 auf die unzureichende medizinische Versorgung in Tschetschenien hingewiesen, weshalb eine Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle eine Rückkehr nicht gewährleistet wäre und eine solche jedenfalls eine derartige finanzielle Belastung bedeuten würde, dass sie in eine Art. 3 EMRK tangierende existenzbedrohende Lage geraten würden. Es werden daher die Anträge a) auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und/oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof und b) auf Berücksichtigung des Beweismittels und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, dahingehend, dass den Beschwerden Folge gegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, gewährt werde und/oder von der Ausweisung Abstand genommen werde, c) in eventu auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides oder des Erkenntnis des Asylgerichtshofes, d) auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz die Verfahren wieder aufzunehmen seien, gestellt.
Bei den beiliegend übermittelten ärztlichen Unterlagen handelt es sich um ein ärztliches Attest durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 18. Juli 2013, in welchem im Wesentlichen dargelegt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach der an diesem Tag stattgefundenen Untersuchung in einem dermaßen eingeschränkten Gesundheitszustand befände, dass ein Transport in ihr Herkunftsland unzumutbar und lebensbedrohlich wäre. Die Beschwerdeführerin befände sich derzeit im Stadium der Abklärung, diagnostisch sei von einer KHK auszugehen, vereint mit einem Vorhofflimmern und hypertonen Krisen, diesbezügliche Risikofaktoren seien Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie. Eine erosive Gastritis, welche zur Eisenmangelanämie führe, aktualisiere sich vor allem bei seelischer Belastung. Eine mögliche Abschiebung stelle für die Beschwerdeführerin zu viel an körperlicher Belastung dar und käme es zu neuerlicher Retraumatisierung mit emotionalem Zusammenbruch. Es sei davon auszugehen, dass so eine Belastung zu einer neuerlichen hypertonen Krise oder weiter zum akuten Koronarsyndrom führe und schließlich im Herzinfarkt ende. Ein längerer Transport sei daher lebensbedrohlich. Außerdem wurde eine Behandlungsbestätigung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 23. Juli 2013 vorgelegt.
Am 30. Juli 2013 erfolgte die Aktenvorlage an den Asylgerichtshof.
Am gleichen Tag langte eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme ein.
In einer schriftlichen Eingabe vom 25. September 2013 wurde ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin in einem gleichzeitig übermittelten Befund vom 26. August 2013 empfohlenen regelmäßigen echokardiografischen Verlaufskontrollen und die Medikamentenversorgung in der Heimat nicht gewährleistet seien, zudem befände sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung und bekomme Medikamente. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 wurden weitere Unterlagen über den aktuellen Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin sowie eine Deutschkursbestätigung vorgelegt. Zusätzliche Befunde sowie eine weitere Deutschkursbestätigung wurden mit Eingabe vom 22. November 2013 übermittelt
Mit Eingabe vom 27. November 2013 wurde die Vollmacht des im Spruch angeführten gewillkürten Vertreters bekannt gegeben.
Aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmend des Verfahrens zur Prüfung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 23. Juli 2013 in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Gutachten durch XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 20. Juni 2014 geht zusammenfassend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vorliege. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und Beeinträchtigung der Befindlichkeit, welcher im gegenständlichen Fall vor allem durch die derzeitige Migrationssituation, Ungewissheit der weiteren Zukunft, Angst vor einer möglichen Rückkehrnotwendigkeit, sowie auch Belastung durch körperliche Erkrankungen bedingt sei. Die Beschwerdeführerin befände sich in nervenärztlicher Behandlung und erhalte derzeit eine antidepressive Medikation, die Fortführung der Behandlung sei empfehlenswert. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, wie in Vorbefunden als Verdachtsdiagnose angeführt, hätten sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht gefunden. Aus neurologischer Sicht sei vor allem eine Kopfschmerzsymptomatik festzustellen gewesen, dabei sei von einem cervicogenen Kopfschmerz auszugehen. Außerdem hätten sich Hinweise auf das sogenannte restless legs-Syndrom ergeben. In Hinblick auf die Fragestellung der Folgen einer Abschiebung werde ausgeführt, dass eine solche entgegen den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin stünde und eine weitere psychische Irritation in einem solchen Fall nicht auszuschließen sei, welche eventuell zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung führen könnte. Jedoch sei keine psychische Krankheit in einem Ausmaß fassbar, welche die Reisefähigkeit beeinträchtigen oder die Beschwerdeführerin daran hindern würde, in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine eigen- oder fremdgefährdende Symptomatik gefunden. Im Übrigen sei keine psychische Erkrankung fassbar gewesen, welche die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ihre Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen oder sie daran hindern würde, das Erlebte wiederzugeben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit daher als gegeben zu erachten. Ferner sei auch keine psychische Erkrankung fassbar gewesen, welche die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen geeignet sei.
Aus einem ebenfalls seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 23. Juli 2013 in Auftrag gegebenem fachärztlichen Gutachten durch XXXX vom 30. Juni 2014 ergibt sich zusammengefasst, dass die XXXXjährige Beschwerdeführerin an einer diabetischen Stoffwechselerkrankung (Diabetes Mellitus Typ II), arteriellem Bluthochdruck, vergrößerter linker Herzkammer und Reizleitungsstörung (AV-Block I) aufgrund von Bluthochdruck, Gallensteinleiden (derzeit symptomlos) sowie altersgemäßen bis mäßiggradigen Degenerationserscheinungen des Achsenskeletts vor allem im Lendenbereich, leide. Aufgrund von in der Vergangenheit aufgetretenen fallweisen Perioden absoluter Arythmie des Herzschlages (paroxysmales Vorhofflimmern) werde zusätzlich zu blutdrucksenkenden, antidiabetischen, blutfettsenkenden Medikamenten auch ein Medikament zur Gerinnungsprophylaxe eingenommen, um die Bildung allfälliger thrombotischer Gerinnsel im Herzen zu unterbinden (Xarelto Folmtabletten 20 mg). Eine wesentliche, gefährliche und behandlungsbedürftige Koronare Herzkrankheit, die zu allfälligen akuten Durchblutungsstörungen des Herzmuskels führen könnte und Angina Pectoris oder gar einen Herzinfarkt zur Folge hätte, habe im Vorjahr im Rahmen der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung ausgeschlossen werden können. Die Blutdruckmedikation erschöpfe sich derzeit in selbständig einzunehmender, oraler Medikation, die im Falle tatsächlicher Unwirksamkeit oder ungenügender Wirkung jederzeit verbesserungsfähig ist. Gleiches gelte für die aktuelle Stoffwechsellage von Blutzucker und Blutfetten - durch die derzeit verschriebene Medikation seien auch diesbezüglich keinerlei Probleme oder eine besondere Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Zusammenfassend ergebe sich hinsichtlich der gutachterlichen Fragestellung, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Mellitus, arteriellem Bluthochdruck und einer dadurch vergrößerten Herzkammer, einem Gallensteinleiden, anfallsweisen arythmetischem Herzrasen (paroxysmales Vorhofflimmern), leichten bis mittelgradigen degenerativen Abnützungserscheinungen des Achsenskeletts (Osteochondrosen, Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule) leide. Im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat würde sich der physische Zustand der Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar ändern, diesfalls bestünde keine Lebensgefahr. Die Beschwerdeführerin bedürfe derzeit verschiedener oraler Medikation, welche dem dem Gutachten beigeschlossenen Vorschlag zu entnehmen sei und die in allen Staaten Europas üblicherweise verfügbar gehalten werde. Derzeit befände sich die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer neuerlichen Verhandlung teilzunehmen.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters bekannt gegeben, die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis genommen zu haben.
3. Drittes Verfahren
3.1. Am 29. November 2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch ihre Tochter und ihr Sohn stellten an diesem Tag neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung zusammenfassend vor, ihr ursprünglicher Fluchtgrund bleibe nach wie vor aufrecht, sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, da ihr dort Gefahr drohe, verhaftet und verschleppt zu werden. Man habe sie darüber informiert, dass die tschetschenische Polizei und das Militär nach ihr gesucht hätten, sie hätten sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt; ihr Sohn habe sogar eine Ladung von der Polizei zugestellt bekommen. Darüber hinaus wolle sie angeben, dass sich ihr Gesundheitszustand sehr bzw. rapide verschlechtert habe; sie befände sich zurzeit in psychiatrischer Behandlung und fürchte, dass sie im Falle einer Rückkehr den Druck - sowohl psychisch als auch körperlich - nicht aushalten könnte. Laut einem ärztlichen Attest sei ihr Gesundheitszustand dermaßen schlecht, sodass ein Transport in ihre Heimat für sie unzumutbar und lebensbedrohlich wäre. Befragt, seit wann ihr die Änderung ihrer Fluchtgründe bekannt sei, meinte die Beschwerdeführerin, etwa im Sommer 2013 von ihrer Schwester erfahren zu haben, dass sie von den Behörden nach wie vor gesucht würde.
Am 13. Juni 2014 fand im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs gab die Beschwerdeführerin an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen; nach Identitätsdokumenten befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihren Inlandspass XXXX abgegeben zu haben, ihr Auslandspass befände sich in Polen; alle Angaben, welche sie bislang vor den österreichischen Behörden gemacht habe, seien wahrheitsgetreu gewesen, sie halte ihre bisherigen Angaben, insbesondere auch jene aus ihrer Erstbefragung am 29. November 2013 aufrecht. Nachgefragt halte sie sich seit dem 27. März 2012 in Österreich auf und habe das Land seither nicht verlassen. In diesem Zeitraum habe sie immer im Flüchtlingsheim gelebt, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe sie oft zu Ärzten müssen, außerdem habe sie drei Deutschkurse besucht und als Küchen- und Putzhilfe freiwillig für die XXXX gearbeitet; ansonsten habe sie nichts gemacht. Im Flüchtlingsheim lebe sie gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Tochter, ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus Mitteln der Grundversorgung, außerdem bekomme sie manchmal von ihrem XXXX lebenden Sohn Unterstützung, etwa 50 oder 60 Euro monatlich. Außer ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter habe sie keine Angehörigen in Österreich, ein weiterer Sohn lebe in Frankreich. Den XXXX lebenden Sohn sehe sie etwa alle zwei bis drei Monate, ansonsten würden sie mehrmals wöchentlich telefonieren. In Tschetschenien würden noch drei Töchter der Beschwerdeführerin leben, welche bereits verheiratet seien, außerdem würden zwei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin sowie weitere entferntere Verwandte dort leben. Zu ihrer Tochter und gelegentlich auch zu ihrer Schwester stehe sie in telefonischem Kontakt, das Verhältnis zu ihren Angehörigen sei normal bzw. gut. Die Beschwerdeführerin sei in "Russland" Bezugsberechtigte einer monatlichen Pension gewesen. Ihre Schwester sei vor kurzem aufgrund schwerer Herzprobleme in XXXX operiert worden, die Kosten hierfür seien von der tschetschenischen Regierung übernommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei, nachgefragt, im Krankenhaus in XXXX in Behandlung gestanden. Sie habe auch Medikamente erhalten, sie sei wegen Herzproblemen und ihrem Blutdruck bei Ärzten gewesen, außerdem sei sie in der Neurologie behandelt worden. Die Kosten hierfür übernehme der Staat. Auch in Österreich stünde die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Nach ihren Beschwerden befragt, gab die Beschwerdeführerin an, an Diabetes und an Herzproblemen zu leiden, außerdem stehe sie aufgrund psychischer Probleme in Behandlung. Die genannten Beschwerden bestünden seit fünf bis sechs Jahren, sonstige gesundheitliche Probleme habe sie nicht. Nach ihrem Behandlungsverlauf in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen der Herzprobleme Medikamente bekommen zu haben, sie habe viele Untersuchungen gehabt und sei medikamentös behandelt worden. Darüber hinaus habe sie Gesprächstermine mit ihrem Psychiater, welcher ihr ebenfalls Medikamente verschreibe. Sonstige Behandlungen erhalte sie, nachgefragt, nicht.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an folgenden Unterlagen vor:
Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 10. Februar 2014 mit der Diagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F 43.1;
Medikamentenverordnung vom 5. Mai 2014;
Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11. Juni 2014;
Situationsbericht aus sozialarbeiterischer Sicht der XXXX vom 12. Juni 2014;
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 6. März 2014 bis 8. Mai 2014;
Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, den gedanklichen Entschluss zur neuerlichen Stellung eines Asylantrages erstmals gefasst zu haben, als sie die negativen Bescheide erhalten hätten, da die Stellung neuer Asylanträge die einzige Möglichkeit gewesen sei, in Österreich zu bleiben. Die Idee sei ihr deshalb gekommen, da sie gegen den letzten negativen Bescheid im Sommer 2013 keine Beschwerde mehr einlegen hätten können. Befragt, weshalb sie erst am 29. November 2013 den neuerlichen Antrag gestellt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, über ihren Anwalt noch eine andere Berufung eingebracht zu haben; als sie verstanden hätten, dass diese nichts nütze, hätten sie neue Anträge gestellt.
Ersucht, die im Rahmen ihrer Erstbefragung als Gründe für ihre neuerliche Antragstellung vorgebrachten Umstände nochmals wiederzugeben, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe damals gesagt, dass sie den neuen Antrag wegen jener Gründe, welche sie bereits vorgebracht habe, stellen würde - wegen ihrer Söhne. Neue Gründe hätte sie nicht. Zuhause in Tschetschenien seien jedoch die Leute zu ihnen gekommen und hätten nach ihnen gefragt; sie könne wegen ihrer Tochter und ihrem Sohn nicht zurückkehren, auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation würde sie nicht überleben können. Ihre Tochter habe ihr berichtet, dass öfters Leute zu dieser gekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Befragt, ob sie ihren Gründen noch etwas hinzuzufügen habe, gab die Beschwerdeführerin an, nur noch anführen zu wollen, dass in Tschetschenien Lebensgefahr bestünde und bitte sie darum, nicht abgeschoben zu werden. Nochmals nach darüberhinausgehenden Gründen für ihre neuerliche Asylantragstellung gefragt, verneinte die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher, bemerkte jedoch, wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zurückkehren zu können. Nachgefragt habe es keine weiteren Vorfälle, welche sie zur Stellung des nunmehrigen Antrages veranlasst hätten, gegeben und habe sie ihren diesbezüglichen Angaben auch in sonstiger Hinsicht nichts mehr hinzuzufügen. Nachgefragt, habe sie ausreichend Zeit eingeräumt bekommen, ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Nach dem Zeitpunkt befragt, an welchem die Leute bei ihren Verwandten in Tschetschenien gewesen seien und nach ihr gefragt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich dies ihres Wissens nach Ende 2013 ereignet habe. Nachgefragt habe sie davon Anfang 2014, von ihrer in Tschetschenien lebenden Tochter, erfahren. Auf die Frage, ob sich an der allgemeinen Situation in Tschetschenien seit ihrer Ausreise etwas geändert habe, verneinte die Beschwerdeführerin dies, alles sei immer noch so, wie damals. Auch an ihrer persönlichen Situation, sowie ihrem Familienleben in Tschetschenien, habe sich nichts geändert. Auf die Frage, was sie nun weiter vorhabe, meinte die Beschwerdeführerin, in Österreich leben, eine Ausbildung absolvieren und arbeiten zu wollen; nachgefragt könnte sie etwa als Putzfrau arbeiten. In Tschetschenien habe sie eine Pension bezogen, auch habe sie am Markt als Verkäuferin gearbeitet; ihre mit ihr in Österreich aufhältige Tochter habe als Schneiderin gearbeitet, ihr Sohn sei damals noch in der Schule gewesen; nachgefragt habe er die Schule etwa zwei Jahre vor der Ausreise abgeschlossen und in der folgenden Zeit gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. nach "Russland" erwarten würde, erklärte die Beschwerdeführerin, sich nicht vorstellen zu können, dass sie zurückkehren werde; es bestünde Gefahr für sie, sie wisse nicht, wie sie dies erklären solle. Sie befürchte, dass sie den Stress aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht aushalten würde, auch habe sie Angst, dass ihre Kinder festgenommen würden. Nachgefragt, ginge die diesbezügliche Gefahr von den Kadyrow-Leuten aus; befragt, warum diese ihre Kinder festnehmen sollten, meinte die Beschwerdeführerin, da sie Probleme hätten; um Konkretisierung ersucht, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Kinder hätten nichts getan, diese seien keine Terroristen - dies sei den Kadyrow-Leuten jedoch egal. Nachgefragt, bestünde auch für ihre Tochter XXXX Gefahr, festgenommen zu werden. Aus welchem Grund man diese festnehmen sollte, wisse die Beschwerdeführerin nicht, doch sei es so. Befragt, ob sich ihre anderen Töchter in Tschetschenien nicht in Gefahr befänden, meinte die Beschwerdeführerin, diese hätten ein eigenes Leben, sie seien schon seit langer Zeit verheiratet und hätten Kinder, deshalb bestünde keine Gefahr für sie. Befragt, welchen Unterschied dieser Umstand für die Kadyrow-Leute mache, gab die Beschwerdeführerin auf zweimalige Nachfrage hin an, dies nicht zu wissen, es sei allerdings so. Die Beschwerdeführerin bestätigte anschließend, alles vorgebracht zu haben, was ihr wichtig erscheine und keine Ergänzungen mehr zu haben. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben, bestätigte die Beschwerdeführer sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen haben zu können, die aufgenommene Niederschrift sei richtig und vollständig rückübersetzt worden.
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2014, Zl.:
831758910/1760445, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Der nunmehr vorgebrachten polizeilichen Suche nach ihr, ihren Söhnen und ihrer Tochter fehle jeglicher glaubhafte Kern. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag mit Sachverhalten begründet, welche bereits Gegenstand ihres Vorverfahrens gewesen seien, in diesem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien oder aus diesem unglaubhaften Vorbringen resultieren. Im Vergleich zum Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können, seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides habe sich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Die Beschwerdeführerin leide an einer Herzerkrankung, Bluthochdruck, Diabetes und psychischen Problemen, diese Beschwerden hätten bereits im Vorverfahren bestanden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Gesundheitszustand seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens maßgeblich verschlechtert habe. Nicht festgestellt werden hätte können, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Gesundheitszustand befände, welcher einer Abschiebung ihrer Person in die Russische Föderation entgegenstünde oder die Annahme rechtfertigen würde, dass sie unter einer Erkrankung leide, welche im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbar wäre. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 einer schweren Herzoperation im Herkunftsstaat unterzogen worden, die Kosten für diese Behandlung seien von der öffentlichen Hand in Tschetschenien getragen worden. Desweiteren würden drei volljährige Töchter der Beschwerdeführerin weiterhin ohne erkennbare Probleme in der Heimatregion leben und habe nicht erkannt werden können, wieso dies ausgerechnet der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz lediglich dazu gedient habe, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren sowie der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zuvorzukommen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit dem 9. Juli 2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Ausweisung) in die Russische Föderation. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens hätten sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben, auch die allgemeine Lage in ihrer Heimat stelle sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
3.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 30. Juli 2014 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das ordentliche Asylverfahren einzuleiten sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2014, W147 1426491-4/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.4. Am 30. Oktober 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in Hinblick auf den Antrag auf Wiederaufnahme vom 23. Juli 2013 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, sowie ihr volljähriger Sohn und ihre volljährige Tochter, ihr Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 24. und vom 30. September 2014 jeweils mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 13. 11. 2014, Ra 2014/18/0025). Dabei entspricht es in Hinblick auf wiederholte Anträge der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. z.B. VwGH 21. 3. 2006, 2006/01/0028; VwGH 18. 6. 2014, Ra 2014/01/0029). Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/19/0018).
1.3. Die Beschwerdeführerin verwies im zu beurteilenden Fall zur Begründung ihres neuerlichen Asylantrages auf das Fortbestehen ihrer ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr begründen würden. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf jene Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welche nach wie vor aufrecht seien; wie ursprünglich vorgebracht, sei sie nach wie vor wegen ihrer asylberechtigten Söhne gefährdet. Neue Gründe habe sie darüber hinaus nicht, Grund der Antragstellung sei laut der Beschwerdeführerin gewesen, dass sie darin die einzige Möglichkeit gesehen habe, nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu müssen. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie mache dieselben Gründe geltend, die sie bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, ist sohin von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, und ergaben sich auch von Amts wegen und unter Berücksichtigung der Vorbringen ihres Sohnes und ihrer Tochter (W147 1426490 und W147 1426493) keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage.
Insoweit die Beschwerdeführern darüber hinaus in Bezug auf nach Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens eingetretene Sachverhalte angab, man würde sich seitens der Behörden insbesondere bei einer ihrer volljährigen Töchter nach wie vor nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen, so muss einerseits angermerkt werden, dass die fortgesetzte behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin auf ein bereits im Vorverfahren als gänzlich unglaubwürdig festgestelltes Vorbringen aufbaut und den diesbezüglich zudem überaus vage gehaltenen Schilderungen der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht zu folgen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass es sich bei der angeblichen behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin um einen konstruierten Umstand handelt und die Stellung des dritten Asylantrages der Beschwerdeführerin lediglich auf eine Verlängerung ihres Aufenthaltes abzielte.
Selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit würde es dem geschilderten Vorfall in Gestalt einer bloßen behördlichen Nachfrage zudem jedenfalls an einer asylrelevanten Eingriffsintensität fehlen, weshalb dieser neu vorgetragene Umstand jedenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
1.4. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass ihre schlechte gesundheitliche Verfassung sowie die damit einhergehende psychische Belastung einer Rückkehr in ihre Heimat entgegenstünden.
Auch in Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass bereits im erst Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahren der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. deren Leiden umfassend und ausreichend berücksichtigt wurde(n), eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat jedoch letztendlich nicht festgestellt werden konnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts fand zuletzt eine umfassende Erhebung der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin statt und kann aus den Ergebnissen der in diesem Zusammenhang eingeholten fachärztlichen Gutachten in Zusammenschau mit den seitens der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens kontinuierlich in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen keinesfalls geschlossen werden, dass sich die Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. So wurden der aktuelle physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von einem Allgemeinmediziner und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen, unter Berücksichtigung seit Juni 2012 ergangener ärztlicher Befunde, erhoben und kam der Arzt dabei unter Zugrundelegung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Diabetes Mellitus, arterieller Bluthochdruck und eine dadurch vergrößerte Herzkammer, Gallensteinleiden, anfallsweise arythmetisches Herzrasen [paroxysmales Vorhofflimmern], leichte bis mittelgradige degenerative Abnützungserscheinungen des Achsenskeletts) zum Ergebnis, dass dieser eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Untersuchungszeitpunkt zumutbar sei, ihr physischer Zustand sich im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht vorhersehbar ändern würde und diesfalls keine Lebensgefahr bestünde. Auch zur Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin wurde ein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beigezogen und konnte dieser in seinem am 20. Juni 2014 erstatteten Gutachten insbesondere den Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen, auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen im psychischen Bereich, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden, ergeben. Eine entscheidungsrelevante Änderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und eine damit einhergehende allenfalls nicht gegebene Transportfähigkeit konnten vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit nicht erkannt werden und hat die belangte Behörde sohin völlig zurecht darauf verwiesen, dass auch unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Im konkreten Fall ist neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben."
Zu wiederholen bleibt, dass das tschetschenische bzw. russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund‑)Versorgung flächendeckend verfügbar ist und auch Einrichtungen zur Behandlung der physischen wie auch der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin bestehen. Dies gilt auch bei einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tschetschenien, erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und allenfalls schwerer zugänglich ist als in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand durch eine Rückkehr in ihre Heimat lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Abgesehen von ihren beiden im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen bedrohten volljährigen Kindern, denen eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, halten sich im Herkunftsstaat überdies unverändert zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin auf und ist unverändert von einer Pensionsberechtigung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen ihre Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 2. Juli 2013 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird. Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, welche von Seiten der Beschwerdeführerin nunmehr ins Treffen geführt wurde, konnte daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Tschetschenien, die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
1.5. In Bezug auf die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftig verfügte Ausweisung vor, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dieser Ausweisungsentscheidung bis dato nicht nachgekommen. Eine solche Ausweisung gilt als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in Art. 8 EMRK keinerlei neue entscheidungsrelevante Sachverhalte ergeben haben und sich das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen unverändert darstellt.
2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens
2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426491-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Asylverfahren der Antragstellerin aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. nunmehr § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel , das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426491-2/2013/4E, mit dem das vorangegangene Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dieser am 9. Juli 2013 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellerin erlassen. Gegenständlich wurde insbesondere ein ärztliches Attest vom 18. Juli 2013 vorgelegt, in welchem festgehalten wurde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung an diesem Datum ein Transport der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland unzumutbar und lebensbedrohlich wäre und sie sich gegenwärtig in weiterer medizinischer Abklärung befände.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht die Möglichkeit, dass auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19. 4. 2007, 2004/09/0159).
Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Wie bereits oben unter Punkt II.1.4. dargelegt, wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in umfassender Weise beurteilt und konnte aus den Ergebnissen der eingeholten fachärztlichen Gutachten die im Wiederaufnahmeantrag bzw. dem diesem zugrundeliegenden ärztlichen Attest vom 18. Juli 2013 beschriebene gesundheitliche Verfassung, welche eine Rücküberstellung in ihre Heimat unzumutbar mache, keine Bestätigung finden. Insbesondere verliefen auch die durchgeführten Untersuchungen wegen der Verdachtslage des Vorliegens einer Koronaren Herzkrankheit sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung negativ. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen in Zusammenschau mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen (auch nach wie vor) so darstellt, wie den Feststellungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013 zu entnehmen ist und vor diesem Hintergrund und auch unter Bedachtnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur zur Relevanz von Krankheiten in Zusammenhang mit subsidiären Schutzgründen eine anders lautende Entscheidung vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen erachtet werden muss.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die seitens des volljährigen Sohnes anlässlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten polizeilichen Ladungen zu keiner Wiederaufnahme seines Verfahrens führen konnten (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W147 1426493-3).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 9. Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahrens war sohin spruchgemäß abzuweisen.
Zu den Spruchteilen I. und II. B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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