VwGH 96/19/2240

VwGH96/19/22407.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerden des am 11. Oktober 1947 geborenen G P in Budapest, vertreten durch Dr. G und Dr. T., Rechtsanwälte in N, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 31. Mai 1996, Zl. 117.275/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und 2. vom 14. Juli 1997, Zl. 117.275/9-III/11/97, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- (insgesamt S 1.130,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Februar 1995 (Einlangen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung) im Wege der österreichischen Botschaft in Budapest die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit als Schweißer geltend gemacht wurde. Dem Antrag war u.a. eine vom 1. März 1993 bis 28. Februar 1995 gültige Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes Oberpullendorf angeschlossen.

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See namens des Landeshauptmannes von Burgenland wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde keine gültige Beschäftigungsbewilligung nachreichen können. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See habe der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich beschäftigt gewesen zu sein. Er ersuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsgenehmigung, weil ihm "beim Arbeitsamt ein Stellenangebot

... zugesagt" worden sei.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 AufG ab und führte nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen damit begründet, dass er beabsichtige, im Bundesgebiet der unselbstständigen Erwerbstätigkeit eines Facharbeiters nachzugehen. Die belangte Behörde habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (LGAMS) ersucht mitzuteilen, ob es nach Prüfung der Arbeitsmarktlage für die vom Beschwerdeführer angestrebte Art von Beschäftigung Aussicht gebe, eine Berechtigung nach dem AuslBG zu erlangen. Nach Prüfung des Sachverhaltes habe die LGAMS mit Äußerung vom 6. März 1996 mitgeteilt, dass der Arbeitsmarkt bezüglich der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit nicht aufnahmefähig sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Äußerung der LGAMS zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer auch genützt.

Im Lichte des Erhebungsergebnisses über die derzeitige Arbeitsmarktlage gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine Chancen bestünden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die derzeitige Arbeitsmarktlage sei von einer extrem hohen Arbeitslosigkeit gekennzeichnet; dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer ebenso wie der Behörde bekannt. In dieser Situation und insbesondere angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse müsse die belangte Behörde die Möglichkeit eines Fremden auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneinen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gesichert sei, weil er diesen nicht aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestreiten könne.

Aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass keinerlei private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG iVm Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im vorliegenden Fall ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, da der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgrund des angestrebten Aufenthaltszweckes im Bundesgebiet in keiner Weise gesichert sei. Es sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können.

Mit am 25. Juli 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingebrachten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit vorgenannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1996 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und brachte dazu vor, es sei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 "lit. b" (offensichtlich gemeint: Z. 2) AVG verwirklicht. Die Aufenthaltsbehörden hätten zum einen verkannt, dass ein Antrag auf die Verlängerung einer bereits wirksam erteilten und zum Zeitpunkt der Antragseinbringung noch aufrechten Aufenthaltsbewilligung gerichtet gewesen sei und zum anderen lägen nunmehr Urkunden vor, die der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden im Aufenthaltsverfahren nicht habe geltend machen können, deren Beischaffung die Behörde allerdings von Amts wegen hätte veranlassen müssen. Aus diesen nunmehr vorgelegten und näher bezeichneten Urkunden ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einen "unbedingten Rechtsanspruch" auf Erteilung eines Befreiungsscheines nachweisen könne; diesen hätten im Übrigen seine Rechtsvertreter bereits bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt. Schon der Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung des Befreiungsscheines reiche aus, um für Zwecke des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt des Fremden aufgrund des angestrebten Aufenthaltszweckes im Bundesgebiet gesichert sei.

Der Bundesminister für Inneres wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren und auch im Antrag auf Wiederaufnahme nicht darlegen können, über eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung zu verfügen. Es seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die auf einen auf Dauer gesicherten Lebensunterhalt schließen ließen, da der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Mit am 11. Februar 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, gestützt auf § 69 Abs. 1 "lit. b" AVG, die Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte vor, am 5. Februar 1997 habe das Arbeitsmarktservice Oberpullendorf für ihn einen Befreiungsschein auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt 3. Februar 1997 ausgestellt. Durch diese neue Tatsache sei belegt, dass bereits im ursprünglichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegeben gewesen seien. Mit der Ausstellung des Befreiungsscheines durch die zuständige Behörde liege eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel für den entscheidungswesentlichen Umstand vor, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers im Inland nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gesichert wäre, der bereits vor Erlassung des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden habe.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1997 wies der Bundesminister für Inneres diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen begründend aus, der besagte Befreiungsschein sei erst nach Abschluss des Verfahrens erteilt worden, habe somit vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde (zu ergänzen: vom 31. Mai 1996) nicht bestanden und keine Rechtswirkungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gehabt. Die neue Ausstellung führe vielmehr zu einer Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides und könne daher nicht als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe somit im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme keine Gründe vorbringen können, die die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 13. Juni 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 5.

...

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts genau anzugeben und glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern."

§ 69 Abs. 1 AVG lautet auszugsweise:

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines

durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

  1. 1. ...
  2. 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ..."

    1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997:

    Der Beschwerdeführer verfügte nach den vorgelegten Verwaltungsakten über einen Sichtvermerk bis 31. Dezember 1994, wobei weder die tatsächlich ausstellende Behörde (österreichische Botschaft in Bratislava oder Budapest) noch der Beginn der Gültigkeitsdauer ersichtlich ist. Da sich nach den Beschwerdeangaben der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 11. Jänner 1988 bis 8. Februar 1995 ständig aufgrund rechtswirksam erteilter Sichtvermerke" in Österreich aufhielt, wurde - um das Vorliegen eines Überleitungsfalles im Sinne des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 beurteilen zu können - den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme und Dartuung früherer Aufenthaltsberechtigungen eingeräumt. Nach den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen erteilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer Sichtvermerke vom 23. Jänner 1990 bis 30. Juli 1990 sowie vom 26. Juli 1990 bis 31. Juni 1991. Weder von der österreichischen Botschaft in Budapest noch von der österreichischen Botschaft in Bratislava konnte hingegen eine Sichtvermerkserteilung für den Beschwerdeführer festgestellt werden. Auch beim Arbeitsamt Grieskirchen, beim AMS Oberösterreich und beim AMS Wien waren keine Aufenthaltsberechtigungen des Beschwerdeführers aktenkundig. Der Beschwerdeführer wurde hievon zuletzt mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 in Kenntnis gesetzt. Weitere Aufenthaltsberechtigungen des Beschwerdeführers für den für die Beurteilung nach § 113 FrG maßgeblichen Zeitraum wurden nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer bisher weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über eine am 1. Juli 1993 gültige Aufenthaltsberechtigung verfügte. Die belangte Behörde wertete den am 27. Februar 1995 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag daher zu Recht als Erstantrag.

    Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der erstangefochtene Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 ebenso unberührt wie der zweitangefochtene (verfahrensrechtliche) Bescheid, auf den die genannten Bestimmungen jedenfalls keine Anwendung finden.

    2. Zum erstangefochtenen Bescheid:

    Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung u.a. damit begründet, dass sie - insbesondere angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse - die Möglichkeit des Beschwerdeführers auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneinen müsse. Diese Ausführungen beinhalten die Tatsachenfeststellung, dass der Beschwerdeführer über keine der in § 5 Abs. 2 AufG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumente verfügte. Diese Feststellung wird von der Beschwerde, die sich darin erschöpft darzulegen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines erworben habe, nicht bestritten. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei vorliegend nicht gesichert, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil diesem nach dem Vorgesagten zu dem von ihm allein geltend gemachten Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 AufG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden konnte.

    Damit ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte zu dem vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgelegten Stellenangebot eines näher bezeichneten Unternehmens Feststellungen treffen müssen, der Boden entzogen.

    3. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des (mit Bescheid vom 31. Mai 1996) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stützte sich darauf, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Oberpullendorf am 5. Februar 1997 ein Befreiungsschein, gültig vom 3. Februar 1997 bis 2. Februar 2002, ausgestellt worden sei.

    Wie die belangte Behörde richtig feststellte, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0672, sowie vom 3. April 1998, Zlen. 96/19/1922 bis 1924). Mit dem Hinweis auf den ihm mittlerweile ausgestellten Befreiungsschein macht der Beschwerdeführer keine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend, weil es sich hiebei um eine neu entstandene, nicht bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorhanden gewesene Tatsache handelt. Mit den von der Beschwerde - in Verkennung der Rechtslage - angeführten Fällen, in denen der Gerichtshof bei Unterlassung des Parteiengehörs eine Wiederaufnahme als zulässig erachtete (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1949, Slg. Nr. 814/A, und vom 12. Feber 1951, Slg. Nr. 1922/A) hat dies nichts zu tun.

    Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abwies.

    4. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

    5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. April 2000

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