Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
ZPO §500;
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
ZPO §500;
Spruch:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Erkenntnis vom 4. März 2014 ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) selbst zu überprüfen.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011; und vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Davon ausgehend erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig: Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, weil nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen steht, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. zur Asylrelevanz eines neuen Vorbringens und zum "glaubhaften Kern" einer behaupteten Sachverhaltsänderung die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2004/20/0100; vom 21. März 2006 Zl. 2006/01/0028; vom 23. November 2005, Zl. 2005/01/0626; vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391; vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0418; vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0173 und vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467). Daher steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11. Februar 2010 dem Folgeantrag des Revisionswerbers vom 12. August 2013 entgegen, da er keinen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgezeigt hat.
In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2014
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