BVwG G309 1433959-1

BVwGG309 1433959-117.2.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1433959.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

1.1. Am 23.10.2012 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 21.10.2012 seinen Heimatort XXXX (Bosnien und Herzegowina) verlassen zu haben und legal mit einem Autobus über Kroatien und Slowenien nach Wien gereist zu sein. In weiterer Folge sei er mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Angst um sein Leben habe, weil er Evangelist (gemeint war XXXX) sei. Er schreibe viele Zeitungsartikel und sei auch im Internet sehr aktiv in Glaubensfragen. Vor ca. einem Jahr hätten Morddrohungen begonnen, die von Muslimen ausgegangen wären. Zuerst hätten sie die Adresse des BF nicht gewusst, heute sei sie ihnen leider bekannt. Der BF werde ständig, auch über Internet bedroht und fürchte um sein Leben. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab der BF an: "Den Tod durch Muslime".

Der BF legte seinen bosnischen Reisepass vor.

1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 24.10.2012 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden, er alle seine Fluchtgründe genannt habe und seine Angaben ihm korrekt rückübersetzt worden seien.

Der BF sei mit XXXX verheiratet und habe zwei Kinder. Im Heimatland habe er die Firma "XXXX". Die finanzielle Lage des BF sei in Ordnung gewesen. Auch habe er Einkünfte von der Abhaltung eines Unterrichts seiner Glaubensrichtung "XXXX" gehabt.

1.2.1. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Angst um sein Leben und das seiner Familie habe. Der BF sei XXXX (nicht Evangelist) und habe über das Facebook eine Gruppierung mit der Bezeichnung "XXXX" gegründet und schreibe seit drei oder vier Jahren Texte über die orthodoxe und islamische Theologie, die in verschiedenen Foren im Internet veröffentlicht werden würden. Weiters führte er aus, er sei Missionär und Prediger und habe auch Unterricht als XXXX abgehalten. Der BF habe an der theologischen XXXX Universität in Belgrad studiert.

Die Probleme des BF seien nun darin begründet, dass er vorhabe ein Buch mit dem Titel "XXXX" zu veröffentlichen und er deshalb Morddrohungen erhalten habe. Zu den Morddrohungen befragt, erzählte der BF, dass er bereits vor einem Jahr Drohungen erhalten habe, er diese aber nicht ernst genommen habe, da es sich um keine Morddrohungen gehandelt haben soll. Am 25.05.2012 habe er jedoch eine sehr ernst zu nehmende Morddrohung erhalten. Eine Person namens XXXX habe den BF über Facebook gewarnt, er solle mit dem Schreiben über den Islam sowie Mohammed aufhören, sonst werde dieser irgendwelche Maßnahmen gegen ihn setzen. Der BF solle nicht das Buch schreiben und solle nicht solche Texte veröffentlichen. Die Person XXXX habe der BF nicht persönlich getroffen.

1.2.2. Auf die Frage, was geschehen würde, wenn der BF dies weiter tun würde, antwortete der BF: "Er hat geschrieben, ich werde deine Mutter ficken. Ich werde dich mit einer Pistole erschießen! Ich werde dich umbringen und du wirst die Veröffentlichung deines Buches nicht erleben!".

Der BF gab weiterführend an, dass er am 01.06.2012 bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet habe. Da der Polizeikommandant ihm in der Angelegenheit nicht behilflich gewesen wäre, habe sich der BF an die internationale Polizei "LOT" in der Nachbarstadt XXXX gewandt. Diese habe bei der Polizei in XXXX interveniert, seitdem sei der Fall dort übernommen worden.

Befragt, was den BF letztendlich zur Ausreise bewogen habe, gab der BF an, er habe Angst, da die Geschichte im Internet weiter gegangen sei. So gab es weitere Drohungen gegen ihn. Darüber hinaus habe er im Hof seines Hauses eine mit Blut verschmierte Bibel gefunden. Auch habe die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit nichts unternommen. Der BF habe sich immer wieder bei der Polizei in XXXX informiert, es sei aber nichts geschehen. Aus Angst umgebracht zu werden, sei der BF letztendlich ausgereist.

Nach Vorhalt, weshalb der BF erst seit einem Jahr Drohungen bekommen haben soll, obwohl er bereits seit drei oder vier Jahren Texte im Internet veröffentlich hätte, erwiderte er, dass er sich erst seit ca. einem Jahr mit der Islamthematik beschäftigen würde. Davor habe er sich nur mit der Christenthematik beschäftigt. Der BF gab an, dass er sich "schlecht" über den Islam und über Mohammed geäußert hätte. Er habe das Dokument, das er geschrieben hätte auf einer CD Rom gespeichert, die er vorlegen könnte. Auch erwähnte der BF, dass jene Leute, die seine Artikel gelesen hätten, zum Christentum konvertiert seien. Aus diesem Grund hätten ihn die Moslems noch mehr gehasst.

Auf die Frage, was der BF im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe, gab der BF an, dass er Angst habe umgebracht zu werden. Er habe Angst vor den islamischen Fanatikern und Chauvinisten.

Weiters gab der BF an, keine Verwandte in Österreich zu haben.

Der BF legte dem Bundesasylamt seinen Führerschein, ausgestellt am XXXX und seinen Personalausweis, ausgestellt am XXXX, im Original vor. Davon wurden Kopien angefertigt.

Am 02.11.2012 langte beim BAT ein Konvolut bestehend aus Bestätigungen der "XXXX", Textauszüge aus Facebook sowie eine CD Rom ein.

Am 06.11.2012 langte beim BAT ein Schreiben der Kirche der XXXX ein, welches bestätigt, dass der BF regelmäßig den Gottesdienst in seiner Muttersprache in dieser Kirche in Wien besucht.

1.3. In der zweiten Einvernahme vor dem BAT am 27.02.2013 legte der BF ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen zwei Schreiben in bosnischer Sprache vor. Aus dem ersten Schreiben, datiert mit 10.12.2012, gehe im Wesentlichen hervor, dass der BF eine Anzeige bei der Polizeistation XXXX erstattet habe und die Staatsanwaltschaft informiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft werde im konkreten Fall Maßnahmen unternehmen. Beim zweiten Schreiben, datiert mit 29.11.2012, handle es sich um ein Schreiben des Rechtsanwaltes des BF, aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass dieser um eine Bestätigung von der Polizei in XXXX hinsichtlich der Anzeigen ersucht habe.

Befragt, was sich auf der vom BF dem BAT übermittelten CD Rom befinde, antwortete er, dass sein Buch sowie die schriftlichen Drohungen auf der CD abgespeichert wären, die der BF dem BAT auch in schriftlicher Form vorgelegt habe.

Auf die Frage, was der fluchtauslösende Moment aus dem Heimatland gewesen sei, antwortete der BF, dass er sich dort nicht sicher gefühlt habe, wegen der Morddrohungen, die er über das Facebook erhalten habe. Die Polizei unternehme nichts und könne ihn nicht schützen. Sie habe acht Monate lang nichts unternommen.

Weiterführend befragt, erzählte der BF, er führe nach wie vor die Internetkirche "XXXX", die insgesamt XXXX Mitglieder über das Internet habe. Innerhalb dieser Internetkirche gäbe es verschiedene Debatten und Diskussionen über verschiedene Religionen, insbesondere über den Vergleich zwischen XXXX. Der BF sei der Gründer und Anführer dieser Gruppe. Der BF sei nach wie vor im Internet aktiv und führe diese Facebookgruppe. Seinen Facebook Account habe er nicht gelöscht, da seine Adresse in Bosnien bereits bekannt sei.

Nach Vorhalt weshalb der BF von der Person XXXX verbal über das Facebook angegriffen worden sei, antwortete der BF, dass er seine Meinung zum Thema Mohammed und Islam geäußert habe. Der BF habe aber seit Verlassen seines Heimatlandes nichts mehr von der Person XXXX gehört.

Im Zuge der weiteren Befragung gab der BF an, dass ihn vor ca. 20 Tagen seine Ehefrau und Kinder in Österreich besucht hätten. Dabei habe seine Ehefrau von keinerlei neuen Vorkommnissen im Heimatland berichtet.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF durch Hinterlegung zugestellt am 13.03.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nicht konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ihm drohe im Fall der Rückkehr keine die Existenz bedrohende Notlage, da er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich würden - nach Abwägung der gegenseitigen Interessen - keine rechtsrelevanten Gründe entgegenstehen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina und wurden auch zwei Anfragen bei der BMI Staatendokumentation betreffend die Situation bezüglich der Religionsfreiheit sowie der Glaubenszugehörigkeit der XXXX in Bosnien und Herzegowina getätigt.

3. Mit dem am 26.03.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 18.03.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht sein Herkunftsland verlassen habe, da die radikalen gewaltbereiten Wahhabiten fähig seien, die bereits erfolgten Drohungen auch in die Tat umzusetzen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zur radikalen wahhabitischen Szene in Bosnien und Herzegoniwa zu treffen. Der BF werde aufgrund seiner Religion von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt. Der Staat Bosnien und Herzegowina sei nicht fähig oder willens ihn dagegen effektiv zu schützen. Weiters führte der BF an, dass auf der Facebookseite der Gruppe "XXXX" zahlreiche Fotos verfügbar seien, auf welchen der BF eindeutig erkennbar sei. Darüber hinaus sei auf diesem Facebookprofil auch seine Adresse angegeben. Folglich könne er keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, da er überall in Bosnien von Attentätern wiedererkannt werden könnte.

In weiterer Folge wurde im Beschwerdeschreiben ausgeführt, dass mittlerweile auch sein Vater telefonisch bedroht werde. Die Ehefrau und die Kinder des BF seien zum Vater des BF gezogen. Dieser habe ihm berichtet, dass Anfang März 2013 jemand eine Zahl auf die Wand des Hauses des BF geschrieben habe, welche sich auf "Sure 5 Vers 33" des Korans beziehe. Diese Zahl habe eine weitere Morddrohung zu bedeuten. Als Beweis legte der BF drei Lichtbilder bei.

Der Beschwerde waren verschiedene Berichte aus dem Internet beigelegt, welche unter anderem die Rolle radikaler islamistischer Gruppen in Bosnien und deren Aktivitäten thematisieren. Unter einem legte der BF Internetauszüge aus seinem Facebook-Nutzerprofil sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.11.2012 zum Thema "Wahhabiten in Bosnien und Herzegowina" vor.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 02.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2013, beim Asylgerichtshof am 24.05.2013 eingelangt, übermittelte der BF einen Brief in bosnischer Sprache, den seine Frau vor dem Haus vorgefunden habe. Dieser Brief sei eine offene Morddrohung gegen den BF. Unter einem legte der BF ein Schreiben seiner Rechtsanwältin XXXXvor, die eine Anfrage zu seinem Fall an die bosnische Staatsanwaltschaft gestellt habe. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF weiterführend an, dass es laut Polizeiermittlungen einen gewissen XXXX in Bosnien und Herzegowina nicht gäbe. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft habe bisher irgendetwas unternommen, um sein Leben zu beschützen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 11.06.2013, beim Asylgerichtshof am 13.06.2013 eingelangt, ergänzte der BF seine Beschwerde dahingehend, dass es in Bosnien extreme Gruppierungen gäbe und übermittelte zahlreiche Textauszüge aus Internetberichten zu diversen Anschlägen durch die Wahhabiten. Der BF wiederholte sein Beschwerdevorbringen, indem er anführte, dass er zuletzt im März 2013 die Information erhalten habe, man werde ihn umbringen und er sei nach schiitischem Recht verurteilt. Das Buch des BF mit dem Titel "XXXX" beinhalte viele Informationen, über die der BF nicht schreiben dürfe. Dadurch sei er in seiner Meinungs- und Redefreiheit begrenzt. Der BF sei aufgrund seiner "Auftritte und Rede" einfach nicht mehr in der Lage weiter in Bosnien und Herzegowina in Sicherheit zu leben.

Am 31.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 309 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Der BF ist Angehöriger der bosnischen Volksgruppe und gehört dem XXXX Glauben an. Die Muttersprache des BF ist bosnisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben. Seinen Lebensunterhalt verdiente der BF zuletzt mit seinem Unternehmen "XXXX" sowie aus der Unterrichtstätigkeit als XXXX.

1.2. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise durchgehend in XXXX in seinem Heimatort in Bosnien und Herzegowina. In seinem Heimatort leben weiters seine Eltern sowie eine Schwester.

Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina am 21.10.2012 und reiste von dort legal mit einem Autobus über Kroatien und Slowenien in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF gehörte laut eigenen Angaben der Demokratischen Partei an, war jedoch politisch nicht aktiv.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Bosnisch sowie auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Bosnien und Herzegowina. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität seinen bosnischen Reisepass XXXX, ausgestellt von XXXX am XXXX; seinen Personalausweis XXXX, ausgestellt von XXXX am XXXX; seinen Führerschein XXXX, ausgestellt von XXXX am XXXX; im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren zwar in der Einvernahme vor dem BAT am 24.10.2012 behauptet hat, dass er einen Deutschkurs besuchen würde, im weiteren Verfahren in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten diesbezüglich von sich aus keine entsprechenden Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Dem Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, Feststellungen zur radikalen wahhabistischen Szene in Bosnien und Herzegowina zu treffen, ist entgegenzuhalten, dass der BF in seinem Vorbringen vor der belangten Behörde eine Verfolgung durch radikale Wahhabiten nicht behauptet hat, sondern Drohungen seitens einer Privatperson namens XXXX angeführt hat.

Soweit der BF vorbringt, dass der Staat Bosnien und Herzegowina nicht schutzwillig und schutzfähig sei, ist einzuwenden, dass die bosnische Polizei in seiner Angelegenheit sehr wohl tätig geworden ist, hat nach eigenen Angaben des BF diese selbst die Person XXXXüberprüft und festgestellt, dass es unter diesen Namen keine in Bosnien und Herzegowina lebende Person gibt. Zudem ist den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina, welche auf diese Problematik Bezug nehmen, zu entnehmen, dass die Polizei in Bosnien und Herzegowina verpflichtet sei, jegliche Anzeigen aufzunehmen und falls notwendig, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Dies hat die Polizei nach eigenen Angaben des BF auch gemacht. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit sich an die EU Police Mission (EUPM) zu wenden, sollte man mit der Vorgehensweise der Polizei nicht zufrieden sein. Weiters besteht die Möglichkeit sich an das Büro des zuständigen Ombudsmanns oder an die zahlreichen NGOs (z.B.: Helsinki Committee for Human Rights usw.) zu wenden.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF alleine ins Bundesgebiet eingereist ist und seine Ehefrau und Kinder im Heimatstaat zurückgelassen hat, gab er doch selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, Angst um sein Leben und das seiner Familie zu haben. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sich um das Leben seiner Familie zu sorgen, in weiterer Folge alleine zu fliehen und diese weiterhin der Gefahrenlage ausgesetzt zu lassen, insbesondere weiterhin im Haus wohnen zu lassen. Gab der BF doch selbst an, dass seine Wohnadresse aufgrund seines nach wie vor aktiven Facebookprofils jedem bekannt sei. Auch erscheint es lebensfremd, dass jemand bei wohlbegründeter Angst um sein Leben und das seiner Familie weiterhin solche Handlungen setzt (aktive Teilnahme an Diskussionen und Debatten zu Glaubensrichtungen auf Facebook), die Hauptgrund für die Morddrohungen gewesen sein sollen und folglich sich uns seine Familie weiterhin bewusst in Gefahr bringt.

Die Glaubwürdigkeit des BF litt auch unter dem Umstand, dass zwischen der Morddrohung und der Ausreise des BF fast ein halbes Jahr verging, was nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer aktuellen und konkreten Bedrohungssituation in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen wäre.

So gab der BF widersprüchlich in der Erstbefragung an, dass die Morddrohungen bereits vor einem Jahr vor der fluchtauslösenden Morddrohung durch die Person XXXX begonnen hätten, in der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF jedoch, dass es sich bei den älteren Drohungen nicht um Morddrohungen gehandelt habe. In der Zeit zwischen Ausreise und dem Bescheiderlass hat der BF von keinen weiteren Vorkommnissen sowie Drohungen durch die Person XXXX gesprochen. Erst in der Beschwerde führte der BF an, dass nun auch sein Vater telefonisch bedroht werde und jemand eine Zahl an sein Haus geschrieben habe, die eine weitere Morddrohung zu bedeuten habe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es zu keinem körperlichen Angriff gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen ist. Auch habe der BF die Person XXXX nie persönlich getroffen.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. dieses unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt wurde, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie den Erhebungsberichten der Staatendokumentation des BMI zu den Themen "XXXX, Glaubenszugehörigkeit der XXXX" und "Religionsfreiheit". Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 27.02.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie die Erhebungsberichte der Staatendokumentation des BMI zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass er nicht verstehe, dass so etwas behauptet werde. Er vertraue der Polizei nicht, weil sie nicht in der Lage sei ihn zu schützen.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 26.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 02.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser jedoch nicht glaubhaft machen.

Insoweit der BF in seiner Beschwerde angegeben hat, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von radikalen gewaltbereiten Wahhabiten bedroht werde, ist festzuhalten, die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Schließlich ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Bosnien und Herzegowina vollständig abgeschafft.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann Ende dreißig, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. So gab der BF selbst an, im Herkunftsstaat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben und davon gut gelebt zu haben. Auch gehe seine Ehefrau einer Beschäftigung nach. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der BF selbst an, dass im Herkunftsstaat auch noch seine Eltern und eine Schwester leben.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Der regelmäßige Besuch der Gottesdienste in bosnischer Sprache in der Kirche der XXXX in Wien stellt noch keinen berücksichtigungswürdigen Integrationsschritt des BF dar.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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