European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00009.25Y.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreterin die mit EUR 1.095,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war beim Beklagten als Koch beschäftigt. Der Beklagte schloss mit der C* AG (im Folgenden: Versicherer) beginnend ab Oktober 2016 eine Unfallversicherung ab. Versicherte Person war der beim Beklagten beschäftigte Kläger, Versicherungsnehmer der Beklagte. Die Bruttoprämien für diese Versicherung von monatlich EUR 88,68 wurden stets aus Mitteln des Beklagten an den Versicherer gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte im Juni 2019. Die an den Beklagten übermittelte Polizze lautet zu § 17 auszugsweise wie folgt, wobei der weitere Inhalt nicht feststellbar ist:
„Wer sind die Vertragspartner?
Vertragspartner dieser Unfallversicherung sind Sie, als Versicherungsnehmerin bzw Versicherungsnehmer und wir, ..., als Versicherer.
1 . Die Rechte aus diesem Vertrag werden ausschließlich von den Vertragspartnern ausgeübt.
2. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der Obliegenheiten (Art. 14 AUVB 2016) verantwortlich.“
Welche Erklärungen der Beklagte im Vorfeld gegenüber dem Kläger in Bezug auf den Versicherungsvertrag „tätigte“ bzw welchen Inhalt die hinsichtlich der Unfallversicherung geführten Gespräche mit dem Kläger hatten, kann nicht festgestellt werden. Nicht feststellbar sind auch die Vereinbarungen der Parteien im Falle eines Unfalls sowie die konkreten Motive des Beklagten, die ihn zum Abschluss dieser Unfallversicherung bewegten.
Der Kläger verletzte sich am 20.12.2017 bei einem Arbeitsunfall an der Schulter.
Das Versicherungsunternehmen überwies an den Beklagten im Jahr 2018 insgesamt EUR 6.205,75 in zwei Teilbeträgen; zunächst einen als Taggeld gewidmeten Betrag von EUR 990,85 und sodann EUR 5.214,90 (weiteres Taggeld von EUR 4.172,-- und EUR 1.042,90 als Leistung für dauernde Invalidität).
Am 11.4.2019 schrieb der Versicherer dem Kläger als versicherte Person, aufgrund der Funktionseinschränkungen eine Entschädigung von EUR 3.650,-- zu leisten, wovon die bereits im Mai 2018 geleistete Pauschalleistung von EUR 1.042,90 abgezogen werde, und bat ihn, die beilegte Entschädigungsquittung auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Diese Entschädigungsquittung wurde von beiden Parteien unterschrieben, woraufhin erst die Zahlung von EUR 2.607,10 an den Kläger vorgenommen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wann der Kläger den Beklagten zur Zahlung dieser Leistungen aus dem Versicherungsvertrag aufgefordert hat. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte dem Kläger ein Darlehen gewährt hat und welche Vereinbarungen zur Konsumation der Ehefrau des Klägers im Betrieb des Beklagten getroffen wurden.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 5.7.2021 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger zuletzt EUR 6.205,75 samt 4 % Zinsen seit 28.5.2021 mit der Begründung, er habe vom 25.1.2016 bis 15.3.2020 mit einer kurzen Unterbrechung (15.6.2019 bis 3.9.2019) beim Beklagten als Koch gearbeitet und habe Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus einem Arbeitsunfall. Der Versicherer habe ihm von der Gesamtentschädigung von EUR 8.812,85 lediglich EUR 2.607,10 überwiesen und den Rest an den Beklagten bezahlt. Der Beklagte habe den Kläger veranlasst, Erklärungen beim Versicherer zu unterschreiben, deren Inhalt er mangels Deutschkenntnissen nicht verstehe. Keinesfalls hätte er zugestimmt, dass im Falle eines Arbeitsunfalls die Entschädigung an den Beklagten und nicht an ihn ausbezahlt bzw einbehalten werden dürfe. Sollte im Versicherungsvertrag der Name des Beklagten als alleiniger Begünstigter eingetragen worden sein, sei dies ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Umstand, dass für einen Unfall aus einer Unfallversicherung der Beklagte die Entschädigung erhalten sollte, sei sittenwidrig und daher rechtsunwirksam.
Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderungen brachte der Kläger lediglich vor, sein Arbeitsvertrag habe auch das Recht auf Kost beinhaltet.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, er habe dem Kläger erklärt, für alle seine Mitarbeiter zur Absicherung seiner Nachteile bei einem Ausfall eine Unfallversicherung auf seine Kosten, aber auch zu seinen Gunsten abzuschließen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, da er selbst keine Nachteile und auch keine Kosten gehabt habe. Sowohl die Entschädigung für dauernde Invalidität als auch das Taggeld für den Arbeitsunfall vom 20.12.2017 stünden daher dem Beklagten als Versicherungsnehmer und Begünstigten zu. Er habe dem Kläger lediglich aus moralischen Gründen einen Teil der Entschädigung für dauernde Invalidität weitergegeben, wobei vereinbarungsgemäß ein Teil eines zuvor dem Kläger gewährten Darlehens davon in Abzug gebracht worden sei. Deshalb sei der Betrag von EUR 2.607,10 sodann vom Versicherer direkt an den Kläger überwiesen worden. Er könne keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsunfall geltend machen.
Zudem stamme der Unfallversicherungsvertrag aus dem Jahr 2016 und habe das Arbeitsverhältnis im Dezember 2017 geendet, sodass alle vermeintlichen Ansprüche des Klägers verjährt bzw verfallen seien.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung wende er die für diese Unfallversicherung einbezahlten Prämien von Oktober 2016 bis April 2019 von jeweils EUR 86,30 für 30 Monate, sohin gesamt EUR 2.589,00 compensando ein. Zudem habe die Ehefrau des Klägers täglich im Betrieb des Beklagten gespeist, weshalb weitere EUR 1.680,-- als Gegenforderung geltend gemacht würden. Auch der Kläger habe bislang für seine Konsumation (35,-- x 24 Arbeitstage x 12 Monate x 3 Jahre) von insgesamt EUR 34.560,00 nichts bezahlt, weshalb dieser Betrag ebenfalls gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung compensando eingewendet werde.
Mit Urteil vom 25.9.2024 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.205,75 samt 4 % Zinsen seit 17.7.2021. Das auf Zinszuspruch seit 25.5.2021 gerichtete Mehrbegehren wies es hingegen ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung:
„Der Kläger stand von 2016 bis 2019 (Beilage G) in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe als Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung für fremde Rechnung, nämlich den Kläger als Versicherten, abgeschlossen und stünden die Rechte aus diesem Vertrag dem Versicherten zu, wenngleich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zur Geltendmachung und Disposition befugt sei. Das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem sei im VersVG nicht ausdrücklich geregelt und bestimme sich daher primär nach einer allfälligen Vereinbarung zwischen diesen Personen. Aufgrund der dazu getroffenen Negativfeststellung sei ein Treuhandverhältnis anzunehmen und habe der Beklagte dem Kläger die erhaltene Zahlung auszufolgen. Die eingewendeten Gegenforderungen hielt das Erstgericht erkennbar für nicht berechtigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den (erkennbaren) Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; RS0041911). Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Daraus resultieren für die Rechtsmittelschrift des Klägers, die durch eine solche Vermengung der Berufungsgründe gekennzeichnet ist, folgende Konsequenzen:
1. Zur Verfahrensrüge:
Der Rechtsmittelwerber behauptet in seiner Rechtsrüge einen „sekundären Verfahrensmangel“ ohne inhaltlich darzustellen, welcher Verfahrensfehler unterlaufen sei und welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [insb T4, T5]). Die Verfahrensrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und erübrigen sich nähere Ausführungen dazu.
Sollte der Beklagte mit seinen Ausführungen zur Aktenwidrigkeit, das Erstgericht habe weder ihn noch den Kläger ausreichend zum Grund der Auszahlung des Restbetrags direkt an den Kläger befragt, einen Verfahrensmangel geltend machen, ist dazu lediglich auszuführen, dass beide Parteien qualifiziert vertreten waren und es den Rechtsanwälten freistand, entsprechende Fragen zu stellen. An wen der Versicherer seine Leistung grundsätzlich auszahlen muss, ist zudem eine Frage der rechtlichen Beurteilung und die Eigenschaft des Beklagten als Versicherungsnehmer nicht strittig.
Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellungen:
„Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete jedenfalls schon per 30.5.2019. Der Kläger wusste jedoch schon ca März 2018 (wenige Monate nach dem Arbeitsunfall vom 20.12.2017), dass das Versicherungsunternehmen dem Beklagten aufgrund der gegenständlichen Unfallversicherung und seinem Arbeitsunfall am 13.3.2018 und 28.5.2018 Zahlungen von EUR 900,85 und EUR 5.129,90 getätigt hatte. Danach hat der Kläger keine der verfahrensgegenständlichen Forderungen schriftlich verlangt. Dies auch nicht innert 4 oder 6 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Der Beklagte erachtet die vom Erstgericht mit Klammerzitat auf US 6 angeführte Beilage ./G als Grundlage für die bekämpfte Feststellung für untauglich. Bereits dem Kündigungsschreiben in Beilage ./I sei eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30.5.2019 zu entnehmen und seien die begehrten Feststellungen zum Arbeitsvertragsende und zur Kenntnis von den Versicherungsleistungen für die Frage des Verfalls und der Verjährung relevant.
2.1. Nur die erste begehrte Feststellung - nicht jedoch die weiteren - steht einem Austauschverhältnis zur bekämpften, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RI0100145). Soweit mit den Feststellungen zur Kenntnis des Klägers von den Versicherungsleistungen sekundäre Feststellungsmängel behauptet werden, wird auf die Ausführungen zu Pkt 4.2.2. verwiesen.
2.2. Die Feststellung zur Dauer des Arbeitsverhältnisses bis 2019 wurde vom Erstgericht mit Beilage ./G begründet, was jedoch offenkundig einen Übertragungsfehler darstellt, da diese Beilage einen Aktenvermerk der Klagsvertreterin zu einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Versicherers über dessen Leistungen beinhaltet, während die Lohnabrechnungen bis Juni 2019 und auch von Oktober bis Dezember 2019 in Beilage ./J enthalten sind. Der Beklagte führt nicht aus, warum entgegen dieser Lohnabrechnungen, deren Echtheit und Richtigkeit er im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat (ON 35), das endgültige Ende des Arbeitsverhältnisses laut einem Kündigungsschreiben mit 30.5.2019 (Beilage ./I) festgestellt werden hätte müssen.
2.3. Die Beweisrüge muss daher erfolglos bleiben.
3. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Der Rechtsmittelwerber argumentiert, das Erstgericht habe aktenwidrig festgehalten, Negativfeststellungen seien aufgrund unbedenklicher und unbestrittener Urkunden getroffen worden, was auf Beilage ./G jedoch nicht zutreffe, da er zu deren Richtigkeit auf sein Prozessvorbringen verwiesen habe.
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347).
Der Rechtsmittelwerber legt nicht dar, welche Sachverhaltsannahme bekämpft wird, welche Ersatzfeststellung begehrt wird, worin ein Widerspruch zwischen (welcher) Feststellung und dem Aktenvermerk laut Beilage ./G liegt, weshalb dieser Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass zur Frage, welche Zahlungen vom Versicherer an wen geleistet wurden, nicht nur diese Beilage als Beweisergebnis vorliegt, sondern auch die Aussage des Angestellten des Versicherers. Die entsprechenden vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Auszahlungen sind somit das Ergebnis seiner Beweiswürdigung (siehe US 11).
Der Rechtsmittelwerber macht in seiner Rechtsrüge zudem erkennbar eine weitere Aktenwidrigkeit geltend, wonach aus dem gesamten Akteninhalt eindeutig hervorgehe, dass der Kläger keinen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung habe. Da die Frage des Leistungsanspruchs aus der Versicherung gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Eine Aktenwidrigkeit liegt daher insgesamt nicht vor.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Der Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst voranzustellen, dass der Berufungswerber zur rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich der Gegenforderungen nicht ausführt, weshalb auf diesen gesonderten Aspekt nicht weiter einzugehen ist (RS0043338).
4.2. Der Rechtsmittelwerber rügt fehlende Feststellungen zum Grund der Auszahlung der Versicherungsleistung von EUR 6.205,75 an den Beklagten und zum Grund der Auszahlung von EUR 2.609,10 direkt an den Kläger. Auch fehlten Feststellungen zu den Auszahlungsterminen des Versicherers sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Aufgrund des Arbeitsunfalls am 20.12.2017 wäre ein allfälliger Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 5.7.2021 entsprechend den damaligen (und auch heutigen) Bestimmungen des Kollektivvertrages für Köche im Gastgewerbe (idF 2018 und 2019) bereits verfallen bzw verjährt.
4.2.1. Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem Beweisthema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T2]). Sekundäre Feststellungsmängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufzugreifen (RS0114379).
4.2.2. Die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor: Die vermissten Feststellungen zum Grund der jeweiligen Auszahlungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Erstgerichts zum Versicherungsvertrag (US 6) und zur Entschädigungsquittung (US 8). Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses wurde - vom Berufungsgericht übernommen - mit 2019 festgestellt.
Zudem verwies der Beklagte in seinem Vorbringen zur Verjährung lediglich darauf, der abgeschlossene Unfallversicherungsvertrag stamme aus dem Jahr 2016 und habe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Dezember 2017 geendet. Der Beklagte stellte im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen zu den ersten beiden Auszahlungszahlungsterminen und einer allfälligen Kenntnis des Klägers zu solchen Zahlungen auf, weshalb diesem Vorbringen im Rechtsmittel das Neuerungsverbot entgegensteht (RS0041965). Auf diese Daten kommt es zur Beurteilung des Verjährungseinwands aber ohnehin nicht an (siehe Pkt 4.6.).
Auch seiner Argumentation, der Kläger gestehe eine Verjährung selbst zu, ist nicht zu folgen, da sich der Kläger bei den Datumsangaben zu den Teilzahlungen lediglich auf die Recherche seiner Vertreterin im Jahr 2021 (Telefonat mit dem Versicherer) bezieht und keineswegs angibt, von diesen Zahlungen schon damals gewusst zu haben.
4.3. Der Einwand des Beklagten, er sei nicht passiv legitimiert, da der Kläger seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen hätte müssen, unterliegt dem Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO und steht zudem im Widerspruch mit seinen eigenen Ausführungen auf Seite 12 der Rechtsmittelschrift. Er war als Versicherungsnehmer eindeutig der Vertragspartner des Versicherers und somit der richtige Adressat für die Auszahlungen. Dass eine Auszahlung mit seinem Einverständnis direkt an den Kläger erfolgte, steht dem nicht entgegen.
4.4. Rechtsrüge im engeren Sinn
Soweit der Beklagte in seinen Ausführungen wiederholt Vorbringen oder Aussagen zitiert, genügt der Hinweis, dass keine feststellungsfremden Elemente eingeführt werden dürfen, sondern das Berufungsgericht die vom Rechtsmittelwerber ausgeführten Berufungsgründe strikt anhand des festgestellten Sachverhalts zu beurteilen hat (vgl RS0041585).
Der Beklagte argumentiert, er sei Vertragspartner des Versicherers und ergebe sich aus der Polizze eindeutig, dass es sich nicht um einen Vertrag nach § 179 Abs 2 VersVG handle, sondern nur er einen Leistungsanspruch daraus habe.
4.4.1. Entscheidend ist, ob im Versicherungsvertrag diese Unfallversicherung auf fremde oder auf eigene Rechnung vereinbart wurde.
Nach § 179 Abs 1 VersVG kann die Unfallversicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Im zweiten Fall („Unfälle, die einem anderen zustoßen“) werden wiederum zwei Varianten unterschieden: Die Versicherung kann für „fremde Rechnung“ (dh für „Rechnung des anderen“, also der versicherten Person) oder für „eigene Rechnung“ des Versicherungsnehmers geschlossen werden.
Nach § 179 Abs 2 VersVG gilt eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG sind diesfalls entsprechend anzuwenden. Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist nach § 179 Abs 3 VersVG zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich.
Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt also von der - primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden - Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Schließt ein Dienstgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, so ist diese mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung mit dem Versicherer als im Zweifel für die versicherten Arbeitnehmer genommen anzusehen (9 ObA 36/12b; 9 ObA 104/05t).
Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel (RS0128531).
4.4.2. Dass hier eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen (als dem Versicherungsnehmer) zustoßen, vorliegt, ist nicht weiter strittig. Fraglich ist, ob im Versicherungsvertrag diese Versicherung auf fremde oder auf eigene Rechnung vereinbart wurde. Das VersVG gibt in § 179 Abs 2 der Vereinbarung einer Versicherung auf fremde Rechnung den Vorzug.
Der Kläger bestritt von Beginn an das Vorliegen einer Versicherung auf eigene Rechnung, während der Beklagte eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger behauptete, wofür er auch beweispflichtig war. Aufgrund der Negativfeststellungen zum Gesprächsinhalt im Vorfeld des Abschlusses der Unfallversicherung sowie auch zum konkreten Inhalt des Versicherungsvertrages konnte er dieser Beweispflicht nicht nachkommen (vgl 9 ObA 104/05t). Der festgestellte Hinweis auf für den Versicherten geltende Obliegenheitspflichten in der Polizze spricht gemäß § 78 VersVG auch eher für eine Versicherung auf fremde Rechnung. Die Überlegung des Beklagten, für die Annahme einer Versicherung auf eigene Rechnung spreche der Umstand der Prämienzahlung, geht fehl, da die Prämienzahlung ureigenste Pflicht des Versicherungsnehmers ist (§ 1 Abs 2 VersVG). Dies gilt auch für die Versicherung auf fremde Rechnung (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 167).
4.4.3. Es ist daher wie vom Erstgericht richtig beurteilt nach § 179 Abs 2 VersVG vom Vorliegen einer Versicherung auf fremde Rechnung auszugehen. Die Versicherung für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Dritter (RS0017123).
Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Er ist diesem gegenüber zur Geltendmachung und zur Disposition über Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag befugt. Dass ihm die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht, bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben (7 Ob 67/12x; RS0035281).
Der Beklagte war als Versicherungsnehmer zur schuldbefreienden Entgegennahme der Zahlung durch den Versicherer berechtigt (vgl dazu ausführlich 7 Ob 67/12x).
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehenden Forderung. Der Versicherungsnehmer hat die Leistung des Versicherers dem Versicherten gemäß § 1017 ABGB herauszugeben (RS0080863 [T1]; RS0080792; 7 Ob 147/03y; vgl Grubmann, Das Versicherungsvertragsgesetz4 E 9 zu § 75 VVG; E 1 zu § 76 VVG). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (RS0080862, RS0080863).
Der Versicherungsnehmer ist deshalb verpflichtet, eine allenfalls bereits erhaltene Versicherungsleistung dem Versicherten weiterzuleiten, weil er andernfalls bereichert wäre (7 Ob 260/05v; 7 Ob 147/03y; 9 ObA 178/02w; RS0080862 [T2]; Ertl in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 75 Rz 1 und § 76 Rz 3; Klimke in Prölls/Martin, VVG 31 § 44 Rz 1 und § 45 Rz 22; 7 Ob 220/22h). Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Herausgabe der an den Beklagten geleisteten Versicherungszahlung.
4.5. Zum Einwand des Verfalls
Die im maßgeblichen Kollektivvertrag normierte Verfallfrist für Lohnansprüche von vier Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift hier nicht, da es sich nicht um einen Lohnanspruch handelt, sondern um einen Herausgabeanspruch aufgrund eines der Art nach gesetzlichen Treuhandverhältnisses.
4.6. Zum Einwand der Verjährung
4.6.1. Der Beklagte geht erkennbar von einer dreijährigen Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs aus und argumentiert, aufgrund des Abschlusses des Versicherungsvertrags im Jahr 2016, des Unfalls im Jahr 2017 bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 sei jedenfalls Verjährung eingetreten, ohne jedoch konkrete Argumente für die kurze Verjährungsfrist anzuführen.
4.6.2. § 12 Abs 1 VersVG normiert eine dreijährige Verjährungsfrist. Steht der Anspruch einem Dritten zu, beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist ihm dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
Schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 12 VersVG ist unzweifelhaft, dass Bereicherungsansprüche nicht unter diese Gesetzesstelle fallen (vgl RS0042656; RS0106212; 7 Ob 137/18z). Unter dem Anspruch eines Dritten ist die Bezugsberechtigung eines Dritten zu verstehen (vgl Grubmann, VersVG9 § 12 Anmerkungen, Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 Rz 12), die hier nicht vorliegt.
Der Kläger ist nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags und hatte keinen Anspruch gegen den Versicherer. Zur Frage der Verjährung ist daher auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen.
4.6.3. Allgemein beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht nach objektiven Gesichtspunkten erstmals geltend gemacht werden kann, grundsätzlich also mit Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs (vgl RS0034343). Dieses Abstellen auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung stellt die Grundregel zum Verjährungsbeginn dar.
Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht, hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (5 Ob 115/23g [ErwGr 2.]; RS0034337; RS0034343; RS0034445; RS0034248 [T7, T8, T9, T12]). Daher tritt nach ständiger Rechtsprechung ganz grundsätzlich die Verjährung eines Rechts – außerhalb von an die Kenntnis anknüpfenden besonderen Verjährungsregeln – auch dann ein, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von diesem Recht hatte (9 ObA 113/18k [ErwGr 2.3.]; RS0034337).
Die Verjährungsfrist für einen Herausgabeanspruch nach § 1017 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB grundsätzlich 30 Jahre. Die lange 30-jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687).
Die jüngere Rechtsprechung folgt bei der Beurteilung von Verjährungsfristen nunmehr einem differenzierten Ansatz. Danach ist die Verjährung von zB Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. Der Fristenlauf beginnt diesfalls grundsätzlich mit dem Eintritt der Bereicherung, also meist mit der grundlosen Leistungserbringung, nicht aber ehe der Anspruch nach § 1478 Satz 2 ABGB hätte ausgeübt werden können.
So wird die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich vertraglicher Erfüllungsansprüche hinaus auch auf Bereicherungsansprüche erstreckt, wenn diese funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (RS0034205 [T2]; RS0034280; ausführlich 6 Ob 112/22x[ErwGr 3.3.]; 4 Ob 181/13s; 10 Ob 62/16i).
Für gewöhnlich trifft dies nicht auf (vertragliche) Herausgabeansprüche des Auftraggebers nach § 1009 ABGB zu, weil sie in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten stehen (vgl RS0019397; 9 Ob 2/17k: Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der beim beauftragten Rechtsanwalt eingegangenen Zahlung).
4.6.4. Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger zugekommen ist (vgl RS0019312; 6 Ob 14/23m) und dieser ihn nicht dem Gewaltgeber herausgegeben hat. Dies ist hier in Bezug auf die Versicherungsleistung der Fall. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend, da im Innenverhältnis der Parteien kein Versicherungsvertrag besteht. Vielmehr ist der Beklagte als gesetzlicher Treuhänder (Gewalthaber) verpflichtet, die von ihm vereinnahmte Versicherungsleistung an den Kläger herauszugeben. Der Anspruch des Klägers ist dadurch geprägt, dass der Beklagte für ihn treuhändig die Versicherungsleistung eingefordert und diese ihm gegenüber abzurechnen hat. Eine Forderung gemäß § 1486 Z 5 ABGB liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Herausgabeanspruch nach § 1017 ABGB unterliegt somit der 30-jährigen Verjährungsfrist.
5. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen stehen dem Kläger die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu.
Da Gegenstand des Berufungsverfahrens im Wesentlichen nicht revisible Verfahrens- und Tatfragen waren sowie keine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung anstand, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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