OGH 7Ob20/79; 7Ob48/86; 7Ob8/88; 5Ob119/01p; 7Ob74/05s; 7Ob260/05v; 7Ob290/06g; 7Ob53/07f; 8Ob17/08w; 7Ob67/12x; 2Ob1/21t; 7Ob111/21f; 7Ob69/22f; 7Ob136/22h; 1Ob3/24h (RS0017123)

OGH7Ob20/79; 7Ob48/86; 7Ob8/88; 5Ob119/01p; 7Ob74/05s; 7Ob260/05v; 7Ob290/06g; 7Ob53/07f; 8Ob17/08w; 7Ob67/12x; 2Ob1/21t; 7Ob111/21f; 7Ob69/22f; 7Ob136/22h; 1Ob3/24h8.4.2024

Rechtssatz

Versicherung für fremde Rechnung ist Vertrag zugunsten Dritter.

Normen

ABGB §881 IA
VersVG §74

7 Ob 20/79OGH19.04.1979

Veröff: SZ 52/65

7 Ob 48/86OGH11.12.1986

Veröff: SZ 59/220 = RdW 1987,230 = JBl 1987,585 = VersR 1988,502

7 Ob 8/88OGH24.03.1988

Auch; Beisatz: Hier: Ist der begünstigte Dritte im Besitz des Versicherungsscheins, so ist seine Aktivlegitimation zu bejahen, soferne die Versicherungsbedingungen nicht abweichende Bestimmungen enthalten. (T1) <br/>Veröff: VersRdSch 1989,89 = VersR 1989,387

5 Ob 119/01pOGH23.10.2001

Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ist versicherungsrechtlich ohne Belang, Vertragspartei des Versicherers ist jedenfalls der Versicherungsnehmer. (T2)

7 Ob 74/05sOGH02.09.2005

Auch; Beisatz: Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Inhaber der Ansprüche ist der Versicherte, aber Vertragsgegner des Versicherers und verfügungsberechtigt über die Forderung der Versicherungsnehmer. (T3)

7 Ob 260/05vOGH10.05.2006

Auch; Beis wie T3

7 Ob 290/06gOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T4)

7 Ob 53/07fOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T5)

8 Ob 17/08wOGH28.02.2008

Auch; Beis wie T3 nur: Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. (T6)

7 Ob 67/12xOGH09.05.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Der Vertrag kommt auch ohne Einwilligung des Versicherten zustande; dieser muss davon nicht einmal Kenntnis haben. Deshalb kann nur der Versicherungsnehmer die Erklärungen abgeben, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen; so kann zum Beispiel nur er den Vertrag kündigen oder anfechten (7 Ob 48/86 = SZ 59/220). Die Pflichten aus dem Vertrag treffen nur den Versicherungsnehmer; er allein schuldet die Prämie. (T7)

2 Ob 1/21tOGH29.04.2021

Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/43

7 Ob 111/21fOGH15.09.2021

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung: (T8)

7 Ob 69/22fOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T9)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023

Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 3/24hOGH08.04.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: hier: Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung ist die Eigentümergemeinschaft, die einzelnen Wohnungseigentümer sind (Mit-)Versicherte. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00020_7900000_001