OGH 5Ob639/89; 1Ob288/01m; 1Ob32/08z; 4Ob181/13s; 4Ob218/13g; 6Ob24/19a (RS0034280)

OGH5Ob639/89; 1Ob288/01m; 1Ob32/08z; 4Ob181/13s; 4Ob218/13g; 6Ob24/19a24.7.2019

Rechtssatz

§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.

Normen

ABGB §1486 Z1
ABGB §1489 I

5 Ob 639/89OGH12.12.1989

Veröff: SZ 62/201

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002
1 Ob 32/08zOGH03.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/40

4 Ob 181/13sOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T2)

4 Ob 218/13gOGH25.03.2014
6 Ob 24/19aOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19891212_OGH0002_0050OB00639_8900000_001

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