OGH 9ObA36/12b (RS0128531)

OGH9ObA36/12b29.1.2013

Rechtssatz

Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ‑ primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ‑ Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.

Normen

VersVG §179

9 ObA 36/12bOGH29.01.2013

Beisatz: Hier: Gruppenunfallversicherung iSd § 3 Abs 1 Z 15 EStG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_009OBA00036_12B0000_001

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