Rechtssatz
Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl EvBl 1962/414).
2 Ob 87/00h | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Treuhandvertrag. (T1) <br/>Beisatz: Ein verschuldensunabhängiger Rückerstattungsanspruch ist neben der Beendigung des Auftragsverhältnisses auch davon abhängig, dass der Beauftragte auftragswidrig gehandelt hat, weil er in diesem Fall nicht auf Rechnung des Treugebers handelt. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. (T2) |
8 Ob 5/06b | OGH | 19.06.2006 |
Auch; nur: Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch. (T3) |
9 Ob 2/17k | OGH | 28.02.2017 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der Herausgabeanspruch steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten. (T4); Veröff: SZ 2017/28<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_001
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