OGH 7Ob621/93; 6Ob509/96; 7Ob2385/96b; 2Ob87/00h; 8Ob5/06b; 1Ob46/11p; 7Ob230/14w; 3Ob40/16b; 9Ob2/17k; 7Ob127/17b; 5Ob4/18a; 1Ob52/20h; 6Ob14/23m (RS0019312)

OGH7Ob621/93; 6Ob509/96; 7Ob2385/96b; 2Ob87/00h; 8Ob5/06b; 1Ob46/11p; 7Ob230/14w; 3Ob40/16b; 9Ob2/17k; 7Ob127/17b; 5Ob4/18a; 1Ob52/20h; 6Ob14/23m24.3.2023

Rechtssatz

Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl EvBl 1962/414).

Normen

ABGB §1009

7 Ob 621/93OGH23.02.1994
6 Ob 509/96OGH23.05.1996
7 Ob 2385/96bOGH21.05.1997

Auch

2 Ob 87/00hOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Treuhandvertrag. (T1) <br/>Beisatz: Ein verschuldensunabhängiger Rückerstattungsanspruch ist neben der Beendigung des Auftragsverhältnisses auch davon abhängig, dass der Beauftragte auftragswidrig gehandelt hat, weil er in diesem Fall nicht auf Rechnung des Treugebers handelt. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. (T2)

8 Ob 5/06bOGH19.06.2006

Auch; nur: Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch. (T3)

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011
7 Ob 230/14wOGH12.03.2015

Auch

3 Ob 40/16bOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T2

9 Ob 2/17kOGH28.02.2017

Auch; nur T3; Beisatz: Der Herausgabeanspruch steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten. (T4); Veröff: SZ 2017/28<br/>

7 Ob 127/17bOGH21.09.2017

Auch; nur T3

5 Ob 4/18aOGH13.02.2018

Auch

1 Ob 52/20hOGH27.11.2020
6 Ob 14/23mOGH24.03.2023

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_001

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