OGH 2Ob87/00h

OGH2Ob87/00h13.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Michael V*****, vertreten durch Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät in Wien, wegen S 1,000.000, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 14 R 153/99v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juni 1999, GZ 19 Cg 41/98h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 1,000.000 samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1994 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 88.424,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 12.470,10 und Barauslagen von S 13.604) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 96.886,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 8.514,40 und Barauslagen von S 46.390) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte nahm am 21. 6. 1993 einen Treuhandauftrag der klagenden Partei betreffend einen Treuhandbetrag von S 3,000.000 an. Dieser Auftrag umfasste folgende Punkte:

"1. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eva-Maria M*****, geboren 9. 12. 1953, zu 313/2022 Anteilen sowie die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an diversen im einzelnen aufgezählten Wohnungen ob der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde B***** Gerichtsbezirk Floridsdorf.

2. Die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 3,900.000 zu Gunsten der hier klagenden Partei ob der obangeführten Liegenschaftsanteile im ungeteilten zweiten Rang nach dem unter CLNR 1a einverleibten Pfandrecht im Höchstbetrag von S 619.500 zu Gunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit Anmerkung der Löschungsverpflichtung zu Gunsten der klagenden Partei.

3. Die Übermittlung von

a) Original der Pfandurkunde

b) Grundbuchsbeschluss über die Pfandrechtseinverleibung

c) einer aktuellen Grundbuchsabschrift der Liegenschaftsanteile, aus der die Einverleibung des Eigentumsrechtes und Pfandrechtes im gewünschten Rang sowie die Anmerkung der Löschungsverpflichtung zu Gunsten der hier klagenden Partei ersichtlich ist.

Sollte die oben beschriebene Grundbuchsordnung nicht innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab Überweisungstag des Treuhandbetrages, hergestellt sein oder eine der Treuhandverpflichtungen nicht erfüllt werden können, sind Sie (der hier Beklagte) verpflichtet, uns (der klagenden Partei) über Anforderung den Treuhandbetrag samt angereifter Zinsen zurückzuüberweisen."

Der Beklagte nahm diesen Auftrag mit folgender Erklärung an:

"Ich erkläre mich mit den Treuhandbedingungen vollinhaltlich einverstanden und übernehme die persönliche Haftung."

Diese Erklärung wurde vom Beklagten unterschrieben.

Die im Treuhandauftrag genannten 313/2022 Anteile entsprechen den nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin Eva-Maria M***** im Grundbuch unter BLNR 19 und 20 eingetragenen 93/2022 und 220/2022 Anteilen.

Bis zur Einbringung der vorliegenden Klage am 28. 9. 1998 war der Punkt 2 des Treuhandauftrages insofern nicht erfüllt, als das Pfandrecht der klagenden Partei hinsichtlich der unter BLNR 19 einverleibten Anteile nicht im vereinbarten zweiten Rang einverleibt war, sondern im dritten Rang nach den Pfandrechten zu Gunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (erster Rang mit einem Höchstbetrag von S 619.500) und zu Gunsten der I*****-BANK *****reg. Gen. mbH (im zweiten Rang zu einem Höchstbetrag von S 18,200.000).

Zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (19. 3. 1999) entsprach der Grundbuchsstand dem Treuhandauftrag. Die Löschung des Pfandrechtes der I*****-BANK erfolgte am 27. 10. 1998 auf Grund eines Antrages vom 23. 10. 1998.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Teiles des Treuhandbetrages von S 3,000.000, nämlich S 1,000.000 und brachte dazu vor, den Beklagten wiederholt aber erfolglos zur Herstellung des vereinbarten Grundbuchstandes aufgefordert zu haben, weshalb Rückabwicklung begehrt werde. Dass die Frist zur Herstellung des vereinbarten Grundbuchsstandes ohne Setzung eines zeitlichen Rahmens erstreckt worden wäre, wurde bestritten.

Der Beklagte wendete ein, er sei in der Lage, den Treuhandauftrag zu erfüllen, was während des Verfahrens auch geschah. Er brachte vor, es sei die ursprünglich vereinbarte Befristung in der Folge einvernehmlich aufgehoben und die Durchführung ohne Setzung eines zeitlichen Rahmens vereinbart worden, die klagende Partei habe selbst mit der Klagsführung vier Jahre zugewartet. Der begehrte Anspruch sei daher nicht fällig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Unmittelbar nach Annahme des Treuhandauftrages überwies die klagende Partei dem Beklagten den Treuhandbetrag von S 3,000.000. Die im Vertrag genannte Frist von neun Monaten lief daher Anfang April 1994 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Pfandrechte der klagenden Partei noch nicht einverleibt, weshalb diese den Beklagten mit Schreiben vom 6. 4. 1994 um dringende Einverleibung des Pfandrechtes bis 20. 4. 1994 ersuchte. Für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandschaft bis zu diesem Zeitpunkt sei der Treuhandbetrag von S 3,000.000 rückzuüberweisen.

Die Frist wurde sodann bis 31. 5. 1994 verlängert. Mit Schreiben vom 9. 6. 1994 forderte die klagende Partei den Beklagten auf, den Betrag von S 3,000.000 bis 17. 6. 1994 zurückzuüberweisen, weil "die Treuhandangelegenheit nach wie vor unerledigt ist". Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Käuferin und Kreditnehmerin bereits im Zahlungsverzug. Sie wurde mit Schreiben vom 9. 6. 1994 von der klagenden Partei aufgefordert, den Rückstand von S 138.447 abzudecken, widrigens der gesamte aushaftende Saldo von S 3,056.927 zur Zahlung fällig sei.

Im Juni 1994 waren das Eigentumsrecht der Käuferin hinsichtlich der 93/2022 Anteile und dazu das Pfandrecht der Klägerin im dritten Rang sowie die Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin hinsichtlich der 220/2022 Anteile und dazu des Pfandrechtes der Klägerin im zweiten Rang (auftragsgemäß) einverleibt. Nach Zugang des Grundbuchsbeschlusses vom 18. 5. 1994 über die genannten Eintragungen forderte die klagende Partei den Beklagten mit Schreiben vom 14. 6. 1994 erneut auf, den Treuhandbetrag von S 3,000.000 unverzüglich bis 30. 6. 1994 rückzuüberweisen.

Mit Schreiben vom 15. 6. 1994 teilte der Beklagte der klagenden Partei mit, dass die Käuferin den Restkaufpreis nicht erlegt habe, weshalb er das Pfandrecht der Klägerin nur nachrangig einverleiben habe können. Er ersuchte, die weitere Vorgangsweise mit der Käuferin abzuklären, weil er mangels Vollmacht für diese nicht mehr einschreiten könne. Die klagende Partei kam diesem Ersuchen insofern nach, als sie mit Schreiben vom 17. 6. 1994 der Käuferin mitteilte, dass der Beklagte mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises seine Treuhandverpflichtung nicht erfüllen könne, weshalb sie die Rückübeweisung des Treuhandbetrages bis längstens 30. 6. 1994 fordere. Bei erfolglosem Verstreichen dieses Termins werde geklagt.

Am 6. 7. 1994 fand eine Besprechung in der Rechtsabteilung der klagenden Partei statt, bei der dem Beklagten die Frist bis zur vollständigen Erfüllung seiner Treuhandverpflichtung bis 20. 7. 1994 verlängert wurde.

Da die Treuhandverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht erfüllt wurde, wurde die Angelegenheit der Rechtsabteilung der klagenden Partei übergeben, die mit Schreiben vom 9. 9. 1994 an den Beklagten nochmals festhielt, dass der Treuhandauftrag nicht zur Gänze erfüllt sei und er daher für einen Betrag von S 3.000.000 hafte. Weiters teilte die klagende Partei in diesem Schreiben mit, dass sie sich unabhängig vom Stand des Einverleibungsverfahrens gegen die Käuferin vorbehalte, den Beklagten aufzufordern, den Betrag von S 3,000.000 wegen Nichterfüllung der Treuhandschaft zurückzuüberweisen.

Der Beklagte hat den Betrag von S 3,000.000 an die Verkäuferin vor Erfüllung des Treuhandauftrages ausbezahlt. Ob die Auszahlung vor der oben angeführten Eintragung im Grundbuch erfolgte oder erst danach, konnte nicht festgestellt werden.

Es erfolgten keine Zahlungen durch die Kreditnehmerin, weshalb die klagende Partei die Angelegenheit dem Klagevertreter übergab. Noch 1994 oder zu Beginn des Jahres 1995 fand zwischen dem Klagevertreter und dem Beklagten ein Telefongespräch statt. Dabei teilte der Beklagte mit, dass er den Treuhandbetrag bereits weitergegeben habe, aber eine auftragsgemäße Einverleibung des Pfandrechtes der klagenden Partei erst nach Bezahlung des restlichen Kaufpreises erfolgen könne.

Der Klagevertreter erklärte dabei ausdrücklich, dass er keine Zusage für eine weitere Verlängerung der Frist zur Erwirkung der Einverleibung des Pfandrechtes der klagenden Partei auch in Bezug auf den unter BLNR 19 eingetragenen Anteil im zweiten Rang machen könne, dass man aber zunächst versuchen werde, von der Käuferin und aus anderen Sicherheiten Befriedigung zu erlangen. Sollte dies gelingen, würde man sich die Klage gegen den Beklagten ersparen.

In der Folge versuchte die klagende Partei von der Käuferin und aus anderen Sicherheiten Befriedigung zu erlangen.

Mit Schreiben vom 1. 4. 1998 teilte der Klagevertreter dem Beklagten mit, dass er außer einem Betrag von S 194.714,33 keine Beträge lukrieren habe können. Er forderte den Beklagten auf, S 3,000.000 binnen acht Tagen zu überweisen. Dabei hielt er fest, dass dieser Anspruch nicht nur auf Schadenersatz gestützt werde, sondern auch wegen Nichterfüllung der Treuhandbedingungen geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom 5. 5. 1998 ersuchte der damalige Vertreter des Beklagten den Klagevertreter, mit der angedrohten Klagsführung zuzuwarten, weil er damit rechne, dass der im Treuhandvertrag bedungene Zustand in den allernächsten Wochen hergestellt werden könne. Eine ausdrückliche Verlängerung der im Treuhandvertrag genannten Frist über den 20. 7. 1994 hinaus erfolgte nicht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung des treuhändig übergebenen Betrages gemäß § 1009 ABGB, weil die Bedingungen für dessen Ausfolgung, wenn auch verspätet, hätten erfüllt werden können. Der Treuhandbetrag könne daher nicht mehr als Vorteil im Sinne des § 1009 ABGB angesehen werden. Daran ändere auch ein Widerruf des Auftrags durch die klagende Partei nichts, weil dies ohne Bedeutung für die Qualifikation des Treuhandbetrages als Nutzen im Sinne des § 1009 ABGB sei. Die Auszahlung sei auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages und eines wirksamen Kreditvertrages zwischen der klagenden Partei und der Käuferin erfolgt. Das Klagebegehren sei abzuweisen, weil der Beklagte im Zuge des Verfahrens den vereinbarten Grundbuchsstand hergestellt und die klagende Partei keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm die in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung, dass eine ausdrückliche Verlängerung der im Treuhandvertrag genannten Frist über den 20. 7. 1994 hinaus nicht erfolgt sei, als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte im Übrigen in rechtlicher Hinsicht aus, bei einer Sicherungstreuhand habe der Treuhänder den erlegten Betrag grundsätzlich dem Erleger zurückzuüberweisen, wenn die Bedingungen für die Ausfolgung des Betrages an den anderen Treugeber nicht eingetreten seien und auch nicht mehr eintreten könnten. Eine Verletzung der Treuepflicht durch den Treuhänder begründe aber noch keinen Rückforderungsanspruch. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei ihre Kreditnehmerin auf Rückzahlung des kreditierten Betrages geklagt und dabei auch die ihr zustehenden Sicherheiten in Anspruch genommen. Sie habe also am Vertrag festgehalten. Im Falle einer Vertragsanfechtung oder eines wirksamen Vertragsrückstrittes wäre nach dem Zweck des Treuhanderlages ein Rückforderungsanspruch gegeben, weil in diesem Fall das Interesse am Erhalt der Gegenleistung weggefallen wäre. Da im vorliegenden Fall die übernommene Treuhandverpflichtung letztlich erfüllt und das Pfandrecht für die klagende Partei schließlich im zweiten Rang einverleibt worden sei, könne sie nicht dieses Pfandrecht und den dem Kreditvertrag entsprechend verwendeten Treuhandbetrag beanspruchen. Sie könne nur Schadenersatzansprüche geltend machen, was sie aber nicht getan habe.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, "weil eine höchstgerichtliche Entscheidung über einen gleichen Sachverhalt nicht vorgefunden worden" sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass der Treuhandvertrag unter der auflösenden Bedingung der Herstellung des vereinbarten Grundbuchsstandes bis längstens 20. 7. 1994 gestanden sei. Der Eintritt der Resolutivbedingung vernichte jedoch das Geschäft ex nunc. Das bedeute, dass die Rechtsfolge bei Bedingungseintritt der Wegfall des Treuhandauftrages als solcher sei und die Rückabwicklung der auf Grundlage dieses Treuhandauftrages an den Beklagten erfolgten Zahlung zu erfolgen habe. Jedenfalls habe der Treuhänder bei Beendigung des Treuhandverhältnisses, ohne dass die Treuhandbedingungen durch den Treuhänder erfüllt worden seien, das treuhändig Erhaltene rückzustellen. Sei es auf Grund der Auflösung des Treuhandauftrages mit dem Beklagten auf Grund der erwähnten Resolutivbedingung, sei es auf Grund eines Widerrufes durch die klagende Partei, jedenfalls stehe der klagenden Partei ein Anspruch auf Herausgabe des dem Treuhänder überlassenen Geldbetrages zu und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Grundbuchsstand später doch noch hergestellt und die übernommene Treuhandverpflichtung erfüllt worden sei oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Auf das Vertragsverhältnis Treugeber - Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden. Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Die Herausgabepflicht umfasst auch das, was dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung überlassen wurde wie Geld, Urkunden etc (Strasser in Rummel**2, ABGB, Rz 23 zu § 1009). Der einem Rechtsanwalt als mehrseitigem offenen Treuhänder treuhändig übergebene Geldbetrag fällt unter den in § 1009 erster Satz ABGB genannten Vorteil (6 Ob 509/96 = JBl 1997, 244 = ÖBA 1997, 1999 = ZIK 1997, 34 = HS 27.528, 27.530, 27.546; Urbanek, Die treuhändige Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen durch Notare und Rechtsanwälte, 159). Wenn im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an den Käufer (Treugeber) nicht eintreten, so ist der Treuhänder ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrags an den Verkäufer (Treugeber) verpflichtet (6 Ob 509/96 mwN), die Rückzahlungsverpflichtung besteht aber nur dann, wenn der Auftrag etwa durch das Umöglichwerden der Pfandbestellung beendet wird (Bollenberger, Drittfinanzierter Liegenschaftsverkehr: Haftung des Treuhänders gegenüber der Bank, ÖBA 1997, 139 [142]). Solange der Auftragsvertrag noch aufrecht ist, kann das dem Geschäftsbesorger zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Überlassene, also hier das Treugut, nicht zurückverlangt werden, wohl aber dann, wenn der Auftrag aus anderen Gründen, wie etwa durch Widerruf gemäß § 1020 ABGB, beendet wird. Ein solcher Widerruf ist hier durch die klagende Partei erfolgt. Dass der Beklagte den Auftrag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfüllte, vermag an seiner schon zu einem früheren Zeitpunkt begründeten Rückstellungspflicht - mangels gegenteiliger einvernehmlicher Lösung -, nichts mehr zu ändern.

Wenn der Treuhänder auftragsgemäß das, was ihm zur Geschäftsbesorgung übergeben wurde, herausgibt, dann besteht bei ihm kein solcher Vorteil mehr und ist er naturgemäß zur Rückerstattung an den Auftraggeber nicht verpflichtet (aA Mutz, Haftungsfragen bei Treuhandabwicklungen durch den Notariatssubstituten, NZ 1999, 357 [358], der eine Rückerstattungspflicht nur bei zufälligem Untergang ablehnt).

Ein verschuldensunabhängiger Rückerstattungsanspruch ist daher neben der Beendigung des Auftragsverhältnisses auch davon abhängig, dass der Beauftragte auftragswidrig gehandelt hat, weil er eben in diesem Fall nicht auf Rechnung des Treugebers handelt (Bollenberger, aaO, 143). Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist (6 Ob 509/96; Strasser in Rummel**2, ABGB, Rz 23 zu § 1009 mwN; Mutz, aaO, 358).

Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch Widerruf beendet und dem Treuhandauftrag entsprechend die Rücküberweisung des Treuhandbetrages "angefordert". Der Beklagte hat nicht auf Rechnung der klagenden Partei gehandelt, weil er auftragswidrig das ihm treuhändig zur Verfügung gestellte Geld vor Erfüllung der Treuhandbedingungen der Verkäuferin ausgefolgt hat.

Der Rückerstattungsanspruch der klagenden Partei besteht daher zu Recht. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht vermag der Umstand, dass die klagende Partei das Darlehen fälligstellte und von der Darlehensnehmerin - allerdings ergebnislos - Erfüllung verlangte, an diesem Ergebnis nichts zu ändern, hat sie doch ihr gegenüber den Kreditvertrag erfüllt und daraus auch einen Rückerstattungsanspruch (Bollenberger, aaO, 142 FN 21 mwN).

Dieser unterliegt der 30jährigen Verjährung (7 Ob 2385/96b mwN).

Die in der Revisionsbeantwortung bekämpfte Feststellung, dass eine ausdrückliche Verlängerung der im Treuhandvertrag vereinbarten Frist über den 20. 7. 1994 nicht erfolgt sei, wurde bereits in der Berufungsbeantwortung bekämpft und vom Berufungsgericht als für unbedenklich erachtet. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, kann sie in der Revisionsbeantwortung nicht neuerlich bekämpft werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 503).

Ob eine konkludente Verlängerung der Frist erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die aber nicht im Sinne des Beklagten zu lösen ist; das lange Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Beklagten erfolgte offenbar aus Gründen der Kulanz ihm gegenüber und stellte den Versuch dar, primär die Darlehenssumme von der Darlehensnehmerin hereinzubringen.

Es war daher in Stattgebung der Revision dem Klagebegehren Folge zu geben. Zinsen konnten mangels anderer Behauptungen nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % zugesprochen werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.

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