OGH 7Ob127/17b

OGH7Ob127/17b21.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** K*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 71.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2017, GZ 2 R 177/16p‑14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00127.17B.0921.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV 2000) lauten auszugsweise:

„Artikel 3.

1. Leistungsversprechen

Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

1.1 die Erfüllung von Schaden-ersatzverpflichtungen …

...

3. …

Das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß Pkt 1 umfasst somit nicht:

3.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung; ...“

Das Berufungsgericht verneinte eine Leistungspflicht des beklagten Versicherers. In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der klagende Wirtschaftstreuhänder keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Die rechtliche Qualifikation des im Vorprozess (AZ 9 Ob 53/15g) vom Treugeber gegen den dort beklagten Treuhänder und nunmehrigen Kläger erhobenen Zahlungsbegehrens als Schadenersatzanspruch begründet keine Bindungswirkung für die Entscheidung in diesem Verfahren. Für eine Bindungswirkung fehlt es zunächst schon an der Parteienidentität (RIS‑Justiz RS0112083 [T2]). Im Übrigen handelt es sich bei den Begriffen Erfüllung/Erfüllungssurrogat iSd Art 3.3.1 ABHV 2000 um eigenständige versicherungsrechtliche Begriffe, die mit jenen des Nichterfüllungsschadens/Erfüllungsinteresses nicht identisch sind.

Auf das Vertragsverhältnis Treunehmer (Kläger) – Treugeber (Kläger im Vorprozess) sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden. Nach § 1009 ABGB gehört es zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Bei dem – auch hier zu beurteilenden – Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers im Kern um einen Erfüllungsanspruch (RIS‑Justiz RS0019312 [T3]; jüngst 7 Ob 230/14w = HAVE/REAS 2016, 224 [zust Huber] = krit Rubin, NZ 2016/15, 47).

Das Leistungsversprechen der Beklagten umfasst aber nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen. Aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art 3.3.1 ABHV folgt, dass unter die Versicherung weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen (7 Ob 230/14w; vgl RIS‑Justiz RS0081685; RS0081898).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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