OLG Graz 10Bs347/25t

OLG Graz10Bs347/25t14.1.2026

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen Mag. A* B* und C* B* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerden der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Oktober 2025, GZ D*-171, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

BESCHLUSS

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00347.25T.0114.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerdeführer haften jeweils für die durch ihr erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

 

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 2021, GZ D*-108b, rechtskräftig durch das Urteil des Obersten Gerichtshof vom 22. Juni 2022, GZ 13 Os 9/22f-9 (ON 127), wurden – soweit relevant – Mag. A* B* und C* B*, teils als Beitragstäter,mehrererVerbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines solchen Verbrechens nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB Mag. A* B* zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und C* B* zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Zum Inhalt des Schuldspruchs sowie dem weiteren bisherigen Verfahrensgang, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (ON 127) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Drei-Richter-Senat iSd § 31 Abs 6 Z 2 StPO – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 157) – den Antrag der Verurteilten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (ON 158) gemäß § 357 Abs 2 StPO (Punkt I.) und Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 154; Punkt II.) ab und verpflichtete sie nach § 390a Abs 2 StPO zur Haftung für die von ihnen verursachten Kosten (ON 171).

Dagegen wendet sich die gemeinsam ausgeführte Beschwerde der Verurteilten (ON 173), in der zusammengefasst ein Verfahrensfehler in Bezug auf die unterlassene mündliche Verhandlung und im Hinblick auf den abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme eine vorgreifende Beweiswürdigung, eine Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen sowie unter Bezugnahme auf die vorgelegten Privatgutachten (zu ON 154) und den im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Zeugen das Vorliegen von neuen Tatsachen iSd § 353 Z 2 StPO behauptet und entsprechende Beweisanträge wiederholt werden.

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. „Beibringen“ im Sinn der zitierten Gesetzesstelle bedeutet „schlüssiges Vorbringen“ (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 68, 28 Os 5/15t). Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten (RIS-Justiz RS0101229, vgl Kirchbacher, StPO15 § 353 Rz 2: nova producta). Der Begriff des Beweismittels ist im weitesten Sinn aufzufassen und umfasst sowohl (für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende, vgl RIS-Justiz RS0120540, Kirchbacher, StPO15 § 353 Rz 1/1) neue Tatsachen als auch neue Erkenntnisquellen (Kirchbacher, StPO15 § 352 Rz 3). Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens soll nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nur ausnahmsweise statthaft sein, insbesondere wenn das neue Beweismittel objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der ersten Entscheidung bietet (28 Os 5/15t). Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung stellen keine neue Tatsache (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 39) und auch kein neues Beweismittel dar (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 50). Die vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erschütterung der Beweisgrundlagen geeignet sein. Dies erfordert das Vorliegen einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang, der entweder bereits aus den Nova allein oder in Verbindung mit den im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobenen Beweisen abzuleiten ist (vgl Lewisch in WK StPO § 353 Rz 60ff). Bei der Eignungsprüfung ist wie bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vorzugehen (RIS-Justiz RS0101243, RS0099446). Die angebotenen neuen Tatsachen und Beweismitteln sind auf ihre Eignung zur Änderung der Beweislage zu prüfen (RIS-Justiz RS0099446 [T1]). Dabei sind auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist (RIS-Justiz RS0101243 [T3]). Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten (RIS-Justiz RS0098590 [T1]). Die Tauglichkeit, die Beweisgrundlage zu erschüttern, hängt letztlich davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt. Eine Bindung an diesbezügliche Begründungserwägungen im Urteil besteht nicht. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Insoweit entspricht der Prüfungsmaßstab jenem bei der Relevanzprüfung im Rahmen des § 281 Abs 3 StPO (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 65). Eine Beurteilung des Beweiswerts eines (angebotenen) neuen Beweismittels ist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens aber unzulässig (RIS-Justiz RS0101243 [T2]). Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache des über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen (vgl RIS-Justiz RS0098590).

Die Praxis lässt regelmäßig auch die Vorlage von Privatgutachten für die Wiederaufnahme zu; allerdings nicht pauschal „kraft des Status als Privatgutachten“, sondern – nur, aber immerhin – insoweit, als darin das Bestehen eines relevanten Umstandes sachverständig neu begründet ist. Diese Praxis geht auf zwei ältere Judikate (vgl RIS-Justiz RS0098080) zurück: diese sind der Sache nach immer noch maßgeblich (vgl 12 Os 43/01). Da Privatgutachter keine Sachverständigen iSd StPO sind, gilt für ihre Schlussfolgerungen nichts anderes als für jene von Zeugen, deren Aussagen nur hinsichtlich des Berichts über sinnliche Wahrnehmungen erörterungsbedürftig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T19], RS0097292 [T21]). Aus diesem Grund ist im Wiederaufnahmeverfahren allein der Befund des Privatsachverständigen beachtlich, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 435, 351; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 58). Das Ziehen von Schlüssen ist gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten (vgl RIS-JustizRS0097292 [T17, T18 und T21], RS0118421; OLG Wien, 31 Bs 248/24h). Privatgutachten, die auf aktenwidriger Grundlage beruhen oder – wie hier teilweise (siehe zu ON 154 = Beilage ./4, Seite 192 „Analyse der Beweiswürdigung“; Seite 233 [„Aus gutachterlicher Sicht liegt eindeutig ein Fehlurteil vor“]) – schlicht die Beweiswürdigung des Erstgerichts angreifen, bilden keinen Wiederaufnahmegrund (vgl zu dem Vorausgeführten jüngst OLG Wien, 20 Bs 173/25z mwN). Dies resultiert aus dem Umstand, dass das erkennende Gericht nicht dazu verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern (RIS-Justiz RS0098717), sodass eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (und schon gar nicht durch einen Sachverständigen) im Wiederaufnahmeverfahren oftmals gar nicht möglich wäre. Wenn sich ein Privatgutachten weiters in seinem Befund lediglich auf bereits vorliegende Ergebnisse des Strafverfahrens stützt und daraus nur andere Schlüsse gezogen werden, kann schon gedanklich kein neues Beweismittel vorliegen (OLG Wien, 31 Bs 248/24h; 20 Bs 196/24f; OLG Linz, 7 Bs 184/23t). Andernfalls würde ein – in der Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Begutachtungsaspekte unbeachtliches – Privatgutachten nach Verfahrensabschluss (stets) zur Wiederaufnahme berechtigen (OLG Wien, 31 Bs 292/24d).

Da in dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahmeantrag nicht streng zwischen Befund und Gutachten unterschieden und wiederholt versucht wird eigene Schlüsse der Privatsachverständigen unter den Mantel des (grundsätzlich relevanten [siehe oben]) eingeholten „eigenen“ Befunds zu kleiden (siehe etwa „neu befundete Diagnosen“, „Diagnose eines instabilen Realitätsbezug“), ist eingangs klarzustellen, dass unter einem Befund eines Sachverständigen die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen zu verstehen ist (15 Os 57/96), während unter dem Gutachten die aus den im Befund festgestellten Tatsachen (rechtlich relevante) Schlussfolgerungen zu verstehen sind (Hinterhofer in WK StPO § 127 Rz 15, 19).

Betrachtet man in concreto die eingeholten Privatgutachten, so ist dem Erstgericht im Wesentlichen zuzustimmen, dass sich daraus eine vom im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abweichende Sachverhalts- bzw. Befundgrundlage nicht entnehmen lässt. So bezieht sich der Befund der Privatgutachten der Mag.a E* überwiegend (siehe jedoch Seite 22 der Beilage ./2 der ON 154) auf die gegenständliche Aktenlage (siehe Seite 3ff der jeweiligen Gutachten [zu ON 154 = Beilage 1. und 2. der ON 154]) und die – im Gegensatz zur Privatsachverständigen selbst durchgeführten (siehe dazu auch OLG Wien, 17 Bs 183/22v; zum Wesen des Privatgutachtens und der mangelende gerichtlichen Kontrolle siehe auch RIS-Justiz RS0097292, RS0097405) – Begutachtung durch die in Kritik gezogene gerichtliche Sachverständige DDr.in G* im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz. Der in dem „Befund“ als Neuerung zu betrachtende Dekurs des Krankenhauses H* vom 21. September 2022 (Seite 4 des Gutachtens betreffend I*) vermag unter dem Aspekt der Eignungsprüfung eine maßgebliche Änderung der Befundgrundlage nicht zu erbringen.

Das Privatgutachten des Prof. Dr. J* (zu ON 154 = Beilage 3. der ON 154) enthält – soweit überblickbar – überhaupt keinen eigenständigen Befund, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beantwortung der an ihn gestellten abstrakten Fragen überwiegend losgelöst vom konkreten Fall (siehe Seite 4ff des Gutachtens).

Der Befund des forensisch-psychiatrischen Privatgutachtens des Prof. Dr. K* (zu ON 154 = Beilage 4. der ON 154) basiert überwiegend auf der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (siehe zur Auflistung etwa Seite 9 des Gutachtens). Eine eigenständige Exploration der Tatopfer (die dazu auch nicht verpflichtet sind RIS-Justiz RS0097541) wurde nicht durchgeführt (siehe dazu allerdings 12 Os 43/01; weiters OLG Wien, 31 Bs 104/25h; 22 Bs 257/18g). Zudem wurden in den Befund Teile der Aktenstücke aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien, AZ L*, gegen M* (siehe etwa Seite 11 und Seite 155 des Gutachtens) - deren Richtigkeit und Vollständigkeit hier allerdings nicht überprüft werden kann -, die bereits vorerwähnten Privatgutachten, das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Spital an der Drau, AZ **, sowie mehrere unmaßgebliche Quellen (siehe etwa Seite 142 zu ** [„Die Art, wie I* sich hier selbst und ihren vermeintlichen Missbrauch präsentiert, ist für tatsächliche Opfer untypisch“]) miteinbezogen.

Unter Berücksichtigung der obenstehenden Prämissen stellen die vorliegenden Befunde kein neues Beweismittel iSd § 352 Z 2 StPO dar, weil sie im Ergebnis überwiegend auf der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz beruhen (vgl dazu [auch in Bezug auf eine Borderlinestörung] OLG Innsbruck, 7 Bs 230/18h) und ansonsten ihre Eignung zur Wiederaufnahme zu verneinen ist. Bricht man es auf den Kern der Argumentation der Wiederaufnahmewerber, nämlich die unbestritten vorliegenden psychischen Erkrankungen (Borderlinestörung [mit deren Bestand aber noch nichts über die Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit gesagt ist {OLG Linz, 8 Bs 127/20p} bzw. emotional-instabile Persönlichkeitsstörung]) der Tatopfer, herunter, so waren diese und das Aussageverhalten der Tatopfer in Bezug auf den urteilsgegenständlichen Sachverhalt schon dem erkennenden Schöffensenat bekannt (siehe in diesem Zusammenhang auch bereits die auf der gleichen Prämisse wie der gegenständliche Antrag beruhende Gegenäußerung zur Anklageschrift in ON 85,49). Dies wird auch vom Antrag auf Wiederaufnahme so angenommen („Ein aussagepsychologisches Gutachten wurde im gesamten Verfahren trotz dieser objektivierten Erkrankung und entgegen der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht thematisiert. Aufgrund der zahlreichen Hinweise im Verfahren, dass die individuelle psychische Erkrankung der Zwillingsschwestern in erheblicher Weise zu Falschaussagen disponieren, wären aussagepsychologische Gutachten eindeutig indiziert gewesen.“ [ON 154, 21]). Mit der Vorlage der Privatgutachten (zu deren Beweiswert – im Sinne der erstgerichtlichen Ausführungen generell – siehe etwa OLG Innsbruck, 11 Bs 377/16b), die weitgehend (siehe dazu gleich) auf einer unveränderten Sachverhaltsgrundlage wie im Zeitpunkt erster Instanz beruhen und deren Schluss im Wiederaufnahmeverfahren unbeachtlich ist (siehe etwa OLG Wien, 31 Bs 248/24h mwN), wird im Ergebnis versucht die vom Schöffensenat – nach persönlichem Eindruck (12 Os 45/72) – angenommene Aussagetüchtigkeit (dazu RIS-Justiz RS0097364; zum Begriff [Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit] jüngst 14 Os 27/25i; zur Borderlinestörung explizit 15 Os 136/12g, 11 Os 34/23v, OLG Linz, 8 Bs 127/20p) in Frage zu stellen und darauf aufbauend die – selbst im Falle eines eingeholten Gutachtens – alleine dem erkennenden Gericht obliegende Beweiswürdigung (siehe RIS-Justiz RS0098297) zur Glaubhaftigkeit (dazu 14 Os 24/20s; siehe weiters die losgelöst vom konkreten Fall vorgelegten Aufsätze in ON 170) der abgelegten Aussagen zu konterkarieren. Unabhängig davon, dass solche persönlichkeitsbedingte Zweifel ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in § 11 StGB erfassten Geistesstörung nahekommen müssen (RIS-Justiz RS0107370, RS0097733 [T7], siehe jedoch das Gutachten der DDr. G*: „bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Der Gedankenductus weist wieder formale noch inhaltliche Auffälligkeiten auf.“ [ON 65,97; ON 66,113]) waren beinahe sämtliche (relevanten) Umstände, die den nunmehr vorgelegten Privatgutachten und den gestellten Anträgen auf Einholung von weiteren Gutachten zugrunde liegen, bereits im Erstverfahren bekannt (siehe auch Seite 235 des Privatgutachtens des Prof. Dr. K*) und können somit im Sinne der obigen Ausführungen auch nicht Anlass für ein Wiederaufnahmeverfahren sein, sodass ihnen zu Recht die Eignung (siehe auch 12 Os 43/01) hiezu versagt wurde. Die Wiederaufnahme ist nämlich kein Instrument zur Korrektur von Rechts- und Verfahrensfehlern oder zur Sanierung von unterlassenen Prozesshandlungen (hier etwa: Antragstellung nach § 238 StPO in Bezug auf ein aussagepsychologisches Gutachten [siehe allerdings die ON 56]); selbst dann, wenn das Urteil mit verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehlern behaftet oder die Beweiswürdigung verfehlt gewesen wäre, wäre dies kein Grund für eine Wiederaufnahme (Lewisch in WK-StPO vor §§ 352-363 Rz 63; § 353 Rz 16 f; OLG Innsbruck, 7 Bs 259/15v; OLG Wien, 19 Bs 3/23i). Im Übrigen legt der Antrag auch nicht dar, dass die Tatopfer einer Begutachtung in einem fortgesetzten Verfahren zustimmen würden (RIS-Justiz RS0118956), sodass sich das Erstgericht nicht mit diesem Antrag befassen musste, zumal dies angesichts der Äußerung ihres Vertreters (ON 163) auch nicht indiziert war (siehe überdies ON 169,43).

Das in dem Antrag auf Wiederaufnahme und den vorliegenden Privatgutachten breit thematisierte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien, AZ L*, gegen M* und der dort geäußerte Verdacht einer Falschaussage war im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz bereits bekannt (ON 108c,11; Beilage ./6); ihm maß das Erstgericht in diesem Verfahren keine Bedeutung bei (US 31). Die nach Urteilsfällung vorgenommene Verfahrenseinstellung vermag als Rechtsakt (Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 43) weder ein „novum“ iSd § 353 Z 2 StPO darzustellen, noch ist dies unter dem Aspekt der Eignungsprüfung geeignet, eine Wiederaufnahme (auch nicht in Zusammenschau mit den „Befunden“ der Privatgutachten) zu begründen. Gleich wie eine Anklage keinen Schuldbeweis begründet, vermag eine Verfahrenseinstellung kein Indiz für eine habituelle Falschbezichtigungstendenz (siehe dazu RIS-Justiz RS0120109) darzustellen. In beiden Fällen bringt die Anklagebehörde nur ihre Prognoseentscheidung (Birklbauer in WK StPO § 210 Rz 5; Nordmeyer in WK StPO § 190 Rz 14) zum Ausdruck. Allerdings stellen ihre dortigen Angaben ein „novum“ dar, waren diese – soweit überblickbar – dem Erstgericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht bekannt. Eine Falschbelastungstendenz der Opfer aus ihren dortigen Angaben kann, in Bezug auf die schulderhebliche Glaubwürdigkeit (RIS-Justiz RS0120634, RS0106588, RS0102832, RS0099769 [T2], RS0028345) daraus – auch weil soweit überblickbar gegen I*, die nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen (US 29) bloß an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leidet (zur bereits damals bekannten Affekt- und Gefühlslage siehe Seite 57 des Gutachtens der DDr.in G*), gar kein Ermittlungsverfahren wegen §§ 288, 297 StGB eingeleitet wurde (siehe in diesem Zusammenhang auch zu dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, AZ **, Seite 22 der Beilage ./2 [zur Berücksichtigung im Urteil siehe Seite 16]) und kein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt – nicht deduziert und es können somit keine Schlüsse auf hier entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) gezogen werden. Aus den – teilweise aktenmäßig nicht belegten – Ausführungen in dem Privatgutachten Prof. Dr. K* (Seite 166) ist zu schließen, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Verfahren gegen I* wegen „§§ 288, 297 StGB“ erwog, ein solches aber nicht einleitete, weil sie letztlich von einer non liquet Situation („Aussage gegen Aussage“) ausging (Seite 168). Mag zwar das Aussageverhalten im dortigen Verfahren nach dessen auszugsweisen Darstellung aus objektiver Sicht inkonstistent gewesen sein, so lässt sich daraus mangels amtswegiger (§ 2 StPO) Verfolgung der angeführten Delikte (siehe auch Seite 186) in Zusammenschau mit den vorliegenden Aussageinhalten nicht auf eine – bewusste und gezielte – Falschbezichtigung im dortigen Verfahren und damit einhergehend auf evidente Falschbezichtigungstendenzen im Anlassverfahren schließen. Nicht zuletzt erklärte die Zeugin ihr dortiges Aussageverhalten in einer heimlich aufgenommenen Videopassage – aufgrund ihrer im Anlassverfahren wegen der Taten der Wiederaufnahmewerber festgestellten Traumatisierung (siehe auch ON 91a,24, weiters S 161 [„...als Kind von ihrem Vater missbraucht wurde und sich deshalb nach jeder Männerbekanntschaft als Opfer fühlt“]) nicht unplausibel – als Ausfluss der gegenständlich zu beurteilenden Taten (siehe etwa Seite 165, siehe auch Seite 161), also Geschehnissen, die gerade nicht auf einer endogenen Symptomatik beruhen, wobei sie (subjektiv) den – soweit nach den selektiv herangezogenen Unterlagen beurteilbar – zweifelsfrei stattgefundenen Geschlechtsverkehr als „zu fest“ empfand (Seite 165). Ausdrücklich festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass hier keine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der I*, noch dazu anhand von unvollständigen und damit allenfalls einseitig ausgewählten Aktenbestandteilen, durchgeführt wird, steht dies doch nur dem erkennenden Gericht zu. Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere, dass keine Hinweise erhoben werden konnten, die abgesehen von der Tat ansonsten schwerwiegende Einflüsse (zu dessen Einschätzung als Risikofaktor siehe auch Beilage ./3, Seite 31) auf die Psyche der Tatopfer gehabt hätten (ON 91a, 26 und 58) und der gegenständliche Schuldspruch bei verschränkter Betrachtung auch auf den Angaben des weiteren Tatopfers N* B* und manigfaltiger Kontrollbeweise basiert, sind die auf den vorgenannten Verfahrensergebnissen aufbauenden Ausführungen nicht geeignet, die Wiederaufnahme zu begründen. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass solcherart schon gar nicht eine Falschaussage der I* iSd § 352 Z 1 StPO dargetan ist.

Gleichsam verhält es sich mit den vermeintlichen „Wahrnehmungen“ des AI O* – noch dazu teilweise aus einem anderen Strafverfahren – über den „instabilen Realitätsbezug“ der I*. Auch dieser Behauptung muss die Eignung die Wiederaufnahme zu begründen versagt werden. Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540). Wahrnehmungen über einen „instabilen Realitätsbezug“ sind jedoch keine objektiven Wahrnehmungen, weil innere mentale Zustände nicht sinnlich gegeben sind. Was wahrgenommen wird, ist ein Verhalten einer Person, die Zuschreibung eines „instabilen Realitätsbezugs“ ist wiederum eine interpretative Schlussfolgerung aus diesem Verhalten.

Zwar ist den Wiederaufnahmewerbern zuzustimmen, dass es sich bei den Aussagen von Mag.a P* und Q* um ein „novum“ iSd § 353 Z 2 StPO handelt, weil es dem Gericht erst später bekannt wurde (RIS-Justiz RS 0101229). Über den „instabilen Realitätsbezug“ können die genannten Zeuginnen aber entsprechend der obigen Ausführungen keine Angaben machen. Da es sich bei diesen auch um keine Tatzeugen handelt, wurde vom Erstgericht im Ergebnis richtig eine Eignungsprüfung durchgeführt. Der Antrag zielte darauf ab, die Glaubhaftigkeit belastender Aussagen der Genannten als Zeugen zu erschüttern und war solcherart grundsätzlich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345). Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache (dazu RIS-Justiz RS0106577) die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [insbesondere T3]; vgl auch RS0107040 [T13]), was im Gegenstand nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden Beweismittel ist dem Erstgericht daher kein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Ein Wiederaufnahmegrund kann weiters vorliegen, wenn eine sachverständige Beurteilung im Licht eines anderen relevanten Fachgebietes vorgenommen wird oder – im Rahmen desselben Fachgebiets – neue Erkenntnismethoden zum Einsatz kommen; darüber hinaus kann ein Privatgutachten zur Wiederaufnahme berechtigen, wenn es Inkonsistenzen oder eine mangelnde Schlüssigkeit des Erstgutachtens aufzeigt (Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 59). Anlass für eine Wiederaufnahme könnte ein solches Privatgutachten nach dem eingangs Gesagten deshalb nur dann bieten, wenn es eine Mangelhaftigkeit eines der Erstgutachten im Sinne des § 127 Abs 3 StPO aufzeigte. Von einer solchen Mangelhaftigkeit wäre auszugehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich, unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS‑Justiz RS0127942), nicht jedoch, wenn bloß neben den vom Sachverständigen logisch korrekt gezogenen Schlussfolgerungen auch noch andere Schlüsse im Bereich des Möglichen liegen (11 Os 26/16g; 14 Os 30/14i; Hinterhofer in WK StPO § 127 Rz 42).

Da auch hier im Antrag auf Wiederaufnahme die maßgeblichen Tatsachengrundlagen zu Gunsten der Wiederaufnahmewerber „vermischt“ werden, ist an dieser Stelle nochmals die bereits vom Erstgericht (BS 5) zutreffend dargestellte Ausgangslage hervorzuheben, dass die in Kritik gezogene gerichtliche Sachverständige DDr.in G* im Erkenntnisverfahren nicht zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens bestellt (ON 47) wurde (siehe explizit die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in ON 65,99; zum Auftrag generell siehe Hinterhofer/Tipold in WK StPO § 125 Rz 13), sondern zur Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens über die Tatfolgen und die Kausalität zur (damals hypothetischen) Straftat. Das als novum vorgelegte Privatgutachten der Mag.a E* MA aus dem Fachgebiet der forensischen Psychologie zur Aussagegenese lässt damit keine themengleiche und relevante Methodenkritik an dem Gutachten der DDr.in G* zu einer vergleichbaren Fragestellung erkennen, weshalb dieses nicht geeignet war eine Unschlüssigkeit des in erster Instanz eingeholten Gutachtens zu begründen (vgl auch OLG Linz, 8 Bs 201/10f). Im Übrigen wurde (zu den gestellten Diagnosen siehe Seite 55ff des Gutachtens der DDr. G*; weiters US 29) der Subtyp der Borderline-Störung – soweit überblickbar – lediglich bei N* B* diagnostiziert (siehe auch ON 169,61), sodass die Sachverständige mit diesem Postulat (siehe etwa zu ON 154 Beilage ./2, Seite 56) urteilsfremde Prämissen aufstellt. Mit der auf dem Privatgutachten des Prof. Dr. K* und dem Privatgutachten des Prof. J* aufbauenden Schelte stellen die Wiederaufnahmewerber (siehe etwa ON 154,29; ON 169,15) den bereits einer höchstgerichtlichen Überprüfung (13 Os 9/22f-9) standgehaltenen Umstand wieder in den Mittelpunkt, wonach laut der gerichtlichen Sachverständigen (vgl etwa ON 91a,25) für die Entstehung einer Persönlichkeitsstörung nie endogene Gründe maßgeblich seien, sondern sich – soweit relevant – in jedem Fall pathogen wirkende Sozialisationsbedingungen hinzugesellen müssten. Diese selektive Pointierung, die eine von der Sachverständigen in den Raum gestellte „conditio sine qua non“ vermuten lässt, übergeht aber deren – bei verständiger Leseart (siehe dazu die ON 171,9) – getätigten weiteren Ausführungen (ON 108c,3ff), wonach genetische Voraussetzungen gewisse Charaktereigenschaften zwar prädisponieren. Wie sich aus diesen eine Persönlichkeit und auch, ob sich eine Störung derselben entwickle, hänge allerdings von exogenen Faktoren, vorrangig von den Sozialisationsbedingungen, ab. Durch diese Wendung wird bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um eine offene Möglichkeit bzw. eine zu prüfende Hypothese handelt und der Eintritt einer Störung trotz exogenen Faktoren keine zwingende Folge sein muss. Es wird somit weder eine Ausschließlichkeit noch eine Endgültigkeit behauptet (siehe so auch ON 167,3). Im Übrigen übergeht die Beschwerde die weiteren – zu ihren Gunsten ausfallenden – Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, wonach es nicht möglich sei, aus einer vorliegenden Persönlichkeitsstörung deren Ursache zu erschließen, insbesondere auch nicht den Rückschluss auf sexuellen Missbrauch zu ziehen (siehe dazu auch die ON 169,65), wenngleich ein solcher eine häufige Ursache sei (ON 108c,4). Dass sich aber aus einem sexuellen Missbrauch eine tatkausale Persönlichkeitsstörung ergeben kann (aber nicht zwingend muss) – was fallgegenständlich unter Annahme der hypothetischen Bedingung der Tatbegehung (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0090524), auch aus dem Fehlen von anderen Traumatisierungen geschlussfolgert wurde – kann wohl nicht ernsthaft abgestritten werden (siehe in diesem Zusammenhang auch das selbst vorgelegte Gutachten des Univ. Doz. Dr. R* in ON 169,73 sowie Beilage ./3, Seite 31), wobei für die strafrechtliche Zurechnung schon bloße Mitkausalität eines vorgeworfenen Verhaltens für eingetretene Verletzungsfolgen ausreicht (RIS‑Justiz RS0091997, RS0089343). Eine wissenschaftlich fundierte Aussage dazu, warum das Schöffengericht die Kausalität der Tatfolgen aus medizinischer Sicht nicht annehmen hätte können, findet sich nicht, weshalb die Ablehnung der Beweismittels nach den obigen Maßstäben vertretbar war (vgl etwa RIS-Justiz RS0118444; OLG Graz, 10 Bs 27/16w). Im Ergebnis wird in dem Privatgutachten des Prof. Dr. K* unter Verweis auf (vermeintlich) verfehlte Methoden der gerichtlichen Sachverständigen (dazu OLG Wien, 23 Bs 193/17a) lediglich ein anderer möglicher Schluss gezogen (11 Os 26/16g; 14 Os 30/14i), eine Mangelhaftigkeit des Gerichtsgutachtens im Sinn des § 127 Abs 3 StPO in Bezug auf die Beurteilung der vom Gutachtensauftrag umfassten Frage des Eintritts einer schweren Körperverletzung – wie bereits im Erkenntnisverfahren – aber nicht aufgezeigt. Da ein Befund iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO auch nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem (hier überhaupt nicht getätigten) eigenständig erhobenen (neuen) Befund (etwa eines Privatgutachtens) in Frage gestellt werden kann (11 Os 26/16g, zum Wiederaufnahmeverfahren: OLG Innsbruck, 11 Bs 377/16b), war dem Privatgutachten daher die Eignung das gerichtliche Sachverständigengutachten in Frage zu stellen zu versagen. Dass die Tatrichter auf Basis der abschließenden Ausführungen der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen die beschriebene Wirkung zwischen den inkriminierten Tathandlungen samt festgestellter zusätzlicher Faktoren und der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung der Tatopfer aus medizinischer Sicht stimmig und plausibel sowie den für die Zurechnung schwerer Tatfolgen erforderlichen Kausal- und Adäquanzzusammenhang als erwiesen erachteten, ist wiederum für sich genommen (als Akt der Beweiswürdigung) einer Überprüfung im Wiederaufnahmeverfahren nicht zugänglich (OLG Linz, 7 Bs 108/20m). Zusammengefasst verändern die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Aspekte weder für sich noch in einer Gesamtschau die Beweisgrundlage derart, dass die Beweiswürdigung des Schöffengerichts – insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Tatopfer und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – nunmehr mit Blick auf die nova bedenklich erschiene und Anlass zu einer Wiederaufnahme gäbe.

Über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Gericht gemäß § 357 Abs 2 dritter Satz StPO grundsätzlich – als Aktenverfahren (OLG Innsbruck, 7 Bs 160/21v) – nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsache, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden (Lewisch in WK StPO § 357 Rz 23f). Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen (vgl Lewisch in WK‑StPO § 357 Rz 23). Diese Voraussetzungen waren vorliegendenfalls aber nicht gegeben, weil sowohl der gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Privatsachverständigengutachten geboten wurde (ON 167), als auch den Wiederaufnahmewerbern zu ihrer Äußerung (ON 169) und sich die Beantwortung der im Antrag des Wiederaufnahmewerbers aufgeworfenen Sachfragen bereits in dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen bzw Stellungnahmen der Privatgutachter wiederfinden, sodass es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Ein Akt vorgreifender Beweiswürdigung kann darin nicht ersehen werden (OLG Wien, 20 Bs 68/20a). Angesichts des Umstands, dass die gegenständliche als (vermeintlich) unschlüssig beurteilte Fragestellung bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens war (siehe auch ON 99, in diesem Zusammenhang auch OLG Linz, 9 Bs 306/21w), dort einer höchstgerichtlichen Überprüfung standhielt und an der gutachterlichen Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen (ON 167) für das Beschwerdegericht insoweit keine Bedenken bestehen (siehe dazu auch oben) liegt eine in einer mündlichen Verhandlung zu erörternde Unschlüssigkeit der gutachterlichen Stellungnahme nicht vor. Im Übrigen wird von der Rechtsprechung (OLG Graz, 10 Bs 47/18i) die Entscheidung über die (Nicht)Anberaumung einer Verhandlung als bloß eine den Fortgang des Verfahrens betreffende Angelegenheit beurteilt, weshalb sie gemäß § 35 Abs 2 StPO eine prozessleitende Verfügung darstellt, die unbeschadet ihrer allenfalls abweichenden Bezeichnung und anderslautender Rechtsmittelbelehrung nicht selbständig anfechtbar ist (Markel in WK StPO § 35 Rz 4). Zur beantragten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme durch das Oberlandesgericht sei hinzugefügt, dass der Verweis des § 357 Abs 2 StPO auf § 31 Abs 6 Z 2 StPO von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Linz, 9 Bs 306/21w) so verstanden wird, dass ausschließlich das Landesgericht, nicht aber das Oberlandesgericht, zur genannten Beweisaufnahme berufen ist.

Angesichts des Gegenstands einer Zeugenaussage (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540, RS0097573) erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, warum der in einem zivilrechtlichen Verfahren als reiner „Aktengutachter“ einschreitende Univ.Doz. Dr. R* als sachverständiger Zeuge zum Umstand, dass ein Aktengutachten vom gegenständlichen Privatgutachter seriös erstellt werden könne, einzuvernehmen gewesen wäre. Die vom genannten Sachverständigen getätigten Prämissen werden im Übrigen verkürzt (siehe ON 169,73 [„...unweigerlich zu dem Schluss kommen, dass die genannte Anpassungsstörung im Jahr 2012 in einem kausalen Zusammenhang mit der Leidensbildung, ausgelöst durch die kriminellen Handlungen, steht“]) dargestellt.

Zusammengefasst erweist sich die erstgerichtliche Abweisung der Wiederaufnahmeanträge aus den dargestellten Gründen als rechtsrichtig, wobei das Beschwerdegericht die behauptete vorgreifende Beweiswürdigung nicht zu erkennen vermag, setzte es doch lediglich die bislang vorliegenden Beweisergebnisse in Relation zu den „noven“ iSd § 353 Z 2 StPO im Rahmen einer ihm zustehenden Eignungsprüfung, die wiederum ein Mindestmaß an Beweiswürdigung voraussetzt.

Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 353 Z 1 StPO wurde weder behauptet (zur Begrenzung des Verfahrens durch den Antrag siehe OLG Wien, 31 Bs 104/25h) noch entsprechend dargetan (siehe dazu OLG Graz, 1 Bs 106/25k).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 390a Abs 2 StPO Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (vgl Lendl in WK-StPO § 390a Rz 17).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte