Rechtssatz
Das Gericht muss nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen. Es genügt, wenn das Urteil in gedrängter Form, aber nicht oberflächlich, unter anderem auch begründet, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Annahme gelangte (SSt 27/63, 39/41 uva).
14 Os 151/07y | OGH | 18.12.2007 |
Auch; Beisatz: Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. (T1); Beisatz: Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T2) |
11 Os 76/11b | OGH | 30.06.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0090OS00019_8100000_003
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