Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rayko M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Demnach hat er am 13. Mai 2007 in Wien
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei gesondert verfolgten unbekannten Tätern den David K***** dadurch, dass er diesen mit Fäusten niederschlug und ihm, als er bereits auf dem Boden lag, Fußtritte versetzte und dessen Geldbörse mit 50 Euro Bargeld an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. David K***** durch eine nicht mehr feststellbare Äußerung, wobei er zur Unterstützung einen Kugelschreiber in der rechten Faust hielt, sodass der Eindruck entstand, er halte ein Messer in der Hand, gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die dagegen auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a (inhaltlich: teils 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Indem der Nichtigkeitswerber aus dem vermeintlichen Aspekt unvollständiger und unzureichender Begründung - unter Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate und der dazu angestellten Urteilserwägungen - bloß selektiv einzelne Verfahrensergebnisse bzw Beweisfragmente (insbesondere Details aus seiner Einlassung vor der Polizei [S 37 ff] und aus den Angaben des [in der Hauptverhandlung nicht vernommenen] Zeugen Donald H*****) hervorkehrt, eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen anstellt und auf dieser Basis im Ergebnis seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, vermag er weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a).
Die behauptete Unvollständigkeit, das Erstgericht sei weder auf die (insoweit) übereinstimmenden Angabendes Angeklagten und des Zeugen H*****, wonach Rayko M***** (und nicht der Zeuge K*****) bei der Polizeistation anklopfte, noch auf jenes Detail aus der Aussage des Zeugen H*****, wonach ihn K***** zum Weiterfahren aufforderte, eingegangen, liegt nicht vor. Denn der Schöffensenat hat sich gar wohl auch mit diesen Details befasst (US 6 [unten] und US 7 [unten] f) und insoweit letztlich ausgesprochen, dass dieser Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen K***** und H***** „nicht aufzulösen" war. Dennoch legt das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei dar, warum es mit Blick auf die sonstigen Verfahrensergebnisse die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle nicht mehr erinnern konnte bzw wollte, verwarf.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter und vierter Fall) sind auch die Konstatierungen zum Schuldspruch II. mit Bezugnahme auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen K***** zureichend begründet. Dabei war das erkennende Gericht weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch musste es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es genügt daher vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.
Bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt darlegt, inwieweit die relevierten Angaben des Zeugen H***** und der „wachhabenden Polizisten" geeignet sein könnten, ihn zu entlasten bzw die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K***** in Frage zu stellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit ihrer Behauptung, zu Faktum II. liege eine gefährliche Drohung nicht vor und sei auch nicht festgestellt worden, einerseits eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Andererseits orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 5 f), demzufolge die Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper fallbezogen dadurch erfolgte, dass der Angeklagte etwas zum Zeugen K***** sagte - der genaue Wortlaut war dem Ausspruch des Erstgerichts zufolge nicht feststellbar -, wobei er zur Unterstützung seiner Worte einen silbrigen Kugelschreiber in der rechten Faust hielt, sodass der Eindruck entstand, er habe ein Messer in der Hand.
Die weitere, auf eine Tatbeurteilung als minderschweren Raub gerichtete Rüge (der Sache nach Z 10) orientiert sich gleichfalls nicht am gesamten Urteilssachverhalt, indem sie unter Hinweis auf die Urteilskonstatierungen, wonach alle drei Täter auf das Opfer von hinten einschlugen, wodurch es zu Boden stürzte, dann aber den Angreifern sofort nachlief, und mit Blick auf den Beutewert von 50 Euro ignoriert, dass K***** durch die Tätlichkeiten multiple Verletzungen, nämlich Abschürfungen bzw Schwellungen am linken Augenwinkel, an der Ober- und Unterlippe, am linken Knie und am linken Unterschenkel erlitt (US 5). Warum es sich hiebei um unbedeutende Folgen eines von drei Tätern durch Einschlagen von hinten gegen einen Unbekannten in den frühen Morgenstunden verübten Raubüberfalls handeln solle, legt die Beschwerde nicht dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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