Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Bernhard L***** und Dr. Johann Sch***** von der wider sie erhobenen (und modifizierten; S 5, 352 f/X) Anklage, es haben in Klagenfurt
I. Dr. Bernhard L***** als Gesellschafter und zumindest mündlich zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der P***** GmbH Bevollmächtigter sowie Dr. Johann Sch***** als deren Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken (in eventu Dr. Johann Sch***** als unmittelbaren Täter und Dr. Bernhard L***** als Beitragstäter nach § 12 dritte Alternative StGB) die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnisse über fremdes Vermögen (nämlich der Gesellschaft) zu verfügen und einen anderen (und zwar die Gesellschaft) zu verpflichten, wissentlich missbraucht und der P***** GmbH dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass sie der S***** Gesellschaft ***** mbH
1. für das gesamte Jahr 1998 eine monatliche Gerätemiete von 10.750 S für zirka zehn tatsächlich nicht mehr existierende Geräte oder zumindest nicht im Eigentum oder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungsbefugnis der S***** Gesellschaft ***** mbH stehende Plasmapheresegeräte der Firma I***** AG, die der P***** GmbH auf Grund des ab 1. Jänner 1998 in Geltung stehenden Liefervertrages zwischen der P***** GmbH und der I***** AG unentgeltlich zur Verfügung standen, zahlten oder zahlen ließen;
2. im Mai 1998 einen Betrag von 1,347.040,80 S als Kaufpreis für das am 25. März 1997 zum 31. März 1998 aufgekündigte Lieferkontingent der S***** Gesellschaft ***** mbH laut Vereinbarung vom 16. Juli 1993 mit der I***** AG zahlten oder zahlen ließen, obwohl diese Kontingente der P***** GmbH auf Grund des ab 1. Jänner 1998 in Geltung stehenden Liefervertrages zwischen der P***** GmbH und der I***** AG unentgeltlich zur Verfügung standen;
3. am 17. März 1999 einen Betrag von 1,997.238 S als Kaufpreis für das am 25. März 1997 zum 31. März 1998 aufgekündigte Lieferkontingent der S***** Gesellschaft ***** mbH laut Vereinbarung vom 16. Juli 1993 mit der I***** AG zahlten oder zahlen ließen, obwohl diese Kontingente der P***** GmbH auf Grund des ab 1. Jänner 1998 in Geltung stehenden Liefervertrages zwischen der P***** GmbH und der I***** AG unentgeltlich zur Verfügung standen;
II. Dr. Bernhard L***** als Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der S***** Gesellschaft ***** mbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, sowie Dr. Johann Sch***** als deren Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter zu einem bisher nicht exakt festgestellten Zeitpunkt zwischen Anfang 1999 und dem 24. Februar 2000
a. Bestandteile des Gesellschaftsvermögens in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Forderungen der S***** Gesellschaft ***** mbH im Betrag von mindestens 1,204.000 S, dadurch „rechtlich beiseite geschafft", dass sie für die oder eines der unter I. angeführten Scheingeschäfte („Kontingentverkäufe" und „Gerätemieten") einen Provisionsanspruch von je (personenbezogen) 602.000 S vorschützten, diese Beträge als Verbindlichkeit der Gesellschaft anerkannten und gegen ihre auf dem „Verrechnungskonto Gesellschafter Prim. Dr. Bernhard L*****" sowie „Verrechnungskonto Gesellschafter Dr. Johann Sch*****" ausgewiesenen Verbindlichkeiten aufrechneten, und dadurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger oder wenigstens eines von ihnen zumindest um die oben angeführten Beträge schmälerten;
b. darüber hinausgehendes Vermögen der S***** Gesellschaft ***** mbH in einem 50.000 Euro ebenfalls übersteigenden Betrag dadurch „rechtlich und tatsächlich beiseite geschafft", dass sie zeitnah zur Stellung des Konkursantrages nachträgliche Gewinnausschüttungen vornahmen, bei deren Errechnung die vorhersehbaren Schäden insbesondere die bereits geltend gemachten Ansprüche von Hepatitis C Opfern samt Nebenkosten nicht berücksichtigt worden waren und dadurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger oder wenigstens eines von ihnen zumindest um den oben angeführten Betrag schmälerten;
III. Dr. Johann Sch***** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S***** Gesellschaft ***** mbH und der P***** GmbH die Verhältnisse dieser Gesellschaften und erhebliche Umstände, die einzelne Geschäftsfälle betragen, in den Jahresabschlüssen der S***** Gesellschaft ***** mbH für 1997 und 1998 sowie in den Jahresabschlüssen der P***** GmbH für 1998 und 1999 unrichtig wiedergegeben, indem er die unter I. 1., 2. und 3. angeführten Scheingeschäfte erfolgswirksam verbuchen ließ,
und es hätten hiedurch Dr. Bernhard L***** und Dr. Johann Sch***** zu
I. 1. bis 3. jeweils das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB in eventu jeweils das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, in eventu zu I. 1. bis 3. sowie zu II. jeweils das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB, und Dr. Johann Sch***** zu III. das Vergehen nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Freisprüche gerichtete, nominell unter den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ausgeführte (der Argumentation in der Gegenausführung zuwider fristgerechte; vgl SSt 47/50) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist nicht berechtigt.
Die erfolgreiche Geltendmachung eines Begründungsmangels (Z 5) setzt ein Vorbringen voraus, welches sich auf entscheidende - also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände bezieht. Dabei müssen die Beweismittel in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden (§ 258 Abs 2 StPO), weshalb Einwände, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein erfolglos bleiben müssen.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist die Urteilsbegründung, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt, den Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig hält. Kein solcher Begründungsmangel liegt vor, wenn das erkennende Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Denn nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt es, im Urteil die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form zu bezeichnen sowie schlüssig und zureichend zu begründen, warum das Gericht von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) haftet dem Urteil an, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Mit sich selbst im Widerspruch ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Z 5 dritter Fall), wenn Tatsachen nebeneinander festgestellt werden, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Es bewirkt aber keinen Begründungsmangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch andere Schlussfolgerungen und Auslegungen möglich wären. Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist schließlich gegeben, wenn der Inhalt einer Aussage oder sonst eines Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird.
Gesetzeskonformes Ausführen einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei der Beurteilung dieses Tatsachensubstrats ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände iS eines tatbestandsmäßiges Verhalten ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden.
Diesen Erfordernissen deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen wird die als Mängel- und Rechtsrüge in einem ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht gerecht.
Entgegen dem Einwand zum Freispruchpunkt I. wurde der Inhalt des zwischen der P***** GmbH und der I***** AG am 22. Dezember 1997 geschlossenen Liefervertrages (Beilage II./) in den Gründen nicht unrichtig wiedergegeben (US 31), womit die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht vorliegt.
Ebenso wenig ist das Urteil aktenwidrig, weil die Tatrichter ungeachtet dieses - wie die Rüge wiederholt moniert - „nur" zwischen der I***** AG und der P***** GmbH abgeschlossenen - inhaltlich zutreffend zitierten - Vertrages auf der Basis weiterer Verfahrensergebnisse feststellten, dass die S***** Gesellschaft ***** mbH auch nach Kündigung eines entsprechenden Vertrages mit der I***** AG über ein werthaltiges Lieferkontingent verfügen konnte. Der weiteren Kritik zuwider können diese Feststellungen zum Lieferkontingent der S***** Gesellschaft ***** mbH ohne Nichtigkeit begründenden Widerspruch neben der Annahme, dass der Liefervertrag vom 22. Dezember 1997 nicht (auch) mit der S***** Gesellschaft ***** mbH geschlossen wurde, bestehen. Darüber hinaus sind die Konstatierungen, wonach „hinter den Kontingenten Spender standen" (US 43, 87), auch nicht undeutlich.
Die in der Rüge (iSd Z 9 lit a) relevierte Feststellung, dass die S***** Gesellschaft ***** mbH tatsächlich nicht berechtigt war, ihr von der I***** AG zur Verfügung gestellte Geräte an die P***** GmbH zu vermieten, bekämpft inhaltlich die Urteilsannahmen, dass diese inkriminierten Rechtsgeschäfte keinen Scheincharakter hatten (US 67, 87) und die vermieteten Plasmaphereseanlagen jedenfalls der S***** Gesellschaft ***** mbH zur Verfügung standen (US 26, 38 f, 40 f) und nicht - wie in der Anklage vorgeworfen - der P***** GmbH (US 84). Inwiefern die damit in Zusammenhang stehende Annahme, dass sich die Eigentümerin (I***** AG) für „den Verbleib der Geräte nicht interessierte" (US 38), undeutlich sein soll, wird substantiell nicht dargelegt (vgl dazu im Übrigen US 75). Ebenso wenig wird erklärt, weshalb das Urteil mangels Erörterung einer behaupteten Rückstellungsverpflichtung der S***** Gesellschaft ***** mbH an einem Formalfehler im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO leiden soll. Eine prozessordnungsgemäße Ausführung lässt die Rüge ferner vermissen, soweit sie lediglich unter Hinweis auf Pflichten der Angeklagten als Machthaber der Firmen S***** Gesellschaft ***** mbH und P***** GmbH substratlos behauptet, das Erstgericht habe ausgehend von der zentralen Feststellung, „es hätten in Ansehung der Gerätevermietung und der Kontingentverkäufe keine Scheingeschäfte vorgelegen" (relevante Negativfeststellungen in US 67; vgl auch US 87), „die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 StGB insgesamt unvollständig erfasst und die für die Beurteilung erforderlichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht unterlassen", ohne auszuführen, an welchen Urteilsannahmen es mangeln sollte. Indem ohne Aufzeigen bestimmter darauf hindeutender Verfahrensergebnisse Konstatierungen gefordert werden, wonach die Angeklagten gewusst hätten, dass die P***** GmbH keine Lieferkontingente kaufen „musste" und die S***** Gesellschaft ***** mbH nicht berechtigt gewesen sei, über die im Eigentum der I***** AG stehenden Geräte zu verfügen, wird den eingangs dargestellten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Ausführung gleichfalls nicht Rechnung getragen. Im Übrigen hat das Gericht dem weiteren Einwand zuwider nicht „übersehen", dass im Interesse der Angeklagten mit Genehmigung der weiteren Gesellschafter der P***** GmbH Zahlungen von dieser Gesellschaft an die S***** Gesellschaft ***** mbH veranlasst wurden (vgl dazu US 86).
Mit dem Vorbringen „zum Konstrukt der konkludenten Berücksichtigung ehemaliger Liefermengen der S***** bei Festlegung der Liefermengen der P*****" wird übergangen, dass sich die tatrichterliche Annahme eines werthaltigen Lieferkontingentes der S***** Gesellschaft ***** mbH unter anderem (US 31, 33, 39f, 43) auf den festgestellten Inhalt eines von der I***** AG im Faxwege am 22. Dezember 1997 an die P***** GmbH übersandten Schreibens gründet, wonach die geplanten Mengenkontingente der S***** Gesellschaft ***** mbH in den Mengenvereinbarungen des Liefervertrages vom 22. Dezember 1997 berücksichtigt wurden (US 32).
Mit dem spekulativen Rechtsmittelvorbringen, den Urteilsausführungen, wonach sämtliche Gesellschafter der P***** GmbH die in Rede stehenden Kontingentverkäufe und Gerätevermietungen am 22. April 1998 genehmigten (US 42 f und 83; siehe auch die von sämtlichen Gesellschaftern der P***** GmbH unterzeichnete - und in der Generalversammlung [S 111 ff/VIII] genehmigte Vereinbarung zwischen der P***** GmbH und der S***** Gesellschaft ***** mbH vom 22. April 1998; S 87 ff/VIII) liege nicht der tatsächliche Liefervertrag vom 22. Dezember 1997 zu Grunde, wird kein nichtigkeitsbegründender Umstand aufgezeigt. Dies gilt auch für die Behauptung, dass eine Feststellung fehle, wonach die Eheleute Dr. S***** in Kenntnis des wahren Sachverhaltes zugestimmt hätten. Ist doch den Entscheidungsgründen ausdrücklich und unmissverständlich zu entnehmen, dass alle Gesellschafter der P***** GmbH (also auch dieses Ehepaar) vor Abschluss der maßgeblichen Vereinbarung ausreichend informiert wurden und „keine Täuschung auch nur eines Gesellschafters" festgestellt werden konnte (US 43, 84, 86). Verfahrensergebnisse, auf welche sich die Kritik bezieht, die im Urteil dazu angeführten Gründe (US 85 f) wären unvollständig, werden nicht ausgeführt. Der Einwand, die diesbezügliche Begründung sei aktenwidrig, ist - wie eingangs dargelegt - von vorn herein verfehlt. Ebenso wenig wird mit der unzutreffenden (vgl insbesondere US 41 ff) Behauptung eine Nichtigkeit dargetan, das Schöffengericht habe den maßgeblichen Inhalt der für die Begründung herangezogenen Urkunden (US 37 f) nur durch pauschale Verweisungen auf Urkundenkonvolute festgestellt.
Das Vorbringen, die Angeklagten hätten „entgegen der Urteilsbegründung rechtsgrundlos eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten der P***** begründet", wendet sich mit einer unzulässigen eigenen Beweiswürdigung gegen die entscheidungsrelevante (Negativ-)Annahme, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass die verfahrensrelevanten Kontingentsverträge und Gerätemieten Scheingeschäfte waren (US 67), ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Dies gilt auch für die Kritik am Freispruch des Angeklagten Dr. Johann Sch***** vom Vorwurf des Vergehens nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (Urteilspunkt III.), mit der die zugrunde liegenden Konstatierungen bloß angezweifelt werden.
Der Einwand, es bestünde ein Widerspruch zwischen der Feststellung, die Geschäftsführerbezüge bzw Honorare wären „aus steuertechnischen Gründen in Provisionen umgetauft" worden (US 63), und der Annahme einer korrekten Buchführung und Belegsammlung (US 67), geht ebenfalls fehl. Das Erstgericht trifft in der zitierten Urteilspassage die in der Rüge reklamierte generelle Aussage nämlich gar nicht, sondern ergänzt bloß seine Ausführungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei den „Kontingentverträgen" und „Gerätemieten" um Scheingeschäfte handelte, durch (zur Beurteilung des Vorwurfs nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG wesentliche) Feststellungen, nach denen die Verbuchung dieser Geschäftsfälle in der jeweiligen Buchhaltung der in Rede stehenden Gesellschaften korrekt erfolgte und die entsprechenden Belege vollständig vorgelegt wurden (Beilage ./VIII; US 67). Hinsichtlich des Vorwurfs der betrügerischen Krida laut Freispruchpunkt II. gelangten die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass ein tatbestandsessentieller Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf die Verletzung von Befriedigungsrechten der Gläubiger nicht erweislich ist (US 86, 90 f).
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen gingen Dr. Bernhard L***** und Dr. Johann Sch***** zumindest bis Sommer 1999 trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben von an Hepatitis C erkrankten Personen Ende 1998/Anfang 1999 an die Firma S***** und der den Aufforderungsschrieben nachfolgenden Klagen von einem entsprechenden Prozesserfolg der S***** aus. Sie bedachten jedoch, dass selbst im Fall eines Prozessverlustes nicht nur die Firma H***** eine Bilanz(ausgleichs)garantie übernommen hatte, sondern vor allem gerade für diese Situation eine Haftpflichtversicherung bestand, die eine Deckungssumme von jährlich 20 Mio S und insgesamt 200 Mio S aufwies. Soweit nun die Rüge diese Urteilsannahmen zum fehlenden Tätervorsatz als formal mangelhaft bezeichnet bzw schlichtweg übergeht und demgegenüber unter eigenständiger Bewertung von selektiv herausgegriffenen Verfahrensergebnissen gegenteilige Konstatierungen als Basis für anklagekonforme Schuldsprüche anstrebt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formalen Begründungsmangel (Z 5) oder von ihr in einem behauptete Mängel an Feststellungen (Z 9 lit a) aufzuzeigen.
Im Übrigen wurde die Feststellung, wonach nachverrechnete Geschäftsführerbezüge des Dr. Johann Sch***** bzw Honorare des Dr. Bernhard L***** aus steuertechnischen Gründen in „Provisionen umgetauft wurden" (US 63; Punkt 4./ des Umlaufbeschlusses der S***** Gesellschaft ***** mbH vom 28. Mai 1999, Beilage ./XVI), mängelfrei auf die Aussagen der Angeklagten und den die Möglichkeit einer solchen „Fehlbezeichnung" einräumenden Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gegründet (insbesondere S 393 in ON 205), womit die monierte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Behauptung einer diesbezüglichen „Unvollständigkeit der Beweiswürdigung" untermauert die Rüge nicht mit dem erforderlichen Hinweis auf (zusätzlich) Erwägenswertes.
Zudem erklärte der beigezogene Experte entgegen späterer Beschwerdeargumentation sehr wohl mögliche steuerrechtliche Vorteile. Darüber hinaus stehen die Ausführungen des Schöffengerichtes zur „fälschlichen Titulierung" keineswegs im nichtigkeitsbegründenden Widerspruch zu den - in der Rüge offenbar angesprochenen - Urteilsannahmen, wonach die Kontingentsverträge und Gerätemieten in den Buchhaltungen der in Rede stehenden Gesellschaften (im Hinblick auf tatsächlich erbrachte Leistungen der S***** Gesellschaft ***** mbH) korrekt verbucht wurden (US 67).
Die Höhe der Forderungen der Angeklagten gegenüber der S***** Gesellschaft ***** mbH wurde - dem weiteren Einwand zuwider - ebenso wie die Anfang September 1997 erfolgte Einstellung des Blutspenderbetriebes der S***** Gesellschaft ***** mbH festgestellt (US 62, 33). Entgegen der Beschwerde sind dem Urteil auch die in der Rüge vermissten Konstatierungen zur Höhe der Verbindlichkeiten der Angeklagten (Saldo der Gesellschafterverrechnungskonten) gegenüber der S***** Gesellschaft ***** mbH Ende des Jahres 1998 (US 60) und der Ausgleich der Gesellschafterverrechnungskonten durch Umbuchung von Forderungen der Angeklagten gegenüber der Gesellschaft laut Gesellschafterbeschlüsse vom 6. April 1999 und 28. Mai 1999 zu entnehmen (US 61 ff). Mit der Behauptung, „es wäre eine genaue Überprüfung dieser Vorgangsweise vorzunehmen gewesen, die das Erstgericht im Sinne einer unvollständigen Beweiswürdigung unterlassen habe", wird bloß unzulässig die den vorsatzverneinenden Feststellungen zu Grunde liegende empirisch und logisch einwandfreie Beweiswürdigung in Frage gestellt.
Nach den von den Tatrichtern angegebenen Gründen war vorliegend ein Schuldnachweis nicht zu erbringen, weil die leugnende Verantwortung der Angeklagten angesichts der Haftungserklärung und des Versicherungsvertrages überzeugend erschien (US 86). Soweit die Rüge diese zentralen Komponenten unberücksichtigt lässt und den Nachweis einer Tatbegehung zu erbringen versucht, indem sie behauptet, die Angeklagten hätten ihre Leistungen als Geschäftsführer und ihre Provisions- oder Honoraransprüche nicht quantifizieren können, von ihnen getätigte Entnahmen ließen „jegliche Spezifizierung vermissen" und dass den Angeklagten „bei den inkriminierten Verrechnungen ein Rechenfehler unterlief, der ... einen Schädigungsvorsatz indiziert," bekämpft sie einmal mehr unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt insoweit, als Feststellungen gefordert werden, wonach „bei Errechnung der tatsächlich ausgeschütteten Gewinne die bereits bekannten Verbindlichkeiten der S***** (die Klagsforderungen der Hepatitis C-Opfer) nicht berücksichtigt wurden" oder Konstatierungen dahin vermisst werden, „wer eigentlich der aus der Haftungserklärung verpflichtete Rechtsnachfolger der H***** AG ist oder war" bzw „auf wessen Haftung die Angeklagten vertrauen durften" (vgl im Übrigen US 57 f) sowie für den Einwand, „dass es keine Deckungszusage und kein Anerkenntnis irgendeines Rechtsnachfolgers der H***** AG gegeben habe, auf welche die Angeklagten vertrauen hätten können". Der Einwand gegen die Urteilsannahme, wonach Punkt IV des Abtretungsvertrages vom 13. Oktober 1992 unter dem Titel „Bilanzgarantie- und Lastentragung" (Beilage ./A zur ON 27) eine unbeschränkte Haftungserklärung der H***** AG für Verbindlichkeiten enthält, die nach dem 30. September 1992 im Vermögen der S***** Gesellschaft ***** mbH entstehen und deren rechtserzeugender Sachverhalt vor dem 30. September 1992 liegt (US 11), sowie das weitere Vorbringen, dass „der Abtretungsvertrag eine Regresshaftungserklärung gegenüber den Erwerbern der bisherigen Gesellschaftsanteile der H***** AG enthalte, aber keineswegs eine unbeschränkte Haftungserklärung der bezeichneten Aktiengesellschaft", übergehen, dass die H***** AG den Abtretungsvertrag als Alleingesellschafterin der S***** Gesellschaft ***** mbH schloss und sich verpflichtete, den Erwerbern, unter anderem Dr. Johann Sch*****, die Zahlungen zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten anteilig, nämlich den jeweiligen Gesellschafteranteilen entsprechend zu ersetzen (US 10 f). Davon, wie die Rüge weiter moniert, dass sich das Erstgericht mit der Bedeutung des tatsächlichen Erklärungsinhaltes nicht auseinander gesetzt habe, kann demnach keine Rede sein. Weshalb die unterbliebene - weitergehende (US 55) - Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass „im Oktober 1999 der Einwand der Erhebung der Serienschadensklausel ins Gespräch gebracht wurde", Nichtigkeit begründen soll, legt die Rüge ebenso wenig dar, wie sie erklärt, weshalb die Urteilspassage, wonach dies im Hinblick auf ein Privatgutachten nur im „Lichte taktischer Überlegungen zu sehen wäre" (erneut US 55) undeutlich sein soll oder es sich dabei mit Rücksicht auf ein Schreiben der W***** Versicherung an den im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft ***** mbH bestellten Masseverwalter vom 4. Dezember 2000 um eine Scheinbegründung handeln soll. Der behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, dass die Versicherungspolizze nach dem 2. August 1999 vom Rechtsanwalt der Nachfolgefirma der H***** AG an die mit der Vertretung der S***** Gesellschaft ***** mbH beauftragte Rechtsanwaltskanzlei gefaxt wurde (US 24 f), und der Konstatierung, wonach Primar Dr. Hermann M***** den Angeklagten die fünfte Folgepolizze der in Rede stehenden Haftpflichtversicherung im Herbst 1998 zeigte (US 59), ist nicht erkennbar. Das Vorbringen gegen die Zuverlässigkeit der entsprechenden Angaben des genannten Primars, den die Tatrichter auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubwürdig befanden (US 83), erschöpft sich erneut in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Annahme des Erstgerichtes, wonach teilweise Forderungen der Opfer weit überhöht waren (US 56), ist dem Einwand zuwider nicht undeutlich. Die Kritik am Unterbleiben von Feststellungen, „inwieweit berechtigte Forderungen der Hepatitis C-Opfer und der Sozialversicherung unerfüllt blieben", sowie zum Motiv von an Hepatitis C erkrankten Personen, am 5. April 2004 einen Generalvergleich abzuschließen, spricht schon mit Blick auf die dem inkriminierten Zeitraum nachfolgende Geschehnisse keine entscheidungsrelevanten Bereiche im eingangs dargelegten Sinn an. Nach den Urteilsannahmen machten zum Zeitpunkt des Ausgleichs des Saldos auf den Gesellschafterkonten an Hepatitis C erkrankte Personen bereits Forderungen geltend und hatten auch schon Klagen eingebracht (US 48). Weshalb es angesichts der bereits erwähnten vorsatzausschließenden Annahmen der zusätzlich geforderten Konstatierung bedurft hätte, dass „in diesem Zeitpunkt bereits konkret mit der festgestellten Klagsflut und der letztlich enormen Höhe der Schadenersatzforderungen zu rechnen war", wird nicht dargetan.
Die Forderung nach objektiven Urteilsannahmen zur Frage, ob unter der Annahme eines fehlenden Schädigungsvorsatzes bei dem festgestellten Sachverhalt eine grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen in Betracht kommt, macht nicht deutlich, weshalb ausgehend von den bereits angeführten, eine objektive und subjektive Sorgfaltspflicht verneinenden und damit grob fahrlässiges Verhalten ausschließenden Konstatierungen, eine solche Deliktsverwirklichung in Betracht kommen hätte können. Vielmehr übergeht diese Argumentation die entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen der Tatrichter, womit es erneut am Erfordernis des strikten Festhaltens am gesamten festgestellten Sachverhalt mangelt und die Rechtsrüge insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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