OGH 15Os124/07k

OGH15Os124/07k22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Simon W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mactar F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2007, GZ 062 Hv 87/07b-62, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Simon W***** und Franz B***** enthaltenden Urteil wurde Mactar F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A 3) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um das 25-fache übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Ende Juni 2006 bis Mai 2007 in zahlreichen Tathandlungen zumindest 1.000 Gramm Heroin an Franz B***** sowie von Anfang November 2006 bis Anfang Mai 2007 48 Gramm Heroin an Thomas L*****, von November 2006 bis 10. Mai 2007 120 Gramm Heroin an Roland M*****, von Jänner 2007 bis März 2007 10 Gramm Heroin an Norbert R***** und eine nicht mehr feststellbare Menge an Wolfgang Fr***** verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG gerichtete, auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mactar F*****; sie geht fehl.

Die Tatrichter haben die Menge des von Franz B***** (vom Angeklagten F*****) bezogenen Heroins auf dessen insoweit geständige Verantwortung und auf seine in der Hauptverhandlung angestellten Berechnungen sowie die damit im Einklang stehenden Depositionen des Zeugen Adolf S***** (S 561/I) gestützt (US 15, 17 iVm S 383/II). Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren sie - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - daher nicht verpflichtet, sich mit seiner unmittelbar zuvor getätigten, ersichtlich verworfenen Aussage auseinanderzusetzen, er habe immer nur dann Suchtgift kaufen können, wenn er sein Gehalt bekommen habe.

Auch der, den Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht tangierenden Verantwortung des Angeklagten B***** zur Gesamtmenge, insbesondere an den Angeklagten W*****, weitergegebenen Cannabiskrautes ist das Erstgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt (US 14 f), sodass es nicht gehalten war, sich mit deren Einzelheiten und den vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten zu befassen. Mit dem Einwand einer unexakten und vom Erstgericht nicht hinterfragten Berechnung der vom Angeklagten F***** bezogenen Suchtgiftmenge durch Franz B***** und dem bereits in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf mangelnder Erörterung seiner „Aussageunsicherheiten" zu den in Verkehr gesetzten Quanten an Cannabiskraut zeigt die Tatsachenrüge (Z 5a) auf Aktenbasis keinerlei Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Umfang des vom Angeklagten F***** weitergegebenen Heroins zu begründen. Soweit die Beschwerde insoweit, insbesondere zur Finanzierbarkeit der Suchtgiftankäufe durch Franz B*****, die Vernachlässigung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, eine zielführende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Die einen Feststellungsmangel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Gewöhnungsprivilegs nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) unterlässt jegliche Bezugnahme auf ein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte