OLG Wien 31Bs292/24d

OLG Wien31Bs292/24d12.5.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 75 StGB über die Beschwerde des Genanntengegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. September 2024, GZ **-247, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00292.24D.0512.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Geschworenengericht, GZ **-120, vom 5. Juli 2019, rechtskräftig seit 13. Februar 2020, wurde A* der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 120, ON 144 und ON 154).

A* bekannte sich in der Hauptverhandlung zum Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB in allen drei Fällen schuldig (AS 3 in ON 117); er schilderte die Abläufe bis zu den Tathandlungen und wieder nach diesen im Detail, nur an die konkreten Taten wollte er sich in der Hauptverhandlung nicht erinnern, räumte aber ein, dass er „Schluss machen“ musste und wusste, „alle drei erschießen zu müssen“. Dabei war er bei den Tathandlungen zu zielgerichteten, Umsicht und Koordination erfordernden Handlungen in der Lage und konnte im Anschluss an eine Mitarbeiterin klare Anweisungen erteilen (vgl ON 39 und AS 18 ff in ON 117).

Laut Gutachten * B* im Hauptverfahren war A* in der Lage das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (AS 45 in ON 65). Das Gutachten samt Kalkül zur Zurechnungsfähigkeit hielt der Sachverständige in der Hauptverhandlung aufrecht (AS 135 in ON 117), wobei er zur Diskretions- und die Dispositionsfähigkeit ergänzend ausführte, dass die „Handlungssteuerungsfähigkeit“ durch die heftigen Gefühle möglicherweise etwas eingeschränkt war (AS 138 f in ON 117). Weiters erläuterte er, was mit der Formulierung „gerade noch“ in der schriftlichen Ausfertigung gemeint war (AS 146 ff in ON 117).

Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO (ON 196). In diesem brachte er – soweit für das Wiederaufnahmeverfahren relevant - vor, dass nunmehr neue Befunde vorliegen würden, die das Ergebnis des Gutachtens von Dr. B* (ON 65), das dieser in der Hauptverhandlung am 4. Juli 2019 ergänzte (S 135 ff in ON 117), zum Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt widerlegen würden. Dazu legte er MRT-Befunde vom 12. Oktober 2016, 23. Juli 2020 und 25. Mai 2021 samt Bildanalyse vom 11. Juni 2020 vor (./I.1, ./I.2, ./I.3 und ./I.10 zu ON 196), aus denen sich drei Tumore im Hirnstamm und Kleinhirn des Antragstellers ergäben, während der Gutachter aufgrund des im Hauptverfahren am 13. Februar 2019 erstatteten MRT-Befundes (ON 58) eine organische Schädigung, die die Tathandlungen erklären könnte, ausschloss. Weiters ergebe sich aus einem von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingeholten Gutachten, dass nach einer Reanimation im Jahr 2017 ein hirnorganisches Psychosyndrom mit affektiver Komponente vorliege (vgl S 52 in ./I.5 zu ON 196), welches dem im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen nicht bekannt gewesen sei. Auch lägen neue Erkenntnisse zur Halzion-Wirkkonzentration zum Tatzeitpunkt vor (./I.8 und ./III zu ON 196), die bisher unberücksichtigt geblieben seien. Weiters wurden mehrere Privatgutachten vorgelegt, die unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten Neuerungen zumindest den Schluss nahe legen würden, dass der Verurteilte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei (./I, ./I.6, ./I.7, ./I.8, ./I.11 und ./II zu ON 196). Aus diesen neuen Tatsachen und Beweismittel ergäbe sich im Zusammenhang mit den bisherigen Beweisen die Zurechnungsunfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Tatbegehung und sie seien demnach geeignet einen Freispruch oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

In der zunächst von * B* eingeholten gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (ON 200) ging dieser im Einzelnen auf die mit dem Wiederaufnahmeantrag genannten Befunde und Gutachten ein und teilte mit, dass ihm die Tumore zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung nicht bekannt waren. In seiner Stellungnahme kam er aber zum Schluss, dass diese aufgrund ihrer Lage – wenn sie sich auswirken – die dort angelegten Hirnfunktionen beeinträchtigen würden und erhebliche, die Alltagsgestaltung gänzlich verhindernde Symptome verursachen würden, nicht aber die höheren Hirnfunktionen – im Speziellen die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit – beeinträchtigen können. Zu den weiteren im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Neuerungen führte er aus, dass er diese bereits klinisch berücksichtigt hatte und die Ausführungen zur möglichen Auswirkung von Halcion theoretischer Natur sind. Insgesamt änderten die neu hinzugetretenen Tatsachen – nämlich das Vorhandensein von drei Tumoren - in Zusammenschau mit den bisherigen Beweisen nichts am Kalkül von * B* zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (AS 27 ff in ON 200).

Mit seiner Äußerung zur gutachterlichen Stellungnahme vom 30. August 2022 beantragte der Wiederaufnahmswerber die Einholung eines Obergutachtens nach § 127 Abs 3 StPO, weil die vorgelegten Privatgutachten wesentlich von jenem des gerichtlich bestellten Gutachters abweichen würden (ON 204). Mit Beschluss vom 21. September 2022 wurde Univ. Prof. Dr. C* gemäß § 127 Abs 3 StPO – ohne nähere Begründung, welcher Fall des Abs 3 leg cit vorliegt – mit der Erstellung eines Obergutachtens betraut (ON 207).

Nach schriftlicher Erstattung der Expertise am 12. Oktober 2023 (ON 221), in dem * C* zu dem Ergebnis kam, dass die Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben war, beantragte der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 357 Abs 2 StPO zwecks Erörterung des seiner Meinung nach unvollständigen sowie aktenwidrigen Befundes und mangelhaften Gutachtens (ON 228).

In der am 3. Juni 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt * C* auch nach - unter Zuhilfenahme von Privatsachverständigen - eingehend durchgeführter Befragung und unter Berücksichtigung der ihm nachgereichten Beilagen zu ON 196 (siehe ON 229) das von ihm erstattete Gutachten aufrecht und kam zum Schluss, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht (vollständig) aufgehoben waren (S. 2 ff in ON 244).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass überwiegend keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht wurden und die einzige wirkliche Neuerung, das Vorliegen dreier Tumore im Hirnstamm und Kleinhirn bereits zum Tatzeitpunkt, nicht geeignet erscheinen, eine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 250), in der er im Wesentlichen eine überschießende, im Wiederaufnahmeverfahren unzulässige Beweiswürdigung der neuen Tatsachen behauptet sowie vorbringt, das Erstgericht habe die Eignung der neuen Tatsachen, die bisherige Urteilsgrundlage für „die Bewertung der inneren Tatseite (§ 75 StGB vs § 76 StGB)“ und das (Nicht-)Vorliegen eines Affekts nach § 76 StGB zu erschüttern, verkannt und stütze seine Annahmen auf ein mangelhaftes Sachverständigengutachten sowie auf eine unrichtige und unvollständige Begründung. Das Gutachten von * C* sei unvollständig, weil der Gutachter in Übergehung des im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Befundes der PVA vom 23. Mai 2019 (S 43 und S 53 in ./I zu ON 196) das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms ausschließe. Weiters beantragte er neuerlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem organisch-psychiatrischen Fachbereich.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe unter anderem dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).

Die „neuen Tatsachen oder Beweismittel“ müssen entweder für sich genommen oder doch im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen zur Bewirkung eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Gleiches gilt für den Fall der Beibringung neuer Aspekte eines bekannt gewesenen Beweismittels (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 26 f). Tatsachen iSd § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände. Dazu gehören selbstverständlich die Elemente von äußerem und innerem Tatbestand, genauso aber auch die Merkmale von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen (Lewisch aaO § 353 Rz 34).

Neu sind Beweismittel, die nicht zur (verwertbaren) Kenntnis des Gerichts gelangt sind. Die beizubringenden neuen Beweismittel können sowohl der Bescheinigung neuer Tatsachen als auch (bloß) der Erhärtung von bereits zuvor behaupteten – damals aber nicht beweisbaren – Tatsachen dienen (Lewisch aaO § 353 Rz 30 und 45 f).

Die Praxis lässt regelmäßig auch die Vorlage von Privatgutachten für die Wiederaufnahme zu; allerdings nicht pauschal „kraft des Status als Privatgutachten“, sondern – nur, aber immerhin – insoweit, als darin das Bestehen eines relevanten Umstandes sachverständig neu begründet ist. Diese Praxis geht auf zwei ältere Judikate (vgl RIS-Justiz RS0098080) zurück: diese sind der Sache nach immer noch maßgeblich (vgl 12 Os 43/01).

Für das Wiederaufnahme-Recht ist nur der im Privatgutachten enthaltene Befund als neues Beweismittel anzusehen; andernfalls würde ein – in der Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Begutachtungsaspekte unbeachtliches – Privatgutachten nach Verfahrensabschluss (stets) zur Wiederaufnahme berechtigen (Lewisch aaO § 353 Rz 58). Ein zum Akt genommenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist (vgl RIS-Justiz RS0097292 [T17, T18 und T21], RS0118421).

Die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise in Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Tatsache oder Beweismittel müssen daher einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; ist dies der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen: Ein solcher Einfluss auf das Ersturteil darf nicht auszuschließen sein (Lewisch aaO § 353 Rz 60 f und § 357 Rz 19).

Die Eignungsprüfung ist im Sinne der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vorzunehmen. Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf daher Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre (RIS-Justiz RS0099446 und (Lewisch aaO § 353 Rz 62). Das Wiederaufnahme-Verfahren hat sich in jedem Fall auf die Eignungsprüfung zu beschränken. Die Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel ist dem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten; eine vorgreifende Beweiswürdigung schon im Wiederaufnahme-Verfahren ist grundsätzlich unzulässig, wobei die im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen sind und ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist (12 OS 43/01 und RIS-Justiz RS0101243 [T3] sowie Lewisch aaO § 353 Rz 66 f).

Die beim Wiederaufnahmewerber diagnostizierte Neurofibromatose war – wie auch vom Erstgericht ausgeführt - bereits ein zentrales Thema im Erkenntnisverfahren (BS 7; AS 40 f in ON 65 und AS 135 f in ON 117) und stellt daher keine neue Tatsache dar, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte. Auch die Halcioneinnahme bzw die Auswirkungen derselben wurden bereits im Hauptverfahren durch Dr. B* erhoben und auch berücksichtigt (BS 7 f; AS 18 in ON 65 und AS 43 ff in ON 117). Die Ausführungen von Dr. D* zur unerwünschten Wirkungen von Halcion und der Halcionwirkkonzentration (./I.8 und ./I.11 zu ON 196) sind hingegen theoretischer Natur und betreffend den Antragsteller A* rein spekulativ, weshalb sie keine Neuerung im Sinne des § 353 Z 2 StPO darstellen.

Zwar mag die Diagnose leicht- bis mäßiggradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit affektiver Komponente nach Reanimation 2017 eine neue Diagnose darstellen (vgl S 51 in ./I.5 zu ON 196), aber die Umstände, die zu dieser Diagnose führten, wurden tatsächlich schon von * B* im Hauptverfahren erhoben und berücksichtigt (BS 8 f; AS 8 f und 42 in ON 65 sowie AS 43 ff in ON 117) und das wurde von ihm auch in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 bestätigt. In dieser führte er auch nachvollziehbar aus, warum der bloßen Diagnose des hirnorganischen Psychosyndroms keine große Bedeutung beigemessen werden kann (AS 15 und AS 26 f in ON 200).

Auch die nunmehr erstmals vorgelegten EEG-Befunde vom 25. September 2001 und 13. Oktober 2005 (./I.9 zu ON 196) konnten am Kalkül des Sachverständigen * B* nichts ändern, der nachvollziehbar die Beweggründe seiner Schlussfolgerung erläuterte (BS 9 f; AS 10 f in ON 200). Darüber hinaus waren der erhöhte Blutdruck und die geschilderten Symptome des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des Hauptverfahrens und flossen damals in die gutachterliche Beurteilung mit ein (vgl AS 21, AS 66, AS 69 und AS 143 ff in ON 117).

Neuerungen im Sinne des § 353 Z 2 StPO stellen tatsächlich nur die Tumore im Kleinhirn und Hirnstamm des Antragstellers dar. Zu diesen führten (unabhängig voneinander) sowohl der Sachverständige Dr. B*, als auch Dr. C* aus, dass – wenn sie sich überhaupt auf Hirnfunktionen auswirken - ausgehend von der Lokalisation der Tumore im Kleinhirn und Hirnstamm die dort angesiedelten Funktionen beeinträchtigt sein müssten. Dies sind aber keinesfalls die höheren, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit betreffenden Hirnfunktionen. Bei einer Auswirkung der Tumore auf den Antragsteller wäre viel mehr davon auszugehen, dass er in Basisfunktionen des Körpers und der Motorik beeinträchtigt gewesen wäre (AS 22 ff in ON 200, AS 39 in ON 221 sowie AS 4 und AS 7 in ON 244) und die Taten gar nicht hätte begehen können.

Insgesamt kamen beide vom Gericht beauftragten Gutachter (vgl Hinterhofer aaO § 127 Rz 34), und zwar auch unter Berücksichtigung der Neuerungen und des Zusammenwirkens aller ihnen bekannten Umstände, logisch nachvollziehbar zu dem Schluss, dass beim Antragsteller zum Tatzeitpunkt die Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben war (AS 29 in ON 200, AS 45 f in ON 221 und AS 6 f in ON 224).

Auf Basis der eingeholten Gerichtsgutachten mit im Vergleich zum Gutachten des Hauptverfahrens unverändertem Kalkül, kam das Erstgericht – ohne dabei den Ermessensspielraum des zulässigen Mindestmaßes an Beweiswürdigung und an Wertungen zu überschreiten - zu dem Schluss, dass die neuen Beweismittel nicht geeignet sind, eine Erschütterung des Ersturteils zu bewirken und zu einem anderen, günstigeren Sachausgang zu führen (BS 18 f).

Dabei unterstellte das Erstgericht die vorbehaupteten Neuerungen – nämlich das Vorliegen der Tumore in Kleinhirn und Hirnstamm bereits zum Tatzeitpunkt - als wahr, kam aber aufgrund des unveränderten Kalküls zur Zurechnungsfähigkeit zum Schluss, dass diesen nicht die Eignung zukommt, zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu führen. Das entsprechende Beschwerdevorbringen (AS 4 ff in ON 250) überzeugt daher nicht.

Bei § 76 StGB handelt es sich um eine Privilegierung der vorsätzlichen Tötung nach § 75 StGB, die den gleichen Vorsatz erfordert, der das Tatobjekt, den Erfolg und die Tötungshandlung umfasst (Birkelbauer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 76 Rz 2 und 19). Mit dem entsprechenden Vorsatz gehandelt zu haben, räumte A* in der Hauptverhandlung auch selbst ein (AS 25 in ON 117). Inwiefern die Neuerungen daher geeignet erscheinen, „die Urteilsgrundlage in Bezug auf die Bewertung der inneren Tatseite (§ 75 StGB vs § 76 StGB) zu erschüttern, lässt die Beschwerde vollkommen offen und ist insofern einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich (AS 8 in ON 250).

Die Privilegierung des § 76 StGB verlangt als Teil der Schuld ein Hinreißen zur Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung. Der weite Begriff der Gemütsbewegung umfasst die sthenischen Affekte (zB Zorn, Empörung und Aufwallung) und die Affekte asthenischer Natur (zB Mutlosigkeit, Furcht und die Verzweiflung). Die allgemeine Begreiflichkeit des Affekts betrifft die verminderte Vorwerfbarkeit der Antriebssteuerung. Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts handelt es sich um keine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092277).

Objektiv mögen mit den drei Tumoren Neuerungen vorliegen, die allerdings keine Auswirkungen auf die höheren Hirnfunktionen und nach Dr. B* und Dr. C* keinen Einfluss auf das Gesamtkalkül betreffend die Zurechnungsfähigkeit haben. Inwiefern die Neuerungen demnach geeignet sein sollten, die objektiven Grundlagen für die Klärung der Rechtsfrage der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts zu ändern, ist nicht ersichtlich und lässt die Beschwerde offen (AS 8 in ON 250).

Die vom Beschwerdeführer behauptete, Mangelhaftigkeit des Gutachtens * C* übergeht, dass diesem noch vor der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2024 (ON 244) sämtliche mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 18. März 2022 (ON 196) und mit der Äußerung vom 30. November 2023 (ON 228) vorgelegten Beilagen zugestellt wurden (ON 230) und er in Kenntnis all dieser Befunde sein schriftlich erstattetes Gutachten auch nach eingehender Befragung aufrecht hielt (AS 2 ff in ON 244). Insofern verschlägt auch der Einwand, dass zum Beispiel die prominente Hypophyse (AS 6 in ON 228), die EEG-Befunde und die bekannte Hypertonie (AS 13 in ON 250) nicht berücksichtigt worden wären. Die Beschwerde übergeht zudem, dass für den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C* auch dadurch eine verbreiterte Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stand, als er überdies auf die im Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ ** beigeschafften Befunde und Unterlagen (ON 209 und 210) zurückgriff.

Soweit vor allem die Ausführung des Sachverständigen Dr. C* dazu, dass es kein eine Aktivität der Tumore bestätigendes akutes Krankheitsgeschehen gab, unter Bezug auf die nie vorgelegte Krankengeschichte des Antragstellers bei den E* kritisiert wird (AS 10 f in ON 250), ignoriert sie, dass nur im Patientenbrief vom 17. Oktober 2016 unklare neurologische Symptome beschrieben wurden (AS 37 ff in ON 228) und in den weiters vorgelegten Entlassungsbriefen (AS 41 ff in ON 228) auf vorangegangene Diagnose als „Z.n.“ (Zustand nach) Bezug genommen wird, ohne akut vorzuliegen. Mit diesen Patientenbriefen setzte sich Dr. C* auseinander und kam zu der mit den aktenkundigen Befunden und Diagnosen im Einklang stehenden, kritisierten Schlussfolgerung (vgl AS 2 ff in ON 244).

Dr. C* geht in seinem Gutachten zudem - entgegen dem Beschwerdevorbringen (AS 14 in ON 250) – ausdrücklich vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms aus und schließt nur eine schwere hirnorganische Störung aus (S 8 in ON 244). Dabei kommt er aber zu dem Schluss, dass diese nicht in einem die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufhebenden Sinn ausschlaggebend war (S 8 f in ON 244). Dies steht auch in Einklang mit dem von der PVA eingeholten Gutachten, dem ein leicht- bis mäßiggradiges hirnorganisches Psychosyndrom zu entnehmen ist (vgl S 20 in ON 244 und S 43 bis 53 in ./I.5 zu ON 196).

Weiters setzte sich der Gutachter Dr. C* – wie schon * B* (vgl S 25 in ON 65; S 41, S 105 f und S 141 ff in ON 117) - sehr wohl mit den Folgen der Reanimation auseinander und kommt zum Schluss, dass diese keine schwere hirnorganische Schädigung ausgelöst hat, aber einen Einfluss auf die Tatbegehung hatte und etwa zu leichterer Reizbarkeit führte (vgl S 36 und S 42 f in ON 221 sowie S 11 f und S 17 f in ON 244). Konfrontiert mit den neuen hirnorganischen Befunden, kommt er zum Schluss, dass diese für die Beurteilung relevant sind, aber am Gesamtkalkül nichts ändern (S 13 ff in ON 244).

Das Beschwerdevorbringen, das Gutachten * C* stütze sich auf bloße Behauptungen und Alltagstheorien (AS 11 f in ON 250), bleibt völlig unsubstanziiert und übergeht die ausführlichen und logisch nachvollziehbaren aus den Befunden gezogenen Schlüsse des bestellten Gutachters. Die in der Beschwerde dazu zitierten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen und können keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens wecken.

Die Ausführungen zu den Tumoren im Hirnstamm und deren im Rahmen einer hypertonen Krise funktionellen Auswirkungen (AS 12 f in ON 250) sind rein spekulativ und wurden durch die vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten – trotz bekannter Befundlage - gerade nicht bestätigt. Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass der erhöhte Blutdruck und die Angaben des Verurteilten zum Druckgefühl im Kopf zum Tatzeitpunkt bereits Gegenstand der Hauptverhandlung waren und in die Beurteilung durch den im Hauptverfahren bestellten Sachverständigen miteingeflossen sind (vgl AS 43 in ON 5, AS 22 in ON 39 und AS 21 und AS 143 f in ON 117). Von den Privatgutachtern wird auf die hypertone Krise offenbar ausschließlich aufgrund der schon im Hauptverfahren bekannten Angaben des Beschwerdeführers zu einem Druckgefühl im Kopf zum Tatzeitpunkt geschlossen (vgl Seite 26 in ./I zu ON 196; AS 7 in ON 196, AS 5 in ON 244 und AS 13 in ON 250), wobei das Ziehen von Schlüssen gerade den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten ist.

Insgesamt ist die Beschwerde daher nicht geeignet Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu wecken, überdies ergaben sich auch aus dem Akt keine Hinweise, die diese bedenklich erscheinen ließen.

Zu den Beweisanträgen:

Der Antragsteller hat im Wiederaufnahme-Antrag die geltend gemachten Beweise beizubringen, also dem Gericht zu benennen oder – soweit möglich – zugänglich machen. Der Antragsteller hat auch darzutun, wieso die Aufnahme dieser Beweise eine Erschütterung der Tatsachengrundlage des Urteils erwarten lässt (Lewisch aaO § 357 Rz 12). Die angebotenen Beweismittel sind auf ihre Eignung zur Änderung der Beweislage zu prüfen (RIS-Justiz RS0099446 [T1]).

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem organisch-psychiatrischen Fachbereich lässt außer Acht, dass schon von den bisherigen Gutachtern die Vorerkrankungen, die organisch bedingten Beschwerden sowie deren Zusammenwirken und sämtliche Befunde der Privatgutachter berücksichtigt wurden und lässt somit offen, warum die Aufnahme dieses Beweises eine Erschütterung der bisherigen Tatsachengrundlage erwarten lässt, zumal im Wiederaufnahmeverfahren davon ausgegangen wurde, dass die Tumore zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren, aber zum Tatzeitpunkt bereits gegeben waren. Dafür, dass Dr. B* oder dem im Wiederaufnahmeverfahren bestellten Gutachter Dr. C* die Sachkunde zur Beurteilung des Zusammenwirkens sämtlicher relevanter Umstände fehlen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor und solche wurden auch nicht stichhaltig behauptet.

Auch die Kritik, dass bislang nicht die vollständige Krankengeschichte des Wiederaufnahmswerbers von den E* beigeschafft wurde, versagt. Dieses Begehren (vgl AS 5 f in ON 250), erweist sich als nicht nachvollziehbar, weil bislang nicht dargetan wurde, welche beurteilungsrelevanten Umstände aus dieser hervorgehen sollen und inwiefern diese in der Lage wären, die bisherige Tatsachengrundlage zu erschüttern. Nicht ersichtlich ist auch, was den Wiederaufnahmswerber bisher daran hinderte, die begehrten Unterlagen zugänglich zu machen(vgl Lewisch aaO § 357 Rz 12).

 

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

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