Rechtssatz
Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts handelt es sich um keine Beweis- (Tatbeweis), sondern um eine Rechtsfrage.
11 Os 27/04 | OGH | 25.05.2004 |
Auch; Beisatz: Bei der allgemeinen Begreiflichkeit eines Affekts handelt es sich um eine von den Geschworenen zu lösende Rechtsfrage. (T1) |
15 Os 39/17z | OGH | 24.05.2017 |
Beisatz: Die Rechtsfrage ist schon vom Schwurgerichtshof bei der Feststellung der an die Geschworenen zu richtenden Frage zu beantworten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850822_OGH0002_0120OS00083_8500000_001
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