OGH 12Os62/94 (RS0101243)

OGH12Os62/9419.5.1994

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist; eine solche Würdigung ist vielmehr dem erkennenden Gericht nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit vorbehalten. Dem über den Wiederaufnahmsantrag entscheidenden Gericht ist daher jede vorgreifende Beweiswürdigung verwehrt.

Normen

StPO §353 Z2
StPO §357
DSt §77 Abs1

12 Os 62/94OGH19.05.1994
11 Os 16/95OGH28.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Relevanzprüfung (T1)

1 Ob 101/04sOGH25.06.2004

nur: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist. (T2)

28 Os 5/15tOGH07.06.2016

Vgl aber; Beisatz: Bei der Eignungsprüfung gemäß § 353 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 1 DSt sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist. (T3)

23 Ds 2/20aOGH02.08.2021

Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist auch im rechtsanwaltlichen Disziplinarverfahren (§ 77 Abs 1 DSt) nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0120OS00062_9400000_001

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