OGH 5Os214/55 (RS0098590)

OGH5Os214/5522.3.1955

Rechtssatz

Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258 StPO einer Würdigung zu unterziehen.

Normen

StPO §258 Abs2 C
StPO §353 Z2
StPO §357

5 Os 214/55OGH22.03.1955

Veröff: EvBl 1955/235 S 377

11 Os 38/90OGH25.04.1990
12 Os 62/94OGH19.05.1994

Vgl auch

1 Ob 101/04sOGH25.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0050OS00214_5500000_001

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