12 Os 21/97 | OGH | 20.03.1997 |
13 Os 161/97 | OGH | 19.11.1997 |
Vgl auch; nur: Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. (T1) |
11 Os 84/02 | OGH | 13.08.2002 |
nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T2) |
12 Os 52/03 | OGH | 11.09.2003 |
Auch; Beisatz: Ein darauf abzielender Beweisantrag hat darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, der Zeuge leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen und Wiedergabeschwächen. (T3) |
15 Os 172/03 | OGH | 29.01.2004 |
Auch; Beis wie T3 |
14 Os 40/04 | OGH | 05.05.2004 |
nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T4) |
13 Os 82/04 | OGH | 06.10.2004 |
nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen. (T5); Beisatz: Derartige erhebliche Zweifel werden mit dem allgemeinen Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan. (T6) |
14 Os 87/06k | OGH | 12.09.2006 |
Auch; nur T5 |
15 Os 126/15s | OGH | 11.11.2015 |
Auch; Beis wie T6 |
14 Os 47/23b | OGH | 01.08.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0120OS00021_9700000_001
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