OGH 12Os21/97; 13Os161/97; 11Os84/02; 12Os52/03; 15Os172/03; 14Os40/04; 13Os82/04; 14Os87/06k; 15Os126/15s; 14Os47/23b (RS0107370)

OGH12Os21/97; 13Os161/97; 11Os84/02; 12Os52/03; 15Os172/03; 14Os40/04; 13Os82/04; 14Os87/06k; 15Os126/15s; 14Os47/23b1.8.2023

Rechtssatz

Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu § 150 StPO).

Normen

StPO §132
StPO §150
StPO §281 Abs1 Z4 B

12 Os 21/97OGH20.03.1997
13 Os 161/97OGH19.11.1997

Vgl auch; nur: Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. (T1)

11 Os 84/02OGH13.08.2002

nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T2)

12 Os 52/03OGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Ein darauf abzielender Beweisantrag hat darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, der Zeuge leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen und Wiedergabeschwächen. (T3)

15 Os 172/03OGH29.01.2004

Auch; Beis wie T3

14 Os 40/04OGH05.05.2004

nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T4)

13 Os 82/04OGH06.10.2004

nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen. (T5); Beisatz: Derartige erhebliche Zweifel werden mit dem allgemeinen Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan. (T6)

14 Os 87/06kOGH12.09.2006

Auch; nur T5

15 Os 126/15sOGH11.11.2015

Auch; Beis wie T6

14 Os 47/23bOGH01.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0120OS00021_9700000_001

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