OGH 13Os132/05v (RS0120540)

OGH13Os132/05v15.2.2006

Rechtssatz

Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als Gründe für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht.

Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig.

Normen

StGB §31a
StPO §410

13 Os 132/05vOGH15.02.2006

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0130OS00132_05V0000_001

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