OGH 13Os206/96 (RS0106577)

OGH13Os206/9622.1.1997

Rechtssatz

Entscheidende Tatsachen sind nur solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind somit solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

13 Os 206/96OGH22.01.1997

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00206_9600000_001

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