Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Giuseppe Enrico C***** und Luca M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 (richtig: 143 erster Satz zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie am 16.Juli 1996 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Pasquale M***** als Mittäter maskiert und unter Anschlag von Faustfeuerwaffen aus einer Bank 96.810 S raubten.
Rechtliche Beurteilung
Giuseppe Enrico C***** meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 379), ohne dabei oder in der in weiterer Folge eingebrachten Ausführung des Rechtsmittels der Berufung (ON 45) einen der im § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen (§§ 285 a Z 2, 344 StPO).
Luca M***** wendet sich gegen den ihn treffenden Schuldspruch mit auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Er wendet ein, daß gegen die im Wahrspruch der Geschworenen enthaltene Feststellung, Pasquale M***** (das Verfahren gegen diesen wurde ausgeschieden, S 1 c) sei der abgesondert verfolgte Mittäter gewesen, erhebliche Bedenken bestünden. Die Beschwerde stützt sich dabei auf eine aus den Aussagen von zwei Zeugen, die in der Hauptverhandlung am Tag der Tat geführte Gespräche mit diesem bekundet hatten (S 347 f, 351 ff), abgeleitete Zeit- und Wegberechnung.
Abgesehen davon, daß selbst nach dieser (spekulativen) Berechnung erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der Mittäterschaft des Pasquale M***** im Wahrspruch der Geschworenen nicht geweckt werden können, weil die Aussagen der Zeugen keineswegs jene präzisen Angaben enthalten, von denen die Beschwerde ausgeht (und der Zeuge Domenico D***** in seiner ersten Vernehmung vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg am 18.Juli 1996 ein Zusammentreffen mit Pasquale M***** am Tag der Tat überhaupt nicht bekundete, sondern nur von einem solchen seiner Gattin mit diesem sprach, S 169; siehe insgesamt auch die Niederschrift der Geschworenen), trifft die Tatsachenrüge keine entscheidenden Tatsachen. Dies sind nämlich nur jene, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind somit solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 26). Dabei ist vorausgesetzt, daß diese Umstände im aufgezeigten Sinn maßgeblich für den den Beschwerdeführer treffenden und von ihm bekämpften Schuldspruch sind. Eine solche Prüfung kann ausschließlich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils (hier des diesem zugrunde liegenden Wahrspruches der Geschworenen), mithin der hiefür maßgeblichen Sach- und Rechtslage erfolgen. Spekulationen über allenfalls mögliche Auswirkungen des angefochtenen Urteils auf spätere Schulderkenntnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben (SSt 50/53).
Daß der von der Beschwerde relevierte Umstand keineswegs einer von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, erhellt daraus, daß der den Beschwerdeführer treffende Schuldspruch auch dann aufrecht bliebe, wenn anstelle der Mittäterschaft des Pasquale M***** eine solche eines unbekannt Gebliebenen festgestellt oder die Mittäterschaft des Genannten ersatzlos wegfallen würde.
Daraus wird die mangelnde Begründung der Beschwerde bereits offenbar, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht (den formalrechtlichen Vorschriften entsprechend) ausgeführt, teils jedoch als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2, 344 StPO).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285 i StPO).
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