OGH 9ObS23/87 (RS0088972)

OGH9ObS23/872.12.1987

Rechtssatz

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offen standen, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck.

Normen

ASVG §203
BSVG §149e

9 ObS 23/87OGH02.12.1987

Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85)

10 ObS 124/88OGH28.06.1988

Auch

10 ObS 259/88OGH25.10.1988

Auch

10 ObS 107/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/104

10 ObS 186/89OGH06.06.1989

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

10 ObS 214/89OGH04.07.1989

nur: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. (T2); Beis wie T1

10 ObS 413/89OGH09.01.1990

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 290/90OGH18.09.1990

nur T2; Beisatz: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten und nicht nur den tatsächlich genützten. (T3)

10 ObS 59/91OGH26.02.1991

nur T2

10 ObS 125/92OGH16.06.1992

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Dass eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. (T4)

10 ObS 265/92OGH10.11.1992

Auch; nur T2; Beis wie T4

10 ObS 78/93OGH11.05.1993

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 248/93OGH21.12.1993

nur T2

10 ObS 13/95OGH14.02.1995

Auch; Beisatz: Ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensausfall führt, ist bedeutungslos. Die Versehrtenrente wird infolge der abstrakten Schadensberechnung auch dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird. (T5)

10 ObS 248/94OGH14.03.1995

Auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe eine Versehrtenrente gebührt, richtet sich auch bei Krankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der durch die Krankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 5/93). (T6)

10 ObS 177/95OGH19.09.1995

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. (T7); Beis wie T5; Beisatz: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall wird auch dann mit Hundert vH bewertet, wenn der Verletzte bereits vorgeschädigt und deshalb nicht mehr voll erwerbsfähig war. Ein Vorschaden steht der Gewährung einer Versehrtenrente nur dann entgegen, wenn der Verletzte bereits völlig erwerbsunfähig war. (T8)

10 ObS 164/95OGH12.09.1995

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T9); Beisatz: Entschädigt wird nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit). (T10)

10 ObS 161/95OGH20.09.1995

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

10 ObS 19/96OGH23.01.1996

Auch; Beis wie T1

10 ObS 2022/96tOGH11.06.1996

nur T2; Beis wie T5

10 ObS 2147/96zOGH22.10.1996

nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Veröff: SZ 69/234

10 ObS 362/97aOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 15/98yOGH27.01.1998

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 55/99gOGH16.03.1999

Auch; Beis wie T3

10 ObS 50/99xOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. In der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK erblickt werden. (T11)

10 ObS 73/99dOGH04.05.1999

nur T2; Beis wie T11 nur: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. (T12)

10 ObS 122/00iOGH23.05.2000

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. (T13)

10 ObS 152/00aOGH27.06.2000

nur T2; Beis wie T11 nur: Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. (T14)

10 ObS 324/00wOGH19.12.2000

auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten. Der Umstand, dass ein Versicherter von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. (T15)

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T16)

10 ObS 296/02fOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 266/02vOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Prüfung unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf. (T17); Beis wie T13; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten. (18)

10 ObS 153/04dOGH12.10.2004

Auch; Beis wie T15; Beis wie T17

10 ObS 43/08hOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen. (T19)

10 ObS 63/10bOGH01.06.2010

Auch

10 ObS 8/11sOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/38

8 ObA 88/11sOGH20.01.2012

Vgl auch

10 ObS 36/18vOGH23.05.2018

Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich der bäuerlichen Unfallversicherung. (T20)

10 ObS 4/22vOGH28.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_009

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