OGH 10ObS186/89

OGH10ObS186/896.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tschochner (Arbeitgeber) und Dr. Simperl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emil G***, 4020 Linz, Ing. Stern-Straße 64, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** U*** (Landesstelle Linz),

1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 1989, GZ. 13 Rs 172/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. September 1988, GZ. 13 Cgs 144/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG; stRsp des Obersten Gerichtshofes seit SSV-NF 1/64 = JBl. 1988, 259).

Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten, also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall, sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, stellt die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, für sich allein noch keinen Härtefall dar. Nur wenn die besonderen Umstände des Falles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonderen Härtefall gesprochen werden (10.1.1989 10 Ob S 342/88; 7.2.1989 10 Ob S 14/89 ua.).

Solche Umstände liegen beim Kläger nicht vor, weshalb das Berufungsgericht die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit seit 1. Juli 1988 entsprechend der ärztlichen Einschätzung ohne Rechtsirrtum nur mehr mit 15 vH beurteilt und daher einen Anspruch auf (Dauer)Versehrtenrente ab diesem Zeitpunkt in richtiger Anwendung des § 203 Abs. 1 ASVG verneint hat.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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