OGH 10ObS43/08h

OGH10ObS43/08h6.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Sen. hc. Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Dietrich Majoros Marchl Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2008, GZ 10 Rs 16/08h-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht seit SSV-NF 1/64 der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen sind und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit daher unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0088972, RS0084174 ua). Nur besondere Situationen im Einzelfall können die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufs zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043587; zu allem: 10 ObS 63/05w = SSV-NF 19/62). Ein Härtefall, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, liegt aber - wie der Revisionswerber selbst festhält - nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der unfallbedingten Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein „strenger Maßstab" anzulegen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0086442 = RS0040554 [T5] = 10 ObS 67/92 = SSV-NF 6/44).

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (RIS-Justiz RS0086442 [T5] = 10 ObS 208/02i). Nicht einmal die Unmöglichkeit, aufgrund der Unfallfolgen den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können, stellt daher für sich einen Härtefall dar (stRsp; RIS-Justiz RS0043587 [T3] = 10 ObS 342/88 = SSV-NF 3/3; zuletzt: 10 ObS 22/07v mwN). Das Berufungsgericht, das auch die Beispiele der Anwendung der Härteklausel zutreffend wiedergibt (vgl dazu 10 ObS 208/02i), ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und folgt mit der Beurteilung, dass die Umstände des Klägers mit den genannten Beispielsfällen für eine Anwendung der Härteklausel nicht zu vergleichen sind, der ständigen Rechtsprechung des Senats; bringt der Kläger doch lediglich vor, dass er 32 Jahre seines Berufslebens als gelernter Kfz-Spengler gearbeitet habe, diesen Beruf nicht mehr ausüben könne und auch eine Umschulung nicht gelungen sei, weshalb er nun auf die Leistungen des AMS angewiesen sei.

Demgemäß ist auch den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen, warum hier ein Härtefall vorliegen sollte, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte: Zusammengefasst macht die außerordentliche Revision dazu nämlich nur geltend, dass nach Tomandl (System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 332) die hier zu beurteilende „Verweisungsproblematik" mit jener bei der Invalidität ident sei; sie bringt mit diesem Hinweis aber keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung zur Darstellung. Da der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte