OGH 10ObS67/92 (RS0086442)

OGH10ObS67/927.4.1992

Rechtssatz

Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich.

Normen

ASVG §203

10 ObS 67/92OGH07.04.1992

Veröff: SSV - NF 6/44

10 ObS 152/92OGH07.07.1992
10 ObS 11/94OGH15.02.1994
10 ObS 248/94OGH14.03.1995
10 ObS 161/95OGH20.09.1995

nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T1)

10 ObS 179/97iOGH08.07.1997

Auch; nur T1

10 ObS 15/98yOGH27.01.1998

nur T1

10 ObS 50/99xOGH30.03.1999

Vgl auch

10 ObS 53/99pOGH30.03.1999

nur T1

10 ObS 215/00sOGH05.09.2000

Auch

10 ObS 324/00wOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, stellen aufgrund der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise kein geeignetes Kriterium für die Annahme eines Härtefalles dar. (T2); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T3)

10 ObS 174/01pOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T4)

10 ObS 208/02iOGH27.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T5); Beis wie T2

10 ObS 266/02vOGH22.10.2002

Auch; nur T1

10 ObS 153/04dOGH12.10.2004

nur T1

10 ObS 43/08hOGH06.05.2008

nur T1; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T6); Beisatz: Nicht einmal die Unmöglichkeit, aufgrund der Unfallfolgen den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können, stellt daher für sich einen Härtefall dar. (T7)

10 ObS 45/08bOGH27.05.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 6/09vOGH24.02.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8)

10 ObS 63/10bOGH01.06.2010

nur T1; Beisatz: Die in Form einer Versehrtenrente zu gewährende Entschädigung soll nicht den tatsächlichen Mindestverdienst ausgleichen, sondern ist nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist. Dementsprechend können auch die individuellen Verhältnisse wie die konkrete Einkommenssituation des Verletzten grundsätzlich nicht zur Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung führen. (T9); Beisatz: Hier: Koloratur‑Sopranistin. (T10)

10 ObS 8/11sOGH29.03.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/38

10 ObS 73/12aOGH26.06.2012

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insgesamt ist der Maßstab der Rechtsprechung streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur das Vorliegen einer besonderen Härte stets verneint. (T11)

10 ObS 65/14bOGH17.06.2014

Auch; nur T1

10 ObS 69/19yOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ungelernter Bauhilfsarbeiter. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00067_9200000_001

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