OGH 10ObS179/97i

OGH10ObS179/97i8.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubinka B*****, arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Februar 1997, GZ 7 Rs 403/96b-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, GZ 29 Cgs 126/96y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch das Ausmaß der in der Klage behaupteten persönlichen Beeinträchtigung der Klägerin durch ihre Krankheit betrifft den medizinischen Bereich, der durch einen ärztlichen Sachverständigen abgeklärt wurde. Das Berufungsgericht hat daher in der Unterlassung der beantragten Parteienvernehmung der Klägerin durch das Erstgericht zu dieser Frage keinen Verfahrensmangel erblickt. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65 ua).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Daß bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der ärztlichen Einschätzung maßgebliche Bedeutung zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/64, 7/52, 7/127; 9/26; 10 ObS 55/96; 10 ObS 62/97h ua). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, bei deren Ermittlung auch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und daher auch der Vergleich der Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden (SSV-NF 1/64, 10 ObS 164/95; 10 ObS 2156/96y), bildet im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung gebieten (SSV-NF 6/15; 10 ObS 13/95; 10 ObS 62/97h). Dies gilt nicht nur für die Folgen eines Arbeitsunfalles, sondern auch für die durch eine Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 6/15; 7/52; 10 ObS 13/95). Daß bei Unfallverletzten jahrzehntelang entwickelte und angewendete Richtlinien und Tabellen zur Bewertung der MdE die Arbeit der mediznischen Sachverständigen erleichtern, ändert nichts daran, daß die ärztliche Einschätzung auch bei Hautkrankheiten Grundlage für deren rechtliche Einschätzung ist.

Die sogenannte "Flushsymptomatik" als nervöse Überreaktion, die zu einem starken Erröten der Haut führt, wurde als Krankheitserscheinung bei der Ermittlung der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits berücksichtigt. Daß diese Erscheinungen unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu einer erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als ungelernte Reinigungskraft, zu beträchtlichen Nachteilen in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht, sohin zu einem besonderen beruflichen Betroffensein der Klägerin führt (SSV-NF 9/26; 10 ObS 62/97h), dafür bietet sich weder ein Anhaltspunkt noch ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin, so daß die Annahme einer über der medizinischen Einschätzungen liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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