Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74).
Es trifft nicht zu, daß die ärztlichen Sachverständigen in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hätten. Sie haben vielmehr in ihren Gutachten völlig zutreffend zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht Stellung bezogen, bei deren Ermittlung auch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (SSV-NF 1/64 uva). Diese Feststellungen bilden aber regelmäßig die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, doch kann das Gericht im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen berücksichtigen und damit von der medizinischen Einschätzung abweichen. Daß hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles gegeben wären, wurde aber nicht einmal behauptet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.
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