Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers das rentenfähige Ausmaß von 20 vH nicht erreicht, ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Berufungsgericht hat keinesfalls das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Wegunfalles (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) verneint, sondern im Gegenteil einen solchen angenommen und lediglich ausgeführt, daß die nicht unfallbedingten Beschwerden keinen Härtefall begründen könnten, weshalb dazu keine Beweisaufnahmen und Feststellungen erforderlich gewesen seien.
Daß die medizinische Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - richtig ist, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen; es wird dort vielmehr neuerlich darzulegen versucht, daß mit Rücksicht auf den Beruf des Klägers als Elektromonteur, den angeblichen (von den Vorinstanzen nicht festgestellten) Zwang zu einem Berufswechsel und sein Alter von 57 Jahren ein Härtefall vorliege und seine Erwerbsfähigkeit nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern an seinem konkreten Beruf zu messen wäre. Diesen Ausführungen ist aber nicht zu folgen. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Kläger infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziellwirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre (10 Ob S 67/92). Diese strengen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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