Rechtssatz
Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich auch auf den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist.
10 ObS 124/88 | OGH | 28.06.1988 |
Beisatz: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu, eine im Einzelfall begründete davon abweichende Einschätzung ist aber Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
10 ObS 19/89 | OGH | 24.01.1989 |
Beis wie T1 nur: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/19 |
10 ObS 125/90 | OGH | 24.04.1990 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. (T4) |
10 ObS 302/91 | OGH | 12.11.1991 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SSV - NF 5/125 |
10 ObS 368/91 | OGH | 11.02.1992 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 6/15 |
10 ObS 67/92 | OGH | 07.04.1992 |
Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T5) |
10 ObS 234/93 | OGH | 21.12.1993 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 7/127 |
10 ObS 73/99d | OGH | 04.05.1999 |
nur: Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. (T6); Beis wie T1 |
10 ObS 187/01z | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung. (T7); Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage. (T8) |
10 ObS 120/01x | OGH | 10.07.2001 |
Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T9); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T10) |
10 ObS 22/07v | OGH | 17.04.2007 |
Vgl; Beis wie T5 nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_001
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