OGH 9ObS23/87 (RS0040554)

OGH9ObS23/872.12.1987

Rechtssatz

Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich auch auf den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist.

Normen

ASVG §203
ZPO §362

9 ObS 23/87OGH02.12.1987

Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV - NF 1/64 = DRdA 1989,128; hiezu Ackerl 1989,85

10 ObS 124/88OGH28.06.1988

Beisatz: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu, eine im Einzelfall begründete davon abweichende Einschätzung ist aber Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)

10 ObS 260/88OGH25.10.1988
10 ObS 312/88OGH06.12.1988
10 ObS 19/89OGH24.01.1989

Beis wie T1 nur: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/19

10 ObS 125/90OGH24.04.1990

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. (T4)

10 ObS 396/90OGH18.12.1990

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 302/91OGH12.11.1991

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SSV - NF 5/125

10 ObS 368/91OGH11.02.1992

Auch; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 6/15

10 ObS 67/92OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T5)

10 ObS 230/92OGH18.03.1993

Auch; Beis wie T3

10 ObS 165/93OGH21.09.1993
10 ObS 234/93OGH21.12.1993

Auch; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 7/127

10 ObS 135/94OGH19.07.1994

Auch; Beis wie T3

10 ObS 177/95OGH19.09.1995

Auch

10 ObS 164/95OGH12.09.1995

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 2022/96tOGH11.06.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 2464/96tOGH28.01.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 69/97pOGH18.03.1997

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 179/97iOGH08.07.1997

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 318/97fOGH30.09.1997

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 362/97aOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 414/97yOGH02.12.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 386/97fOGH04.11.1997

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 405/97zOGH02.12.1997

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 256/98iOGH18.08.1998

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 55/99gOGH16.03.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 50/99xOGH30.03.1999
10 ObS 73/99dOGH04.05.1999

nur: Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. (T6); Beis wie T1

10 ObS 97/01iOGH22.05.2001

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 187/01zOGH10.07.2001

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung. (T7); Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage. (T8)

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T9); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T10)

10 ObS 328/01kOGH30.10.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 97/02sOGH26.03.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 59/02bOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 218/02kOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 22/07vOGH17.04.2007

Vgl; Beis wie T5 nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T11)

10 ObS 43/08hOGH06.05.2008

Vgl; Beis wie T11

10 ObS 90/16gOGH19.07.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 35/22bOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_001

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