OGH 10ObS90/16g

OGH10ObS90/16g19.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert‑Stifter-Straße 65–67, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 8 Rs 129/15x‑43, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00090.16G.0719.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen hat (RIS‑Justiz RS0042963 [T9, T12 und T28]; RS0043086; RS0043144). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den einzelnen Argumenten des Berufungswerbers, die dieser in der außerordentlichen Revision wiederholt, auseinandergesetzt. Die vom Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben.

2. Die Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder – wie hier – eine Berufskrankheit bedingten Leiden gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich (10 ObS 8/11s, SSV‑NF 25/26; RIS‑Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678) und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit – im vorliegenden Fall 15 vH – bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (9 ObS 23/87, SSV‑NF 1/64; RIS‑Justiz RS0040554 [T4]). Ein Abweichen kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (RIS‑Justiz RS0040554 [T5, T8]), der hier vom Kläger nicht behauptet wurde. Mit der weiteren Behauptung, es seien bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch Gelenksschmerzen und ein beim Kläger bestehender Diabetes mellitus zu berücksichtigen, weicht der Revisionswerber in unzulässiger Weise von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ab, wonach die sonstigen Begleiterscheinungen der Borrelioseerkrankung des Klägers jedenfalls so weit abgeklungen sind, dass daraus für den verfahrensrelevanten Zeitraum keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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