OGH 10ObS2464/96t

OGH10ObS2464/96t28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine W*****, vertreten durch Dr.Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter- Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entziehung der Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1996, GZ 9 Rs 119/96b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.September 1995, GZ 3 Cgs 176/94g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130) und wurde von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufung auch gar nicht bekämpft. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen dann aber auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senates seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128, zuletzt SSV-NF 9/26; jüngst auch 10 ObS 55/96, [ausführlich] 10 ObS 2022/96t und 10 ObS 2307/96d). Ausgehend von dieser medizinisch eingeschätzten MdE (von hier nur mehr 10 %) kann aber damit dem Klagebegehren - und damit auch der Revision - kein Erfolg beschieden sein (§ 230 Abs 1 ASVG). Auf "besondere individuelle Nachteile" in der Person der Klägerin, welche in der Revision im übrigen auch gar nicht näher konkretisiert werden, kann daher nicht Bedacht genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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