OGH 7Ob601/77 (RS0047950)

OGH7Ob601/7730.6.1977

Rechtssatz

Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden (hier: "angstbetonte Beziehung" des Kindes zum Vater reicht nicht aus).

Die Gleichstellungen ab 1 Ob 509/83 erfolgten ohne Bezug auf § 148 ABGB.

 

Normen

ABGB §142 Da
ABGB §148 A

7 Ob 601/77OGH30.06.1977
1 Ob 610/82OGH03.11.1982

Auch

1 Ob 509/83OGH24.01.1983
2 Ob 563/84OGH22.05.1984

Auch

8 Ob 609/84OGH04.10.1984

Beisatz: Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Besuchsrecht missbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird. (T1)

7 Ob 563/85OGH09.05.1985

Auch; Beisatz: Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus. (T2)

8 Ob 564/85OGH23.05.1985

Beis wie T1

7 Ob 683/85OGH12.12.1985

nur: Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden. (T3)<br/>Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T4)

7 Ob 628/86OGH30.07.1986

nur T3

8 Ob 652/86OGH19.11.1986

Beis wie T1

8 Ob 540/87OGH26.03.1987
8 Ob 572/87OGH21.05.1987

Beis wie T1

2 Ob 598/87OGH16.06.1987

Beis wie T1

7 Ob 649/87OGH30.07.1987

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Auch eine dienstliche Verhinderung des Vaters zur Übergabe der Kinder ist kein zureichender Grund, das Besuchsrecht der Mutter entfallen zu lassen. Die Übergabe kann auch durch eine beauftragte Person erfolgen. (T5)

3 Ob 522/87OGH09.09.1987

nur T3

1 Ob 527/88OGH24.02.1988

Beisatz: So insbesondere, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechtes eine erhebliche seelische Irritation des Kindes verbunden ist. (T6)

3 Ob 540/88OGH07.09.1988

nur T3

1 Ob 639/88OGH11.10.1988

Auch; Beis wie T6

7 Ob 515/89OGH02.02.1989

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

7 Ob 619/89OGH06.07.1989
2 Ob 569/89OGH30.08.1989
6 Ob 648/89OGH07.09.1989
8 Ob 507/90OGH25.01.1990

Auch; Beis wie T6

7 Ob 505/90OGH08.03.1990

nur T3

8 Ob 596/91OGH29.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T7)

2 Ob 541/93OGH08.07.1993

nur T3

1 Ob 504/95OGH10.01.1995

nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechts ist auch dann statthaft, wenn die Beziehung des Kinds zu jenem Teil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört werden würde. (T8)

1 Ob 96/97tOGH27.08.1997

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7

5 Ob 329/98pOGH23.03.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 171/05yOGH25.08.2005

Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T9)

8 Ob 17/06tOGH03.08.2006

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Besuchsrecht kann immer nur vorübergehend oder bis auf Weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden. (T10)

5 Ob 59/08zOGH01.04.2008

Auch; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 167/09hOGH19.01.2010

nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 148/10yOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 182/16gOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7

1 Ob 136/17gOGH30.08.2017

Beis wie T2; nur T3; Beis wie T7

5 Ob 219/17tOGH13.02.2018

Auch

5 Ob 90/19zOGH31.07.2019

Beis wie T7; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00601_7700000_003

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