Rechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.
Normen
ZPO §235 A
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K
8 Ob 4/93 | OGH | 05.07.1993 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zulassung der Klagsänderung. (T1) |
4 Ob 71/93 | OGH | 21.09.1993 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2) |
5 Ob 558/93 | OGH | 30.08.1994 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beide Instanzen ließen übereinstimmend - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - die Klagsänderung zu. (T3) |
7 Ob 518/96 | OGH | 11.06.1996 |
Beisatz: Hier: Klagsänderung, da das Hauptbegehren erkennbar auf Vertragserfüllung, das Eventualbegehren aber auf Schadenersatz infolge schuldhaften Verhaltens, somit auf einen anderen Klagegrund gestützt ist. (T4) |
1 Ob 128/98z | OGH | 19.01.1999 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung im zweitinstanzlichen Verfahren geprüft wurde, zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klageänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach § 519 ZPO richtet. (T5) |
1 Ob 356/98d | OGH | 23.02.1999 |
Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T6)<br/>Veröff: SZ 72/28 |
5 Ob 3/00b | OGH | 25.01.2000 |
Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, nicht gleichgehalten werden kann. (T7) |
6 Ob 233/99d | OGH | 13.07.2000 |
Vgl; Beisatz: Wird der Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd § 308 EO entsprechendes Vorbringen gestützt, ist darin eine Klageänderung zu erblicken. (T8) |
1 Ob 255/00g | OGH | 28.11.2000 |
Beisatz: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 71, 72/93 blieb vereinzelt. (T9) |
8 Ob 263/00k | OGH | 05.07.2001 |
Ähnlich; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 74/118 |
9 Ob 18/07y | OGH | 28.03.2007 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3 |
8 Ob 88/13v | OGH | 28.10.2013 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Ausdehnung der Klage, die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt. (T10) |
4 Ob 116/18i | OGH | 25.09.2018 |
Beisatz: Berufungsgericht entscheidet im Rahmen des Berufungsverfahrens. (T11); Beis wie T5 |
9 ObA 93/20x | OGH | 17.12.2020 |
Beisatz: Hier: Vereinzelte anderslautende ältere Entscheidungen sind als überholt anzusehen. (T12) |
1 Ob 51/22i | OGH | 23.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19900907_OGH0002_0060OB00649_9000000_001
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