Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde S*****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, wegen Feststellung und Einwilligung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. November 2015, GZ 3 R 147/15f‑104, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. September 2015, GZ 36 Cg 46/14p‑97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00249.15H.0114.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RIS‑Justiz RS0039426). Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 71/93, auf welche sich die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs beruft, ist vereinzelt geblieben (so schon 5 Ob 3/00b; 8 Ob 88/13v).
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