OGH 5Ob3/00b

OGH5Ob3/00b25.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, 2. M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Unterlassung (Streitwert S 200.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. November 1999, GZ 54 R 308/99d-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz wurde bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig; die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 und Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1 - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). In der Sache selbst hängt die Entscheidung von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; es fehlt an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO).

Stichworte