OGH 8Ob88/13v

OGH8Ob88/13v28.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Mag. R***** K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 5.458,02 EUR sA und 3.120,40 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2013, GZ 64 R 5/13b‑119, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (ON 127) wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. 9. 2012 dehnte der Kläger die Klage um 6.073,20 EUR aus, und zwar auf 14.651,62 EUR sA. Dazu brachte er vor, dass ihm der Beklagte seit 14. 5. 2008 8.578,42 EUR sA schulde. Aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten sei ihm zudem ein „Vermögensfolgeschaden“ von 6.073,20 EUR entstanden (ON 92).

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2012 (ON 102) sprach sich der Beklagte gegen die Zulassung der Klagsausdehnung aus, weil diese zur sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts führe und daher unzulässig sei.

Mit Beschluss vom 23. 11. 2012 (ON 104) sprach das Erstgericht aus, dass die mit Schriftsatz vom 16. 9. 2012 erfolgte Klagsausdehnung nicht zugelassen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht (in Pkt I des Spruchs) die Nichtzulassung der Klagsausdehnung. Es liege weder die behauptete Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel vor. Der mündliche Vortrag des Schriftsatzes mit der Klagsausdehnung sei für die Nichtzulassung der Klagsausdehnung nicht vorausgesetzt. Gemäß § 235 Abs 2 ZPO bedürfe es nach Eintritt der Streitanhängigkeit für eine Klagsänderung (zwingend) der Einwilligung des Gegners, wenn das Gericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre. Die vorliegende Klagsausdehnung würde den Wert für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts überschreiten und daher zur sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts führen. Dazu sprach das Rekursgericht weiters aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger dagegen erhobene „Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO“ erweist sich als absolut unzulässig.

1. Im vorliegenden Fall liegt ein Beschluss des Rekursgerichts vor. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach § 528 ZPO und nicht, auch nicht analog, nach § 519 ZPO.

Das Erstgericht hat nicht etwa den Schriftsatz des Klägers vom 16. 9. 2012, der die zu beurteilende Klagsausdehnung enthielt, zurückgewiesen, sondern die Klagsausdehnung (als Klagsänderung) nicht zugelassen. Die Überlegung des Klägers, ob der Schriftsatz auch als gesonderte Klage betrachtet werden könnte, stellt sich daher von vornherein nicht. Außerdem hält der Kläger an seiner Ansicht fest, dass die Klagsausdehnung berechtigt sei.

2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts absolut unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die angesprochene Ausnahmebestimmung umfasst nach ständiger Rechtsprechung nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen. Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen ist daher nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (8 Ob 93/10z mwN).

Die Ausdehnung der Klage ist nur ein Sonderfall einer Klagsänderung (6 Ob 8/11m). Die Nichtzulassung einer Klagsänderung ist einer Zurückweisung der Klage iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0039426; RS0044535). Ein Ausnahmefall für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt damit nicht vor. Dementsprechend sind Entscheidungen, mit denen das Rekursgericht die Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt hat, absolut unanfechtbar.

3. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.

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