OGH 4Ob71/93 (RS0044535)

OGH4Ob71/9328.7.2022

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

4 Ob 71/93OGH21.09.1993
5 Ob 3/00bOGH25.01.2000

Gegenteilig; Beisatz: Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). (T1)

8 Ob 88/13vOGH28.10.2013

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Bestätigung der Nichtzulassung der Ausdehnung der Klage - die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T2)

9 ObA 95/14gOGH29.10.2014

Gegenteilig

6 Ob 249/15hOGH14.01.2016

Gegenteilig; Beis wie T1

3 Ob 69/16tOGH13.07.2016

Auch; Beisatz: Gegenteilig. (T3)

1 Ob 51/22iOGH23.03.2022

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T4)

10 ObS 68/22fOGH28.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00071_9300000_001