European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00069.16T.0713.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426; jüngst 6 Ob 249/15h mwN).
Da der Oberste Gerichtshof an den unzutreffenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0114163), muss der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen werden.
Das gilt zwar nicht für die Rechtsmittelbeantwortung. Kostenersatz gebührt dafür aber nur, wenn der Rechtsmittelgegner darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten Stellung nimmt (RIS‑Justiz RS0124565). Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung daher selbst zu tragen.
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