OGH 10Ob1520/94

OGH10Ob1520/9411.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma B*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagte Partei Firma T*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 71.987,-- s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. Februar 1994, GZ R 1, 10/94-14, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Obernberg am Inn vom 18. November 1993, GZ C 355/93 x-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte zunächst von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch von S 21.987,-- an Kosten eines von ihr eingeholten Privatgutachtens. Die Beklagte wendete dagegen unter anderem ein, daß es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg unzuläsisg sei. Im Laufe des weiteren Verfahrens dehnte die Klägerin ihr Begehren um S 50.000,-- sA aus; sie stützte dieses ausgedehnte Begehren auf Kosten einer bevorstehenden Schadensbehebung. Die Beklagte bestritt die Berechtigung dieses Begehrens und führte schließlich noch aus, daß die Klagsausdehnung unzulässig sei.

Das Erstgericht entschied mit Urteil, daß 1.) die Klagsänderung nicht zugelassen und 2.) das ursprüngliche Klagebegehren von S 21.987,--

s. A wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde. Die eingeklagten Kosten des Privatgutachtens seien als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei. Dieses Begehren sei auch einer Klagsausdehnung nicht zugänglich.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, daß deren Punkt 2.) durch Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung ergänzt werde. Beide Entscheidungen des Erstgerichtes hätten zwar in Beschlußform ergehen müssen, doch könnten formwidrige Entscheidungen in formgerechte umgedeutet werden. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Rechtsweg unzulässig sei, treffe zu. Ein Klagebegehren, das mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen gewesen wäre, könne nicht um ein an sich zulässiges Begehren erweitert werden, sodaß auch die Zurückweisung der Klagsänderung zu Recht erfolgt sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der hinsichtlich beider Punkte von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Bei der Entscheidung des Erstgerichtes, die richtigerweise in Beschlußform ergehen hätte müssen, handelt es sich um zwei inhaltlich getrennte Beschlüsse, die allerdings gemeinsam erlassen und ausgefertigt wurden: 1.) die Nichtzulassung der Klagsänderung und 2.) die Zurückweisung des ursprünglichen Begehrens mangels Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die Nichtzulassung der Klagsänderung zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, zumal der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmsfall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt. Die Nichtzulassung einer Klagsausdehnung kann deshalb einer Klagszurückweisung oder allgemein einer Entscheidung, durch die ein Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (991 Blg NR 17. GP, 69; Stohanzl, JN und ZPO MGA14 1153 Anm 7 zu § 528) nicht gleichgehalten werden, weil damit die Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart nicht abgelehnt wird (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; aA ohne nähere Begründung Fasching, ZPR**2 Rz 2017/1 und ihm folgend 4 Ob 71, 72/93). Das Rechtsmittel war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit mit ihm die Zurückweisung der (ursprünglichen) Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Maßgabe der Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung bestätigt wurde, ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil insoweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Entscheidungsgegenstand ist jener Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (vgl. § 502 Abs 2 ZPO). Die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs erfolgte lediglich in bezug auf das ursprüngliche, auf Zahlung von S 21.987,-- gerichtete Klagebegehren, weshalb eine Zusammenrechnung mit dem weiteren Begehren aus der nicht zugelassenen Klagsausdehnung nicht zu erfolgen hat. Der Revisionsrekurs war daher auch in diesem Bereich als unzulässig zurückzuweisen.

Ist aber der Revisionsrekurs wie hier einerseits nach der Z 1, andererseits nach der Z 2 des § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.

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