Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat eine Klageänderung nicht zugelassen.
Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der unrichtig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Die Entscheidung 4 Ob 71/93, die sich auf die nicht näher begründete Meinung Faschings, Lehrbuch2 Rz 2017/1 beruft, ist vereinzelt geblieben. Es entspricht der im übrigen ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der Beschluß des Gerichtes erster Instanz auf Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung der Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (so schon 6 Ob 649/90). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Durch die Ablehnung einer Klageänderung oder Klageerweiterung wird der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den nicht zugelassenen geänderten oder erweiterten Anspruch in einer neuen Klage geltend zu machen (zuletzt 5 Ob 6/98p vgl auch SZ 69/21 zu dem insoweit gleichlautend formulierten § 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Die von Fasching, Lehrbuch2 Rz 1241 und 2017/1 ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, es sei "der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichzuhalten, wenn eine Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen werde", kann daher nicht geteilt werden.
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